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BFH Restnutzungsdauer Urteil ImmoWertV
David Glasenapp

BFH bestätigt erneut die Schätzung der Restnutzungsdauer nach Maßgabe der ImmoWertV

Der Bundesfinanzhof hat sich mit einer Revision befasst, der zwei Streitpunkte zugrunde lagen. Das Finanzamt wehrte sich gegen eine deutlich verkürzte Restnutzungsdauer von 19 statt 50 Jahren. Außerdem war strittig, ob der Wert eines Nießbrauchs den Anschaffungskosten zuzurechnen sei und somit die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) erhöhe. Das Wichtigste zum BFH Urteil vom 23.01.2024 Der Bundesfinanzhof (BGH) mit Sitz in München hatte erneut unter anderem darüber zu befinden, wie Steuerpflichtige eine tatsächlich kürzere Restnutzungsdauer nachweisen müssen. Grund dafür ist die Revision des Finanzamtes, welches das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nicht akzeptieren wollte. Weiterhin ging es um die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung. Die Klägerin war der Auffassung, dass ihr Recht auf Nießbrauch die Anschaffungskosten und damit auch die AfA-Bemessungsgrundlage erhöhe. Die Ausgangslage Die Klägerin erhielt von ihrem verstorbenen Lebensgefährten einen lebenslangen Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück. Das Nießbrauchsrecht wurde im Erbvertrag geregelt, aber nicht ins Grundbuch eingetragen. Das Grundstück ist mit einem 1970 errichteten Bürogebäude mit Betriebswohnungen sowie einer Lagerhalle bebaut. Die Erben des Grundstücks und der Gebäude sind die beiden Söhne des Erblassers. Die Klägerin hat sich im Erbvertrag dazu verpflichtet, die bestehenden Verbindlichkeiten für die fremdfinanzierte Immobilie zu übernehmen. Einer der Söhne hat seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Jahr 2013 für 150.000 Euro an die Klägerin veräußert. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2014 machte die Klägerin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die auf die Gebäude entfallenden Anschaffungskosten Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 20.451 Euro geltend. Sie ging davon aus, dass die tatsächliche Nutzungsdauer der Gebäude nur noch sechs Jahre betrage. Einspruch gegen typisierten AfA-Satz erfolglos Das für sie zuständige Finanzamt veranlagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß. Später wurde ein geänderter Einkommenssteuerbescheid erlassen, in dem die Abschreibung nur noch in Höhe des typisierten festen Satzes von zwei Prozent (50 Jahre Nutzungsdauer) anerkannt wurde. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens änderte das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzung zu Gunsten der Klägerin aus vorliegend nicht streitigen Gründen. Im Übrigen wies die Behörde den Einspruch der Klägerin zurück. Klage vor dem Finanzgericht Gegen die Entscheidung des Finanzamts reichte die Nießbrauchsbegünstigte Klage vor dem Finanzgericht ein. Das Gericht erhob Beweis, indem es ein Gutachten bei einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken erholte. Der Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten vom 14. Juli 2020 nach Maßgabe der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) und des Punkterasters der Anlage 4 der Sachwertrichtlinie eine gewichtete tatsächliche Restnutzungsdauer von 19 Jahren. Dieser Mittelwert ergibt sich aus einer modifizierten Restnutzungsdauer für das Bürogebäude (einschließlich der Wohnungen) von 27 Jahren sowie der Lagergebäude von zehn Jahren. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass der Sachverständige nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Anschaffungskosten auf nur 19 statt 50 Jahre zu verteilen seien. Bei einem Gebäudeanteil von 55 Prozent, auf den sich die Beteiligten im Klageverfahren einvernehmlich verständigt haben, sei eine Absetzung für Abnutzung in Höhe von 14.287 Euro abziehbar. Höhere AfA-Bemessungsgrundlage durch Nießbrauchrecht? Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht machte die Klägerin neben der verkürzten Nutzungsdauer eine erhöhte Bemessungsgrundlage für die Abschreibung gelten. Mit dem Erwerb des hälftigen Miteigentums sei insoweit ihr Nießbrauchsrecht untergegangen. Der Wert dieses Rechtsverlusts sei Bestandteil ihrer Anschaffungskosten gewesen. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung, indem es der Ansicht war, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) vorlägen. Der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs wurde, bezogen auf den hälftigen Mieteigentumsanteil, mit 332.400 Euro beziffert. Die Anschaffungskosten für die Gebäude erhöhten sich damit auf 496.996 Euro. Finanzamt beantragt Revision vor dem Bundesfinanzgericht Das unterlegene Finanzamt hat Revision vor dem Bundesfinanzgericht (BFH) beantragt. Dort vertritt es die Ansicht, das Finanzgericht habe rechtsfehlerhaft den Wert des Nießbrauchsrechts als Bestandteil der Anschaffungskosten angesehen. Das angefochtene Urteil verletze Bundesrecht auch insoweit, als es die Voraussetzungen von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG für einschlägig gehalten habe. Weiterhin ist das Finanzamt der Auffassung, dass das Sachverständigengutachten nicht geeignet sei, eine kürzere als die gesetzlich typisierende Nutzungsdauer zu begründen. Aus dem Gutachten ließen sich die für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer maßgeblichen Determinanten nicht ableiten. Während das Finanzamt die Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage beantragt, beantragt die Klägerin die Abweisung der Revision. BFH: Kürzere Restnutzungsdauer ist nicht zu beanstanden Der BFH entschied in seinem Urteil vom 23. Januar 2024 (Az. IX R 14/23), dass die Entscheidung des Finanzgerichts, die Gebäude-AfA nicht über 50 Jahre, sondern gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG über nur 19 Jahre zu verteilen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der BFH begründete dies mit diversen bereits bekannten Aspekten der Rechtsprechung, nicht zuletzt aus vergangenen BFH-Urteilen: Wert des Nießbrauchsrechts keine Anschaffungskosten Hinsichtlich des Nießbrauchs, dessen Wert den Anschaffungskosten zugerechnet wurde, hält der Bundesfinanzhof die Revision für begründet. Das FG-Urteil verletze Bundesrecht, als es den kapitalisierten Wert des auf den erworbenen Miteigentumsanteil entfallenden Nießbrauchsrechts als Anschaffungskosten gewertet und in die AfA-Bemessungsgrundlage einbezogen hat. Der kapitalisierte Wert eines lebenslangen, fortbestehenden Nießbrauchsrechts an einem Grundstück ist nicht Bestandteil der Anschaffungskosten des Grundstücks, wenn der Nießbraucher das Eigentum am belasteten Grundstück erwirbt. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, da der Senat auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht befinden kann, ob sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt. Die nicht spruchreife Sache geht an die Vorinstanz zurück. Das Finanzgericht als Vorinstanz wird im zweiten Rechtsgang zu befinden haben, in welcher Höhe neben den AfA für die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten weitere AfA nach § 7 Abs. 1 EStG auf das in Gänze fortbestehende Nießbrauchsrecht abzuziehen sind. Hierzu bedarf es Feststellungen zur Höhe der Darlehensverbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Erfüllung des Vermächtnisses sowie zur Laufzeit des Nießbrauchs. Folgen des BFH-Urteils In Anbetracht des anhängigen Urteils haben viele Finanzämter die Einsprüche vom Steuerpflichtigen gegen die Ablehnung einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer ruhend gestellt, um das Urteil des höchsten Finanzgerichts in Deutschland abzuwarten. Angesichts des eindeutigen Urteils dürften die Steuerpflichtigen in den kommenden Wochen positive Entscheidungen ihrer Finanzämter erhalten. Das Urteil bestätigt einmal mehr, dass der Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer, erbracht von einem Sachverständigen, von den Finanzämtern nur in den seltensten Fällen abgelehnt werden

