Steuern sparen und Rendite steigern durch höhere Abschreibung Ihrer Immobilie
Verringern Sie Ihre Steuerlast und steigern Sie Ihre jährliche Rendite. Durch den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer erhöhen Sie den Abschreibungsbetrag pro Jahr.
Nutzen Sie jetzt unsere kostenfreie Ersteinschätzung, um Ihre Chance auf mehr Rendite zu ermitteln.

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Immobilie abschreiben und bares Geld sparen
- Vermieten Sie Ihre Immobilie oder nutzen Sie diese gewerblich, können Sie jedes Jahr einen gewissen Teil der Anschaffungskosten von der Steuer absetzen. Das wird als Abschreibung – oder genauer: Absetzung für Abnutzung (AfA) – bezeichnet.
- Die Höhe der Abschreibung liegt abhängig vom Baujahr bei 2 % (1925 bis 2022), 2,5 % (bis 1924) oder 3 % (ab 2023) pro Jahr. Der Gesetzgeber nimmt eine pauschale Nutzungsdauer für Immobilien an (50, 40 oder 33 Jahre), was zu einer linearen Abschreibung führt.
- Schnellere und höhere Abschreibung: Mit einem Gutachten von unseren nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen können Sie eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweisen und so den prozentualen Abschreibungssatz erhöhen. Dadurch sparen Sie jedes Jahr aufs Neue Steuern und erhöhen die jährliche Rendite Ihrer Immobilie.
Lassen Sie die Restnutzungsdauer Ihrer Immobilie jetzt schätzen
Die Höhe der Abschreibung bestimmt Ihre Rendite! Wir prüfen kostenlos für Sie, ob eine kürzere Nutzungsdauer wahrscheinlich und durchsetzbar ist – bevor wir ein Gutachten erstellen! Dafür werden über das folgende Formular die Informationen abgefragt, die unsere Sachverständigen für eine kostenlose Ersteinschätzung benötigen.
Unsere Experten führen für Sie eine individuelle Prüfung durch, damit Sie eine seriöse Einschätzung erhalten. Die Prüfung dauert in der Regel 48 Stunden. Je genauer Ihre Angaben, desto besser können wir Ihr Einsparpotenzial einschätzen.
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Immobilie abschreiben und Steuervorteile nutzen
Ein Haus oder eine Wohnung wird durch ihren Gebrauch abgenutzt und verliert daher an Wert. Deshalb ermöglicht es der Gesetzgeber, dass die Anschaffungskosten von Immobilien, die zur Kapitalanlage erworben wurden, abgeschrieben werden können. Das ist gut für Sie, denn dadurch sparen Sie Steuern.
So funktioniert die Abschreibung Ihrer Immobilie
Da die Nutzungsdauer einer Immobilie von vielen Faktoren abhängt ist und sich für den Laien kaum vorhersagen lässt, legt der Gesetzgeber eine pauschale Nutzungsdauer fest, die für jeden Steuerpflichtigen gelten soll. Man spricht dabei von einer sogenannten Typisierung, also einer typischen (durchschnittlichen) Nutzungsdauer.
Nutzungsdauern für vermietete Immobilien im Überblick:
- Baujahr bis 1924: 40 Jahre
- Baujahr von 1925 bis 2022: 50 Jahre
- Baujahr ab 2023: 33 Jahre
So hoch ist die Abschreibung für Immobilien
Aus der Nutzungsdauer ergibt sich die Höhe der jährlichen Abschreibung. Wenn Ihre Immobilie beispielsweise 1990 gebaut wurde, dann wird diese pauschal über 50 Jahre abgeschrieben. Sie können also jedes Jahr zwei Prozent der Anschaffungskosten abschreiben.
Abschreibungshöhe für vermietete Immobilien im Überblick:
- Baujahr bis 1924: 2,5 % pro Jahr
- Baujahr von 1925 bis 2022: 2,0 % pro Jahr
- Baujahr ab 2023: 3,0 % pro Jahr
Tipp: So erhöhen Sie die Abschreibung für Ihr Gebäude
Obwohl die Nutzungsdauer und damit auch die Abschreibungshöhe vom Gesetzgeber pauschal festgelegt werden, gibt es Optimierungspotenzial. Im Sinne der Steuergerechtigkeit können Sie eine kürzere Abschreibung beantragen, wenn die Restnutzungsdauer der Immobilie tatsächlich kürzer ist als gesetzlich verankert.
Natürlich sind Sie als Immobilienbesitzer in der Pflicht, eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer selbst nachzuweisen. Das ist durch unsere Gutachten möglich, die von zertifizierten Sachverständigen erstellt werden.
Immobilie absetzen oder abschreiben? Das ist der Unterschied!
Sofern Sie etwas von der Steuer absetzen dürfen, dann dürfen Sie den entsprechenden Betrag direkt in voller Höhe geltend machen. Wenn Sie beispielsweise eine undichte Stelle am Dach reparieren, können Sie diese Kosten i.d.R. als Instandhaltungskosten im Rahmen der Steuererklärung auf einen Schlag absetzen.
Abschreibungen hingegen sind vor allem im unternehmerischen Umfeld allgegenwärtig. Auch wenn Sie eine Immobilie zur Kapitalanlage erwerben und diese mit Gewinnerzielungsabsicht vermieten, dürfen Sie die Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich geltend machen. Allerdings dürfen Sie den Gebäudeanteil des Kaufpreises und der Kaufnebenkosten nicht direkt vollständig im Jahr des Kaufs von der Steuer abziehen (absetzen), sondern müssen über mehrere Jahre abschreiben.
Das Absetzen von der Steuer erfolgt also sofort in voller Höhe, während die Abschreibung sukzessive über einen längeren Zeitraum erfolgt. Das gilt nicht nur für Immobilien, sondern für alle Güter, die mehr als 800 Euro kosten. Geringwertige Wirtschaftsgüter (unter 800 Euro) können sofort vollständig abgesetzt werden.
Schnellere Abschreibung von Immobilien
Die wichtigsten Fragen und Antworten zu unseren Gutachten
Ob eine kürzere Nutzungsdauer Ihrer Immobilie – und damit ein Gutachten zur Restnutzungsdauer – sinnvoll ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend sind vor allem das Alter des Gebäudes sowie der Modernisierungszustand.
Die besten Chancen auf eine verkürzte Nutzungsdauer haben Immobilien, die älter als 30 Jahre sind und bisher nicht kernsaniert wurden. Bei einer Gewerbeimmobilie kann sich ein Gutachten schon bei zehn bis zwanzig Jahre alten Objekten lohnen.
Im Rahmen unserer kostenfreien Ersteinschätzung prüfen wir, ob ein Gutachten zur Restnutzungsdauer für Ihr Objekt sinnvoll ist. Wir nennen Ihnen im Anschluss eine grobe Spanne der erwarteten Restnutzungsdauer in Jahren. Gepaart mit unserer 100 %-igen Geld-zurück-Garantie gehen Sie kein Risiko ein, wenn Sie Ihr Gutachten bei uns beauftragen.
Eine Abschreibung reduziert Ihren zu versteuernden Ertrag und damit Ihre Steuerlast. Je geringer Ihr Ertrag aus der Vermietung der Immobilie, desto weniger Steuern müssen Sie bezahlen. Als Steuerzahler haben Sie also i.d.R. ein Interesse daran, dass Sie möglichst schnell und damit möglichst hoch abschreiben können. Zumal es ja auch möglich ist, dass Sie Ihre Immobilie vor Ende der regulären Abschreibungsdauer verkaufen. Dann haben Sie wertvolles Geld verschenkt, wenn Sie nicht den maximal möglichen Abschreibungsbetrag ausgenutzt haben.
Mit einem Gutachten, dass Ihnen eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer als die im Gesetz pauschalisierte Nutzungsdauer bescheinigt, reduzieren Sie folglich Ihre jährliche Steuerzahlung und haben daher eine höhere Rendite. Eine lohnenswerte Investition!
Auch für langfristige Bestandshalter hat eine verkürzte Abschreibungsdauer Vorteile.
Es ist zwar richtig, dass in diesem Fall die Immobilie früher (z. B. nach 30 Jahren Nutzungsdauer) schon vollständig abgeschrieben ist. Allerdings haben Sie in diesen 30 Jahren ein entsprechend höheres Netto-Einkommen gehabt, aus dem zum Beispiel Rücklagen für weitere Investitionen oder Immobilienkäufe entstehen können.
Der umgekehrte Fall ist viel ärgerlicher: Sollten Sie wider Erwarten die Eigentumswohnung, das Mehrfamilienhaus oder die Gewerbehalle doch schon nach zehn Jahren verkaufen, wurde ein Großteil des Abschreibungspotenzials „verschenkt“.
Es sind nur zwei Schritte bis zu Ihrer Steuerersparnis:
- Kostenlose Ersteinschätzung
Wir prüfen vorab, ob sich die Investition in ein Gutachten für Sie lohnt – natürlich kostenfrei.