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Steuer sparen mit Immobilien
Nadine Klause

Steuern sparen mit Immobilien – Beispielrechnungen und Tipps!

Eigentümer einer Immobilie müssen hohe Steuern bezahlen – haben aber auch ein hohes Steuersparpotenzial. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Sparoptionen für Immobiliensteuern. Ob Eigentumswohnung oder Haus – die eigenen vier Wände oder eine vermietete Immobilie sind der Traum vieler Menschen. Sie geben Geborgenheit und finanzielle Sicherheit. Aber eine Immobilie ist auch ziemlich kostspielig. Einen nicht unerheblichen Teil der Kosten machen die Steuern aus. Der Staat fordert seinen Anteil beim Kauf, Unterhalt und Verkauf einer Immobilie. Doch so ärgerlich die Belastung durch diverse Steuern auch ist – sie bedeutet gleichzeitig, dass jeder Immobilieneigentümer ein erhebliches Optimierungspotenzial besitzt. Wer klug handelt, kann jede Menge Steuern sparen. Wir erklären Ihnen, wo und wie. Hinweis Ein großer Hebel zur Steueroptimierung ist die Optimierung der Restnutzungsdauer. Hier können Sie eine kostenfreie Ersteinschätzung vornehmen und dadurch Ihren Cashflow optimieren. Grunderwerbsteuer sparen – diese Optionen gibt es Wahl des Bundeslandes Wer eine Immobilie erwirbt, muss darauf Grunderwerbsteuer zahlen. Sie wird auf Basis des Kaufpreises berechnet und fällt in jedem Bundesland unterschiedlich hoch aus. Die Grundsteuer liegt derzeit zwischen 3,5 und 6,5 Prozent. Dadurch, dass jedes Bundesland seinen Prozentsatz selbst festlegt, ergibt sich automatisch Einsparpotenzial. Zumindest für Kapitalanleger, die in erster Linie an einer guten Rendite interessiert sind. Sie können gezielt in einem Bundesland mit geringer Grunderwerbsteuer investieren. Für private Immobilienbesitzer, die ihr Eigentum selbst bewohnen möchten oder nur einen kleinen Bestand haben, überwiegen meist emotionale Standortkriterien wie Heimatverbundenheit. Am günstigsten ist die Grunderwerbsteuer in Bayern und Sachsen mit 3,5 Prozent. Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, das Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen sind mit 6,5 Prozent die Spitzenreiter. Beispielrechnung Ausgehend von einem Kaufpreis in Höhe von 400.000 Euro zeigt sich das Einsparpotenzial bei der Grunderwerbsteuer. In Bayern würden dafür 14.000 Euro Steuern anfallen (400.000 * 0,035), während es in NRW mit 26.000 Euro (400.000 * 0,065) fast doppelt so viel ist. Je höher der Kaufpreis der Immobilie, desto größer das Sparpotenzial. Grunderwerbsteuer: Trennung von Grundstück und Bauwerk Sofern ein Neubau geplant ist, ist es in Bezug auf die Grundsteuer von Vorteil, die Anschaffungskosten für Grundstück und Gebäude zu trennen. Dann fällt die Grunderwerbsteuer unter Umständen nur für das Grundstück an und ist somit deutlich niedriger. Allerdings gibt es dabei einige Punkte zu beachten: Werden die genannten Aspekte nicht beachtet, kann es sein, dass das Finanzamt von einem einheitlichen Vertragswerk ausgeht und für die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer die Kosten für Grundstück und Bauwerk zusammenrechnet. Beispielrechnung Wenn sich die Gesamtkosten von 400.000 Euro für eine Immobilie in NRW aus 100.000 Euro für den Kauf des Grundstücks und 300.000 Euro für den Bau des neuen Gebäudes zusammensetzen, fallen bei Trennung nur noch 6.500 statt 26.000 Euro Grunderwerbsteuer an (100.000 * 0,065). Es ergibt sich ein Einsparpotenzial von 19.500 Euro. Bewegliche Ausstattungsmerkmale gesondert ausweisen Grunderwerbsteuer muss nur für die Immobilie gezahlt werden. Das ist die – wie der Name schon andeutet – Summe der nicht-mobilen (immobilen) Werte, also Grundstück und Gebäude. Dadurch ergibt sich häufig ein Einsparpotenzial für Bestandsimmobilien. Denn nicht selten werden bestimmte Ausstattungen mit gekauft: Einbauküche, Möbel, Gartenhäuschen, Sauna, Markise, etc. Auf diese beweglichen Gegenstände muss keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden. Oft werden sie jedoch in einer Kaufsumme zusammengefasst und auch entsprechend besteuert. Das kann verhindert werden, indem der Wert dieser beweglichen Güter im Kaufvertrag getrennt ausgewiesen wird. In der Regel verlangt das zuständige Finanzamt Belege für diese Güter, wenn ihr Gesamtwert 15 Prozent vom Kaufpreis überschreitet. Bei einem fremdfinanzierten Kauf ist außerdem darauf zu achten, dass die von der kreditgebenden Bank angegebene Beleihungsgrenze der Immobilie nicht überschritten wird. Beispielrechnung Werden aus dem 400.000 Euro Gesamtkaufpreis die Einbauküche im Wert von 20.000 Euro sowie weitere Mobiliar in Höhe von 12.000 Euro herausgerechnet, reduziert sich die Grunderwerbsteuer in NRW von 26.000 auf nur noch 23.920 Euro (400.000 – 20.000 – 12.000 = 368.000 * 0,065). Die Schwelle von 15 Prozent wird nicht überschritten. Keine Grundsteuer unter Verwandten gerader Linie Gar keine Grunderwerbsteuer ist beim Verkauf in gerader Verwandtschaftslinie zu zahlen. Also wenn an Ehepartner, Kinder oder Eltern verkauft wird. Das gilt auch für adoptierte Kinder und die Ehepartner der in gerader Linie verwandten Familienmitglieder (z. B. Schwiegersohn). Steuern sparen als Vermieter Das Steuersparpotenzial bei selbstbewohnten Immobilien ist sehr gering. Vermieter hingegen können beinahe alle Kosten, die für die vermietete Immobilie anfallen, von der Steuer absetzen. Wenn nicht direkt über die eigene Steuererklärung, dann häufig über die Umlage auf die Mieter. Der Grund: Sie generieren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Aus diesem Grund dürfen Vermieter auch die Anschaffungskosten (Kaufpreis oder Baukosten) der Immobilie abschreiben. Zwar nicht auf einen Schlag, aber über einen gewissen Zeitraum, die sogenannte Nutzungsdauer der Immobilie. Grundlage für maximale AfA: Bemessungsgrundlage steigern durch gutachterliche Kaufpreisaufteilung Abgeschrieben werden darf nur das Gebäude, nicht das Grundstück, auf dem es steht. Dieser Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass sich Grund und Boden nicht abnutzen. Ein Bauwerk hingegen schon. Es verliert – auch wenn es ab und zu saniert und modernisiert wird – kontinuierlich an Wert und ist irgendwann unbewohnbar. Also wertlos für den Vermieter. Um ein Haus oder eine Wohnung abschreiben zu können, muss folglich immer erst der Wert des Grundstücks bzw. Grundstücksanteils vom Kaufpreis abgezogen werden. Je höher der Gebäudewert am Kaufpreis, desto höher die später für viele Jahre geltende AfA. Weil sie die zu zahlende Steuer mindert, hat das Finanzamt ein Interesse daran, dass der Gebäudeanteil so niedrig wie möglich ist. Vermieter hingegen profitieren von einem niedrigen Grundstücksanteil. Um bestmöglich von der Abschreibung zu profitieren, sollten Immobilieneigentümer die Kaufpreisaufteilung niemals dem Finanzamt überlassen. Stattdessen sollte idealerweise bereits vor Unterschrift des notariellen Kaufvertrags ein zertifizierter Gutachter beauftragt werden, der die Kaufpreisaufteilung unabhängig vornimmt. Die von ihm im Gutachten genannten Werte sollten dann direkt im Kaufvertrag festgeschrieben werden. So ersparen sich Käufer langwierige Diskussionen über die Werteverteilung. Abschreibung optimieren durch Gutachten zur Restnutzungsdauer Die Absetzung für Abnutzung (AfA), wie die Abschreibung korrekt heißt, bemisst sich unter anderem anhand des Baujahrs der Immobilie. Mit einem AfA-Rechner kann die Abschreibung berechnet werden. Nicht selten ist die tatsächliche Restnutzungsdauer geringer, als es der Gesetzgeber bei der pauschalen Vorgabe der Nutzungsdauer annimmt. Das heißt: Die gekaufte Immobilie kann