- Springen Sie zu unserem Formular für die Ersteinschätzung
- Tragen Sie alle Parameter zu Ihrem Objekt ein, wählen Sie auf der letzten Seiten „Kostenlose Ersteinschätzung Restnutzungsdauer“
- Geben Sie für eventuelle Rückfragen und die Übersendung der Einschätzung Ihre Kontaktdaten (E-Mail und Telefon) an
- Klicken Sie auf „Absenden“
Unsere Experten führen eine Vorprüfung durch und senden Ihnen innerhalb von 48 Stunden das Ergebnis. Wenn die Durchsetzung einer verkürzten Nutzungsdauer aussichtsreich ist, geht es mit dem folgenden Schritt weiter.
- Beauftragung Ihres Sachverständigen-Gutachtens
- Rufen Sie den Link auf, den wir Ihnen in der kostenlosen Ersteinschätzung mitgeteilt haben
- Dort finden Sie Ihre bereits getätigten Eingaben. Vervollständigen Sie diese bitte und wählen im letzten Schritt „Sachverständigengutachten Restnutzungsdauer“
- Wir fragen einige ergänzende Informationen ab und bitten Sie, relevante Unterlagen hochzuladen
- Wenn Sie alles eingetragen haben, klicken Sie nur noch auf „Absenden“ und Ihr Gutachten ist beauftragt
Falls wir weitere Informationen oder Unterlagen benötigen, werden wir Sie kontaktieren.
Bevor Sie das finale Gutachten erhalten, senden wir Ihnen einen Entwurf zur Durchsicht, der bei Bedarf angepasst oder ergänzt werden kann.
Bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer orientieren wir uns an § 4 Abs. 3 Satz 1 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Ausgegangen wird hier zunächst vom Gebäudealter. Wenn beim Bewertungsobjekt wesentliche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden bzw. als durchgeführt unterstellt werden können, wird das Gebäude durch diese Maßnahmen „verjüngt“.
Modernisierungen sind beispielsweise Maßnahmen, die eine wesentliche Verbesserung der Wohn- oder sonstigen Nutzungsverhältnisse oder wesentliche Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. Im Detail wird also eine Reihe von Umständen des Gebäudes begutachtet, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Nutzungsdauer beeinflussen.
Gemäß der neuesten Forderungen des Finanzministeriums (BMF-Schreiben vom 22.02.2023) beschränken wir uns aber nicht nur auf die Immobilienwertermittlungsverordnung, sondern berücksichtigen bei der Berechnung der Nutzungsdauer auch weitere Kriterien wie zum Beispiel eine mögliche Nachfolgenutzung des Gebäudes.
Im Wesentlichen berücksichtigen wir bei der Beurteilung der Restnutzungsdauer folgende Kriterien:
- Baujahr
- Tragstruktur des Bauwerks (z.B. Bauweise, Geschossdecken, Dachkonstruktion etc.)
- Art der Immobilie (z. B. Eigentumswohnung, Mehrfamilienhaus, Wohn- und Geschäftshaus, Gewerbeimmobilie)
- Modernisierungsgrad (u. a. Dach, Fenster, Heizung, Dämmung)
- Gebäudeschäden in der Vergangenheit
- Fragen zur zeitgemäßen Nutzung
- Mögliche Nachfolgenutzungen des Gebäudes
Unsere nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen haben jahrelange Erfahrung mit Gutachten über die wirtschaftliche Restnutzungsdauer von Immobilien. Neben unserem festen Gutachterteam arbeiten wir deutschlandweit mit ortsansässigen, freiberuflichen Gutachtern zusammen. Auch diese sind mit unserem Verfahren vertraut und jedes von ihnen erstellte Gutachten wird durch unser Kern-Team überprüft. So können wir Gutachten im gesamten Bundesgebiet anbieten.
Wie vom Bundesministerium der Finanzen mit dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 gefordert, werden sämtliche über Nutzungsdauer.com beauftragte Gutachten ausschließlich von nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen durchgeführt.
Bei vollständigen und aussagekräftigen Informationen und Unterlagen zum Gebäude kann in vielen Fällen auf eine Begehung vor Ort verzichtet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Sachverständige abhängig vom Einzelfall. Dabei werden Faktoren wie zum Beispiel die Art, Größe, Komplexität und der Zustand der Immobilie berücksichtigt. Weder der Gesetzgeber noch die Finanzverwaltung schreiben eine Vor-Ort-Besichtigung vor.
Selbst wenn eine Besichtigung der Immobilie nicht notwendig ist, führen wir diese auf Wunsch des Auftraggebers oder des Finanzamts durch und lassen auch diese Erkenntnisse in die Begutachtung einfließen.
Das genaue Honorar ist abhängig von der Wohn- und Nutzfläche. Die aktuellen Preise finden Sie in unserer Honorarübersicht.