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David Glasenapp

Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zugunsten kürzerer Nutzungsdauer

Urteil des FG Düsseldorf vom 16.08.2023 Vermieter punkten doppelt vor dem Finanzgericht: Erhöhung der Abschreibung durch Kaufpreisaufteilung und Erhöhung des AfA-Satzes durch Nachweis kürzerer Nutzungsdauer  Das Finanzgericht Düsseldorf hat zugunsten eines Ehepaars als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses geurteilt. Streitig waren die Nutzungsdauer des Objekts sowie die Kaufpreisaufteilung. Auf Basis der Berechnung nach BMF-Arbeitshilfe war der Gebäudewertanteil so niedrig, dass das Ehepaar die 15-Prozent-Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten überschritt. Auch dies konnte mit demselben Gutachten widerlegt werden. Das Wichtigste auf einen Blick Vor dem Finanzgericht Düsseldorf hat ein Ehepaar geklagt, das Eigentümerin eines vermieteten Mehrfamilienhauses ist. Streitig war einerseits die Aufteilung des Kaufpreises zur Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA). Zudem waren sich die steuerlich gemeinsam veranlagten Ehepartner sowie das Finanzamt nicht einig darüber, ob die nach dem Kauf entstandenen Aufwendungen sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand oder langfristig abschreibbare Anschaffungskosten sind. Im Laufe des Verfahrens wurden sowohl im Auftrag der Kläger als auch im Auftrag des Gerichts Gutachten erstellt. Dabei stellt sich heraus, dass die Restnutzungsdauer des Mehrfamilienhauses bei lediglich 45 Jahren liegt. Das Gericht stellte in dem Zusammenhang erneut fest, dass die Restnutzungsdauer entgegen des BMF-Schreibens vom 22.02.2023 sehr wohl nach den Modellansätzen der ImmoWertV ermittelt werden kann. Die Ausgangslage Das Ehepaar erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 8. Juli 2012 ein Grundstück, welches mit einem Gebäude aus dem Baujahr 1961 bebaut ist. Das Mehrfamilienhaus wird für fremde Wohnzwecke genutzt. Der Kaufpreis betrug 395.000 Euro. Die Anschaffungsnebenkosten beliefen sich auf 37.100,43 Euro. Nutzen und Lasten an dem Objekt gingen im Juli 2012 auf die Kläger über. Steuererklärung 2012: Kaufpreis-Aufteilung 70/30 In der Steuererklärung für das Streitjahr 2012 machten die Kläger eine Gebäudeabschreibung nach dem linearen AfA-Satz in Höhe von 2,0 Prozent geltend. Bei der Kaufpreisaufteilung gingen sie von einem Gebäudeanteil von 70,27 Prozent aus. Für die Ermittlung des Gebäudewerts setzen sie den Bodenrichtwert ins Verhältnis zu dem gezahlten Kaufpreis von 395.000 Euro. So ermittelten sie einen Anteil von 29,73 Prozent, der auf den Grund und Boden entfällt. Des Weiteren wurde in der Steuererklärung ein sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 52.191,00 Euro brutto angesetzt.  Die Steuerfestsetzung 2012 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung – AO). In den folgenden Steuererklärungen für 2013 und 2014 wurden weitere Erhaltungsaufwendungen geltend gemacht. Finanzamt stuft Erhaltungsaufwand als anschaffungsnahen Aufwand ein Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich bei den geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen für die Streitjahre 2012 bis 2014 um anschaffungsnahen Aufwand im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) handele. Dieser ist den Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen und kann nicht direkt als Werbungskosten abgesetzt werden, sondern erhöht die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. 