Selbstverständlich! Bereits ab fünf Gutachten, die innerhalb einer Woche beauftragt werden, gewähren wir einen attraktiven Bündelrabatt.
Bei weniger als fünf Gutachten oder bei schrittweiser Beauftragung über einen längeren Zeitraum ist aufgrund des enormen Aufwands, der mit der Erstellung der Gutachten verbunden ist, leider keine Rabattierung möglich.
Hier finden Sie unsere Kostenübersicht mit allen Details zu den Honoraren und den Rabattstufen.
Die Rechnung erhalten Sie zusammen mit dem Gutachten. Sie müssen also nicht in Vorleistung gehen. Die Bezahlung läuft bequem per Überweisung.
Bitte haben Sie Verständnis, dass unsere Buchhaltung das Gutachten nach Ablauf von vier Wochen ab Beauftragung in Rechnung stellt, sofern nicht ein Mindestmaß an Unterlagen geliefert wird. Selbstverständlich sind wir auch in diesem Falle daran interessiert, Ihr Gutachten noch fertigzustellen, sobald Sie uns die noch fehlenden Unterlagen nachreichen.
Sollte ein Gutachten von uns wider Erwarten nicht anerkannt werden, begleiten wir Sie bei entsprechender Nachbesserung sowie ggf. erforderlicher Einspruchsbegründung unter Anleitung der mit uns kooperierenden Steuerkanzlei. Bislang wurde keiner der von uns formulierten Einsprüche abgelehnt.
Bei der extrem unwahrscheinlichen Ablehnung eines von uns formulierten Einspruches greift sofort unsere 100%ige Geld-zurück-Garantie. Voraussetzung für die Rückerstattung des Gutachten-Honorars ist Ihre Zustimmung zur Weitergabe des Falles an eine Steuerkanzlei. Ihnen entstehen dabei keinerlei Kosten. Wir finanzieren den Finanzgerichtsprozess und erhalten nur im Erfolgsfall eine Beteiligung in Höhe von 50% des gewonnenen Streitwertes (i.d.R. 50% Ihrer Steuerersparnis über 3 Jahre).
Dazu ein vereinfachtes Beispiel:
- Gebäudewert (Abschreibungsgrundlage): 300.000€
- AfA ohne Gutachten (z.B. 2%): 6.000€ / Jahr
- AfA mit Gutachten (z.B. 35 Jahre Restnutzungsdauer): 8.572€ / Jahr
- AfA Differenz: 2.572€ / Jahr
- Steuerersparnis (bei 42% Grenzsteuersatz): 1.080€ / Jahr
- Erfolgsbeteiligung Nutzungsdauer.com: 1.080€ * 3 * 50% = 1.620€
Selbstverständlich bleibt das Wahlrecht stets bei Ihnen. Die Beanspruchung unseres Rechtsschutzes ist freiwillig und wir unterstützen natürlich auch dann den Finanzgerichtsprozess, wenn Sie sich dafür entscheiden, das Verfahren selbst auf eigenes Risiko zu betreiben
Folgend finden Sie eine Übersicht an Unterlagen, die wir in der Regel von Ihnen benötigen. Sie können die Unterlagen direkt bei Beauftragung hochladen oder alternativ im Anschluss per E-Mail oder auf anderem Weg zur Verfügung stellen:
- Grundrisse (z. B. aus Bauakte, Aufteilungsplan, Expose oder Vermietungsplänen)
- Lageplan (falls vorhanden)
- Energieausweis (Ausnahmen bei Gewerbe- und Denkmalobjekten möglich)
-
Fotos
- Außenansicht vorne (z. B. Foto vom gesamten Gebäude von der Straße aus)
- Außenansicht hinten (z. B. Foto vom gesamten Gebäude vom Garten aus oder vom Hinterhof, falls möglich)
- Treppenhaus (falls vorhanden)
- Fenster (Material und Zustand sollten sichtbar sein, z. B. Holz vs. Kunststoff vs. Aluminium)
- Bäder (Zustand der sanitären Anlagen und Verfliesung sollte sichtbar sein)
- Innenausbau (z. B. Fotos von Räumen auf denen u. a. Wände, Türen, Böden, Decken und Heizkörper erkennbar sind)
- Dach innen (falls Dachgeschoss unausgebaut und zugänglich)
- Dach außen (z. B. seitlich durch Dachfenster oder von der Straße aus mit ausreichend Abstand, sodass man die Art der Dacheindeckung erkennt)
- Heizungsanlage (z. B. Foto der Zentralheizung, Gasetagenheizung, Übergabestation der Fernwärme o. ä.)
- Schäden und Defekte (falls vorhanden)
Wenn Ihnen noch nicht alle Unterlagen vollständig vorliegen, empfehlen wir Ihnen, Ihr Gutachten trotzdem bereits verbindlich zu beauftragen. Wir führen in der Erstprüfung ohnehin einen Check über vollständige Unterlagen durch und kommen auf Sie zu, sofern uns noch etwas fehlt. Sofern das Gutachten aufgrund objektiv nicht erbringbarer Unterlagen nicht erstellt werden kann, entstehen für Sie selbstverständlich keine Kosten.
Wichtig: Bitte reichen Sie uns nur Unterlagen und Fotos vom Bewertungsobjekt selbst ein. Das Gutachten kann nicht mit Fotos von Nachbarobjekten oder ähnlichen Referenzobjekten erstellt werden.
Der Datei-Upload ist kein Pflichtfeld, Sie können also auch ohne Unterlagen das Gutachten beauftragen. Sie können die Unterlagen dann später per E-Mail oder auf sonstigem Wege (z. B. Wetransfer, Google Drive, Dropbox) nachreichen.
Wir führen grundsätzlich einen Unterlagen-Check durch und kommen auf Sie zu, sofern uns noch etwas fehlt.
Wichtig: Wenn bestimmte Unterlagen oder Fotos nicht vorhanden sind, wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice. Bitte reichen Sie keine Unterlagen von Nachbarobjekten oder ähnlichen Referenzobjekten ein, sondern nur vom Bewertungsobjekt selbst.
Bitte geben Sie uns im Kommentarfeld oder später per E-Mail an info@nutzungsdauer.com an, wo Sie keine genauen Informationen vorliegen haben. Selbstverständlich prüfen wir Ihre Unterlagen und Informationen auch unabhängig davon auf Plausibilität. Teilweise lassen sich erforderliche Angaben nicht genau ermitteln und müssen vom Gutachter sorgfältig geschätzt werden.
Ab der Beauftragung und dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen müssen Sie mit zwei bis vier Wochen Bearbeitungsdauer rechnen.
Sofern Sie die Immobilie in jüngerer Vergangenheit erworben haben und für das besagte Jahr noch keine Steuererklärung abgegeben haben, empfiehlt sich als Bewertungsstichtag der Zeitpunkt des wirtschaftlichen Besitzübergangs (Übergang Besitz, Nutzen und Lasten).
Ist für die Immobilie bereits eine steuerliche Abschreibung erfolgt, empfiehlt sich der Jahresanfang (01.01.XXXX) für das Jahr, für das noch kein rechtskräftiger Steuerbescheid vorliegt.
Wichtig: Die Angaben zur Immobilie (u. a. Modernisierungen) müssen aus Perspektive des gewünschten Bewertungsstichtages gemacht werden und über Unterlagen, Fotos oder sonstige Dokumentation plausibel dargelegt werden.
Ja, unsere Gutachten werden anerkannt. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, begleiten wir Sie bei entsprechender Nachbesserung sowie ggf. erforderlicher Einspruchsbegründung unter Anleitung der mit uns kooperierenden Steuerkanzlei.
Bislang wurde keiner der von uns formulierten Einsprüche abgelehnt! Daher versprechen wir Ihnen eine 100%-ige Geld-zurück-Garantie bei Ablehnung des von uns formulierten Einspruches. Voraussetzung für die Rückerstattung des Gutachterhonorars ist Ihre Zustimmung zur Weitergabe des Falles an die mit uns kooperierende Steuerkanzlei. Ihnen entstehen dabei keinerlei Prozesskosten. Wir können dann den Finanzgerichtsprozess in Ihrem Namen, aber auf unsere Kosten führen. Nur wenn wir erfolgreich sind, erhalten wir eine Beteiligung in Höhe des Streitwertes bzw. anteilig bei teilweisem Obsiegen (i. d. R. Ihre Steuerersparnis über drei Jahre).
Die Gebäude-AfA ist eine unselbständige Besteuerungsgrundlage die nicht in Bestandskraft erwächst und daher grundsätzlich jedes Jahr neu festgelegt werden kann.
Die verkürzte Restnutzungsdauer wird allerdings in der Regel, nachdem Sie einmal anerkannt wurde, in den Folgejahren weitergeführt, bis das Objekt komplett abgeschrieben oder verkauft wird.
Uns ist kein Fall bekannt, bei dem eine einmal anerkannte verkürzte Restnutzungsdauer nachträglich aberkannt wurde. Rein rechtlich gesehen ist dies jedoch grundsätzlich möglich. Nach unserem Verständnis würde die Beweislast dafür allerdings beim Finanzamt und nicht beim Steuerpflichtigen liegen.