2016 erließ das Finanzamt für das Jahr 2012 gestützt auf § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) einen entsprechend geänderten Steuerbescheid. Darin erkannte es den Erhaltungsaufwand in Höhe von 52.191 Euro nicht mehr als Werbungskosten an und erhöhte stattdessen die Bemessungsgrundlage für die AfA. Auch die Erhaltungsaufwendungen für 2013 und 2014 wurden nicht als sofort abzugsfähige Aufwendungen anerkannt, sondern erhöhten die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Gebäudes. Einspruch gegen Steuerbescheid mit Hinweis auf 15-Prozent-Grenze Gegen den Bescheid von 2016 legte das Ehepaar Einspruch ein. Dieser wurde damit begründet, dass die 15-Prozent-Grenze durch die getätigten Erhaltungsaufwendungen nicht überschritten wurde. Während des Einspruchsverfahrens gaben die Kläger beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte ein Gutachten über den Verkehrswert (Marktwert) im Sinne von § 194 Baugesetzbuch in Auftrag. Laut Einschätzung der Sachverständigen betrug der im Ertragswertverfahren ermittelte Gesamtwert der Immobilie 380.000 Euro, wovon 117.450 Euro (= 30,83 %) auf den Grund und Boden und der Rest (= 69,17 %) auf das Gebäude entfielen. Somit wiesen die Kläger darauf hin, dass die 15-Prozent-Grenze unter Bezugnahme des Gutachtens bei 44.832,58 EUR (432.100,43 Euro * 69,17 % * 15 %) liege und nicht überschritten werde. Das Finanzamt wies den Einspruch im August 2018 als unbegründet zurück. Die 15-Prozent-Grenze betrage – wie von den Klägern zuletzt selbst vorgetragen – 44.832,58 Euro und sei überschritten. Klage gegen die Einspruchsentscheidung Noch im selben Monat haben die Eigentümer gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Klage erhoben. Die Klage soll nicht nur klären, ob die entstandenen Kosten sofort abzugsfähige Werbungskosten oder langfristig abzuschreibende Anschaffungskosten sind. Auch der im Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte ermittelte und bislang angesetzte Gebäudewert sei zu korrigieren. Als Grund dafür wird ein im Gutachten zu niedrig angesetzter Gebäudewert angegeben. Kläger fordern Erhöhung des Gebäudewerts Die Kläger fordern, dass im Rahmen der Wertermittlung des Gebäudewerts im Ertragswertverfahren auch die Erhöhung des Gebäudewerts zu berücksichtigen sei. Und zwar indem die durch die getätigten Aufwendungen höheren erzielbaren Jahreserträge mit einbezogen werden müssten. Das, so die Kläger, sei die logische Konsequenz, wenn der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG und daraufhin die Finanzverwaltung als Exekutive pauschal davon ausgehen, dass Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung in Höhe von 15 Prozent der Anschaffungskosten den Gebäudewert erhöhen (15-Prozent-Regel). Bei der bisherigen Ermittlung des Gutachterausschusses seien pauschal ermittelte Instandsetzungsmaßnahmen und damit die Wertsteigerung aufgrund von vorgenommenen Renovierungsmaßnahmen berücksichtigt worden. Entsprechendes müsse dann auch für steigende Mieten gelten. Die Möglichkeit der Berücksichtigung steigender Mieten habe der Gesetzgeber mit der Bewertung nach § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 18 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten – ImmoWertV – geschaffen. Das Gericht hat eine öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens zwecks Kaufpreisaufteilung zwischen Grundstück und Gebäude beauftragt. Restnutzungsdauer von 45 Jahren Im Rahmen der Klage fordern die Kläger zudem, dass statt der typisierten Nutzungsdauer von 50 Jahren (lineare Abschreibung) die von der vom Gericht beauftragten Gutachterin festgestellte kürzere Restnutzungsdauer von 45 Jahren für die Absetzung durch Abnutzung zugrunde gelegt wird. Daraus ergibt sich ein erhöhter AfA-Satz von 2,22 statt 2,0 Prozent pro Jahr. Entscheidung des Finanzgerichts Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden (Urteil vom 16.08.2023, Az. 2 K 2449/18 E), dass die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2012 bis 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2018 rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen. Das Finanzamt hat die Einkünfte aus Vermietung und