Ja, bei vermieteten Immobilien können Sie die Kosten als Werbungskosten ansetzen.
Wenn es Ihr primäres Ziel ist, Steuern zu sparen, dann lohnt sich die Erstellung eines Gutachtens nur, wenn Sie die Abschreibung auch von der Steuer absetzen können. Dies ist zum Beispiel bei einem selbstgenutzten Einfamilienhaus nicht der Fall. Auch für eine geerbte Immobilie, die vom Erblasser vor mehr als 50 Jahren angeschafft wurde, gibt es in der Regel keine Gebäude-AfA mehr.
Bei einer vermieteten Eigentumswohnung oder einem Mehrfamilienhaus kommt es im Wesentlichen auf das Gebäudealter und den Modernisierungszustand an. In der Regel kommen wir bei nicht kernsanierten Wohnimmobilien, die älter als 30 Jahre sind auf gute Ergebnisse. Bei einer Gewerbeimmobilie kann sich ein Gutachten schon bei zehn bis zwanzig Jahre alten Objekten lohnen.
Dank unserer kostenfreien Ersteinschätzung können Sie unverbindlich prüfen lassen, ob sich ein Nutzungsdauer-Gutachten für Ihre Immobilie voraussichtlich lohnt oder nicht.
Grund und Boden gelten grundsätzlich als unvergänglich (bzw. unzerstörbar). Die Nutzungsdauer der baulichen und sonstigen Anlagen auf einem Grundstück hingegen ist zeitlich begrenzt. Verschleiß, Abnutzung, Verbrauch und sonstige Alterungsvorgänge führen während der Lebens- bzw. Gesamtnutzungsdauer einer Immobilie zu einem stetigen Wertverlust, der über die Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden kann.
Die Ermittlung der Restnutzungsdauer ist für eine lebenszyklusorientierte Betrachtung von Immobilien in vielfacher Hinsicht relevant:
- Relevanz in der Wertermittlung
Die Restnutzungsdauer einer Immobilie ist eine der Einflussgrößen, die Kaufpreishöhen und insbesondere Kaufpreisunterschiede bewirken. Sie ist deshalb sowohl im Vergleichs-, Ertrags- als auch im Sachwertmodell als wertbeeinflussende Größe eingeführt. Es ist nachgewiesen, dass sich durch die Berücksichtigung der Restnutzungsdauer die Kaufpreisunterschiede in allen Wertermittlungsmodellen (auch statistisch) signifikanter erklären lassen. Nicht zuletzt findet die statistische Signifikanz der Restnutzungsdauer auf den Gebäudewert auch Einzug in die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV).
- Relevanz in der Investitionsplanung
Die Investitionsplanung bzw. Instandhaltungsstrategie für eine Immobilie leitet sich in der Regel aus dem gegenwärtigen qualitativen Zustand (dem Ist-Abnutzungsvorrat) und ihrem vorhergesagten Abnutzungsverlauf ab. Planungsgrundlage für Instandhaltungsmaßnahmen sind die Durchführung eines Variantenvergleichs potenzieller Instandhaltungsmaßnahmen, die Berücksichtigung einer vorgegebenen Nutzungsdauer sowie die Vorgabe eines Rest- bzw. Mindestabnutzungsvorrats.
- Steuerliche Relevanz
Die gesetzlichen Sätze für Absetzungen für Abnutzung (AfA) von 2 %, 2,5 % oder 3 % sind von einer generellen Nutzungsdauer von 50, 40 oder 33 Jahren (je nach Baujahr) abgeleitet und gelten als Normalfall. Die Ermittlung der tatsächlichen Nutzungsdauer ist die wesentliche Voraussetzung zur Anwendung von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG. Die Ermittlung der tatsächlichen Nutzungsdauer kann also der Vornahme einer der tatsächlich (kürzeren) Nutzungsdauer entsprechenden (höheren) Absetzung für Abnutzung (AfA) dienen.
Da die voraussichtliche Nutzungsdauer die Zukunft betrifft, kann sie nur durch Schätzung ermittelt werden, wobei es hierzu unterschiedliche Verfahren gibt und Erfahrungswerte zu berücksichtigen sind.
Die technische Nutzungsdauer beschreibt die maximal mögliche Lebenszeit eines Investitionsguts aus technischer Sicht (Nach wie vielen Jahren ist z. B. das Gebäude oder der PKW „kaputt“?). Die technische Nutzungsdauer stellt die Höchstgrenze bei der Bestimmung der Nutzungsdauer für die Absetzungen für Abnutzung (AfA), umgangssprachlich Abschreibung, dar.
Die technische Lebensdauer von Gebäuden hängt unter anderem von folgenden Einflussfaktoren ab:
- Baustoffqualität und Ausführungsqualität (z. B. Zusammenbau und Montage)
- Natürliche Einflussfaktoren (z. B. Wind, Niederschlag, Luftfeuchtigkeit, Globalstrahlung)
- Menschliche Einflussfaktoren (z. B. Abnutzung durch Gebrauch)
- Beziehungen zwischen den Bauelementen (z. B. durch Schutzmechanismen wie Anstriche auf Holz, positive Beeinflussung, oder Kontaktkorrosion verschiedener Metalle, negative Beeinflussung)
- Instandhaltung (z. B. Wartungsarbeiten wie Reinigen, Konservieren, Schmieren oder Instandsetzungsarbeiten)
Sofern die Restnutzungsdauer 40 Jahre (Baujahr bis 1925), 50 Jahre (Baujahr nach 1925) oder 33 Jahre (Baujahr ab 2023) unterschreitet, rentiert sich das Gutachterhonorar in der Regel sehr schnell.
Unsere nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen sind selbstverständlich auch in der Lage, Bausubstanzgutachten zu erstellen und das Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen (ERAB) anzuwenden.
In der Regel tun wir dies jedoch nicht, sondern stellen stattdessen auf die wirtschaftliche Restnutzungsdauer ab. Der BFH hat mit Urteil vom 28. Juli 2021 (Az.: IX R 25/19) letztinstanzlich für Recht erkannt: „Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer.“
Unser wesentlicher Fokus ist der Nachweis einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG per Gutachten. Unsere Sachverständigen sind jedoch selbstverständlich auch in der Lage, Verkehrswertgutachten zu erstellen.
Kontaktieren Sie uns hierzu gern, sodass wir ein Angebot unterbreiten können.
Jein! Wir haben hierfür eine separate Webseite kaufpreis-aufteilung.com ins Leben gerufen.
Bei Vorliegen einer Kernsanierung ist als fiktives Baujahr das Jahr der fachgerechten Sanierung zugrunde zu legen. Die teilweise noch verbliebene alte Bausubstanz oder der von neuen Gebäuden abweichende Zustand ist durch einen Abschlag zu berücksichtigen, der bei einer kompletten Kernsanierung regelmäßig zehn Prozent der Gesamtnutzungsdauer beträgt.
Bei einer Kernsanierung wird das Gebäude zunächst bis auf die tragende Substanz zurückgebaut. Decken, Außenwände, tragende Innenwände und ggf. der Dachstuhl bleiben dabei in der Regel erhalten; ggf. sind diese zu ertüchtigen und/oder instand zu setzen.
Kernsanierungen können insbesondere angenommen werden bei kompletter Erneuerung
- der Dacheindeckung,
- der Innenwände mit Ausnahme der tragenden Wände,
- der nichttragenden Bestandteile der Außenwände bei Fachwerk,
- der Fassade,
- der Innenwandbeschichtung,
- der Fußböden,
- der Fenster,
- der Innen- und Außentüren sowie
- sämtlicher technischen Systeme wie z. B. der Heizung einschließlich aller Leitungen,
- des Abwassersystems einschließlich der Grundleitungen,
- der elektrischen Leitungen und
- der Wasserversorgungsleitungen,
sofern die Leitungen nach Erneuerung technisch einwandfrei und als neubauähnlich und neuwertig zu betrachten sind.
Dass die 50 Jahre nur selten die tatsächliche Realität widerspiegeln, wird schnell klar, wenn man sich zum Beispiel eine vermietete Wohnimmobilie aus dem Baujahr 1985 vorstellt, die alle 49 Jahre verkauft wird. Denn nach jedem Verkauf beginnt der Abschreibungszyklus mit 50 Jahren erneut.
Daher räumt die Bestimmung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein, ob er sich mit dem typisierten AfA-Satz nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zufrieden gibt oder eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer geltend macht und darlegt.
Auszugehen ist im Rahmen der vom Finanzamt durchzuführenden Amtsermittlung von der Schätzung des Steuerpflichtigen, solange dieser Erwägungen zugrunde liegen, wie sie ein vernünftig wirtschaftender Steuerpflichtiger üblicherweise anstellt. Da im Rahmen der Schätzung des Steuerpflichtigen nicht Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann, ist sie nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt.