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Handwerkerkosten absetzen
Nadine Klause

So können Sie als Vermieter Handwerkerkosten absetzen

Vermieter können Baumaßnahmen steuerlich geltend machen. Ob die Handwerkerkosten direkt im Jahr der Umsetzung abgesetzt werden können oder über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden müssen, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Erfahren Sie in diesem Artikel, welche Regeln für die Absetzung von Handwerkerkosten gelten. Handwerkerkosten absetzen? Das Wichtigste im Überblick: Immobilien sind langfristige Renditebringer – vorausgesetzt, sie werden kontinuierlich gepflegt und bei Bedarf modernisiert. Ob kleinere Reparaturen, Renovierungen bei Mieterwechsel oder umfangreiche Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten – Vermieter haben den großen Vorteil, die Kosten für all diese Maßnahmen steuerlich geltend machen zu können. In diesem Artikel erfahren Sie, auf welche Weise die verschiedenen Handwerkerkosten Ihre Steuerlast mindern und Ihre Rendite erhöhen. Unterschied zwischen Renovierung, Sanierung, Modernisierung und Co. Es gibt eine ganze Reihe verschiedener Baumaßnahmen, die dem Erhalt und der Modernisierung von Gebäuden dienen. Im Volksmund werden Begriffe wie Renovierung, Modernisierung, Sanierung und Instandhaltung oft durcheinandergeworfen oder synonym verwendet. Auch wenn es durchaus Schnittmengen gibt, beschreiben die verschiedenen Begriffe baufachlich unterschiedliche Maßnahmen, wie aus der folgenden Tabelle hervorgeht. Begriff Definition Beispiele Steuerliche Absetzbarkeit Reparatur bzw. Instandsetzung Reparaturen umfassen kleinere, oft kurzfristige Maßnahmen zur Behebung von Schäden oder Defekten. Sie dienen dazu, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen („instand zu setzen“), indem etwas gemäß seiner Bestimmung wieder genutzt werden kann. Reparatur defekter Fenster oder Türen, Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden, Austausch von leckenden Rohrleitungen Als Erhaltungsaufwand i. d. R. als Werbungskosten absetzbar Instandhaltung Die Instandhaltung ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes sowie zur Festlegung und Beurteilung des Ist-Zustandes. Während es bei der Instandsetzung um die Beseitigung bereits vorhandener Mängel geht, zielt die Instandhaltung darauf ab, dass durch Pflege und Wartung erst gar keine größeren, reparaturbedürftigen Schäden entstehen. Wartung der Heizungsanlage, Dichtigkeits-prüfung von Rohrleitungen, Schornstein kehren und Feuerstättenschau durch den Schornsteinfeger Als Erhaltungsaufwand i. d. R. als Werbungskosten absetzbar Renovierung Die Renovierung umfasst ästhetische Maßnahmen zur optischen Verschönerung von ganzen Immobilien, einzelnen Räumen oder Teilbereichen wie zum Beispiel dem Bodenbelag oder den Wänden. Verputzen der Fassade, Streichen oder Tapezieren von Wänden, Austausch des Laminats Bei Renovierung bestehender Immobilie i. d. R. sofortige Absetzbarkeit als Erhaltungsaufwand, bei Erweiterung oder Verbesserung Abschreibung als Herstellungsaufwand (Beachtung der 15-Prozent-Regel) Sanierung Unter einer Sanierung versteht man umfassende Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Bausubstanz eines Gebäudes. Erneuerung von Dachstühlen, Sanierung der Fassade, Austausch von maroden Fundamenten Abhängig davon, ob Sanierung lediglich der Wiederherstellung des Ursprungszustandes dient (Erhaltungsaufwand = Werbungskosten) oder zur Verbesserung führt (Herstellungs-aufwand = Abschreibung) Modernisierung Als Modernisierung werden Maßnahmen bezeichnet, die dazu dienen, ein Gebäude den aktuellen technologischen Standards, den zeitgemäßen Wohnstandards und/oder dem energetischen Effizienzniveau anzupassen. Modernisierungsmaßnahmen dienen folglich stets der Optimierung der Qualität eines Gebäudes. Sie dienen gleichzeitig dazu, die weitere langfristige Nutzbarkeit und damit die Vermietbarkeit einer Immobilie sicherzustellen. Wärmedämmung an Dach, Fassaden und Fenstern, Schaffung von Barrierefreiheit durch einen Aufzug, Anbau eines Balkons, Installation einer Photovoltaik-anlage, Integration