Aufgrund der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt und den stetig steigenden Kosten für den Bau und Erhalt von Immobilien wurde die Abschreibungsdauer für ab 2023 gebaute Gebäude von 50 auf 33 Jahre gesenkt. Durch den jährlich höheren Abschreibungsbetrag soll ein Investitionsanreiz für dringend benötigte Neubauten geschaffen werden.
Wenn Sie eine Immobilie kaufen, beginnt die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung. Maßgeblich ist der Monat, in dem Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten (s.g. „wirtschaftlicher Übergang“) laut Kaufvertrag an den neuen Eigentümer übergehen. Das Datum des Kaufvertrags, der Grundbucheintragung oder des Bezugs spielen dabei keine Rolle.
Wichtig: Auch als Käufer einer älteren Immobilie beginnt die Nutzungsdauer für Sie von neuem, also beispielsweise mit 50 Jahren. Das Baujahr ist zwar für die Dauer der Abschreibung entscheidend, aber der Abschreibungszyklus beginnt bei Eigentümerwechsel von vorne. Eine Ausnahme gilt bei einer Erbschaft oder Schenkung. Da der Begünstigte keine eigenen Anschaffungskosten für die Immobilie hat, führt er die Abschreibung des Vorbesitzers fort. Tipp: Profis setzen häufig gezielt den wirtschaftlichen Übergang auf den 30./31. des Monats (anstatt auf den 1. des Folgemonats), um so bereits einen Monat früher von der Abschreibung zu profitieren. |
Wenn Sie selbst Bauherr sind, dann beginnt die Abschreibung im Jahr der Fertigstellung der Immobilie. Ein Gebäude gilt laut dem Bundesfinanzhof als fertiggestellt, wenn die wichtigsten Bauarbeiten abgeschlossen und die Immobilie prinzipiell bezugsfähig ist. Bei Neubauten ist eine kürzere Nutzungsdauer kaum nachweisbar.
Wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist, können Sie die Abschreibungsdauer nur noch für zukünftige Jahre anpassen. In diesem Fall wird der Restbuchwert der Immobilie ab Geltendmachung über die tatsächliche kürzere Restnutzungsdauer abgeschrieben.
Dies ist möglich, da die Gebäude-AfA eine unselbständige Besteuerungsgrundlage ist, die nicht in Bestandskraft erwächst und daher grundsätzlich jedes Jahr neu festgelegt werden kann.
Sie können ein Gutachten entweder für eine fest definierte Eigentumswohnung (ETW) beauftragen (z. B. ETW 5, 2. OG links im MFH XY) oder für ein gesamtes Mehrfamilienhaus. Wir stellen keine Gutachten aus, die sich auf „3 ETWs in MFH XY“ beziehen. Diese Klassifizierung kennt auch die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) nicht, sodass dieser Ansatz auch aus Gründen der Modellkonformität gefordert ist. Hinzu kommt, dass es selten zwei komplett identische Wohnungen gibt.
Wenn Sie jedoch zu dem Schluss kommen, dass eine Bewertung des gesamten Mehrfamilienhauses für Sie günstiger ist und Sie auch die Informationen und Unterlagen zu den Zuständen der anderen Wohnungen besitzen, erstellen wir gern ein Gesamtgutachten für das Mehrfamilienhaus.
Gerade bei Vorkriegs-Immobilien gibt es gelegentlich Fälle, bei denen auf Grund von Brand oder sonstigen Ereignissen keinerlei Bauunterlagen vorhanden sind.
Natürlich kann auch in derartigen Fällen eine Begutachtung stattfinden. Hier macht sich der Gutachter auf Basis der noch verfügbaren Unterlagen, ggf. älteren Gebäudefotos sowie der aktuellen Beschaffenheit und sonstigen Indizien ein Gesamtbild der Immobilie und nimmt für das Baujahr eine entsprechende Schätzung vor.
Nein, bei Nutzungsdauer.com geht es lediglich um die Prüfung und Erstellung von Gutachten zur Ermittlung der Restnutzungsdauer. Auch die nationalen und europaweiten Datenschutzgesetze verbieten und eine Weitergabe Ihrer Daten.
Der Bundestag hat im Dezember 2022 beschlossen, die Möglichkeit der erhöhten Gebäude-AfA über unsere Nutzungsdauer-Gutachten NICHT zu streichen. Die verkürzte Abschreibung bleibt folglich weiterhin erhalten. Die seit August 2022 vom Bundesministerium der Finanzen geplante und im Oktober 2022 bereits vom Bundeskabinett verabschiedete Abschaffung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist somit vom Tisch. Wir unterstützen Sie daher gern auch in den kommenden Jahren dabei, die Rendite Ihrer Immobilien durch ein Gutachten zur tatsächlichen Nutzungsdauer zu verbessern.