von Smart-Home-Lösungen, Optimierung des Zuschnitts der Wohnung Abschreibbar als Herstellungskosten, zusätzlich Modernisierungskostenumlage auf Mieter Gründe für die Renovierung und Sanierung eines Gebäudes Während des Lebenszyklus einer Immobilie können prinzipiell an allen Gebäudeteilen – vom Keller bis zum Dach – Mängel auftreten, die eine Instandsetzung oder gar eine umfangreiche Sanierung erforderlich machen. Viele davon sind abnutzungs- und altersbedingt. Aber auch frühzeitige technische Defekte können eine Sanierung erfordern. Folgend finden Sie einige der am häufigsten auftretenden Sanierungsgründe: Alle Mängel haben eins gemeinsam: Je früher sie beseitigt werden, desto geringer fallen die Handwerkerkosten aus. Wann liegt eine Kernsanierung vor? Bei einer Kernsanierung wird das Gebäude bis auf die tragende Struktur aus Fundamenten, Stützen, Wänden und Decken zurückgebaut. Eine Kernsanierung wird zumeist bei Altbauten oder infolge von großflächigen und somit weitreichenden Gebäudeschäden vorgenommen. Zwar behält die Immobilie ihre eigentliche Struktur, wird jedoch in einen neuwertigen Zustand versetzt. Bei der Entkernung eines Gebäudes wird noch ein Schritt weiter gegangen: Hierbei wird der gesamte Baukörper abgetragen und wieder neu aufgebaut. Lediglich die Fassade sowie weitere statisch notwendige Bauteile bleiben erhalten. Welche Handwerkerkosten Vermieter steuerlich geltend machen können Die gute Nachricht vorab: Als Vermieter können Sie die Kosten für Reparatur, Renovierung, Sanierung oder Modernisierung von vermieteten Gebäuden immer steuerlich geltend machen. Das ist ein entscheidender Unterschied zu Immobilien, die von den Eigentümern selbst bewohnt werden. Denn Haus- oder Wohnungseigentümer, die in der eigenen Immobilie wohnen, dürfen lediglich 20 Prozent der Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen. Und dies auch nur bis zur Grenze von maximal 1.200 Euro pro Jahr. Materialkosten können Eigentümer gar nicht absetzen. Damit Handwerksleistungen steuerlich berücksichtigt werden, gelten folgende Grundvoraussetzungen: Übrigens liegt eine Vermietungsabsicht auch dann vor, wenn Sie nach einem Auszug noch keinen (neuen) Mieter gefunden haben. Sie können Kosten für Renovierung, Sanierung oder Modernisierung auch dann steuerlich geltend machen, wenn die Wohnung oder das Haus derzeit leer stehen. Entscheidend ist allein die ernsthafte Absicht, das Objekt gewinnbringend zu vermieten. RENDITEBEWUSSTE VERMIETER ÜBERPRÜFEN DIE NUTZUNGSDAUER JEDES GEBÄUDES Was sind Erhaltungsaufwendungen? Bei Vermietern stellen Renovierung, Sanierung und Co. oft einen sogenannten Erhaltungsaufwand dar. Erhaltungsaufwendungen sind alle Kosten, die zum Erhalt der Immobilie und ihrer Vermietbarkeit aufgebracht werden. Das Gute an Erhaltungsaufwendungen: Sie können sofort, das heißt in dem Jahr, in dem sie anfallen, über die Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Und zwar in voller Höhe, wenn die Arbeiten von einem Handwerker durchgeführt und in Rechnung gestellt werden. Erhaltungsaufwendungen mindern somit die Steuerlast im betreffenden Jahr und steigern die Rendite der Immobilie. Denn wer weniger Steuern zahlen muss, erwirtschaftet mehr Gewinn. Beispiele für Erhaltungsaufwendungen sind: Wahlrecht bei Erhaltungsaufwand Bei „echten“ Sanierungskosten wird also vom Erhaltungsaufwand gesprochen. Das sind gemäß der eingangs erwähnten Definition die finanziellen Aufwendungen, die vom Gebäudeeigentümer erbracht werden müssen, um den ordnungsgemäßen Zustand vor einem Schaden wiederherzustellen. Bei Erhaltungsaufwendungen haben Sie ein Wahlrecht: Welche Methode für Sie die bessere ist, hängt von Ihrer persönlichen finanziellen Situation ab. Dabei gilt die Faustformel: Wer über ein hohes und zugleich stabiles Einkommen verfügt, sollte die Handwerkerkosten tendenziell eher sofort absetzen, um die persönliche Steuerlast so schnell wie möglich maximal zu senken. Vermieter mit geringerem Einkommen können die Kosten über mehrere Jahre abschreiben und sich so eine regelmäßige Steuerersparnis sichern, ohne einen eventuellen Verlust vortragen zu müssen. Beispiel für

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Lohnt sich ein Restnutzungsdauer-Gutachten für meine Immobilie?

Frage: In Deutschland werden über 90 % aller vermieteten Immobilien standardmäßig über 50 Jahre abgeschrieben. Zweifellos kann in vielen Fällen durch ein Gutachten eine deutlich kürzere Restnutzungsdauer nachgewiesen werden.  Viele Vermieter sind sich dennoch unsicher und stellen sich die folgenden Fragen: Antwort: Ob sich eine Verkürzung der Nutzungsdauer Ihrer Immobilie – und damit ein Gutachten zur Restnutzungsdauer – lohnt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ausschlaggebend sind vor allem das Gebäudealter sowie der Modernisierungsstand. Grundsätzlich gilt: Die besten Chancen auf eine verkürzte Nutzungsdauer haben Immobilien, die älter als 30 Jahre sind und noch nicht kernsaniert wurden. Bei Gewerbeimmobilien kann sich die Erstellung eines Gutachtens bereits bei zehn bis zwanzig Jahre alten Objekten lohnen. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung prüfen wir, ob ein Restnutzungsdauergutachten für Ihr Objekt sinnvoll ist. Anschließend nennen wir Ihnen eine grobe Spanne der zu erwartenden Restnutzungsdauer in Jahren. Mit unserem AfA-Rechner können Sie schnell und einfach den persönlichen Nutzen berechnen. In Kombination mit unserer 100%-igen Geld-zurück-Garantie gehen Sie demnach kein Risiko ein, wenn Sie Ihr Gutachten bei uns in Auftrag geben.

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Die verkürzte Restnutzungsdauer sollte im Jahressteuergesetz 2024 eingeschränkt werden. Ist das noch aktuell?

Die verkürzte Restnutzungsdauer für Immobilien sollte im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 deutlich eingeschränkt werden, was viele Immobilienbesitzer verunsichert hat. Die Gute Nachricht: Die Gesetzesänderung ist vom Tisch! Das Wichtigste in Kürze → Gutachten jetzt beauftragen Was genau wurde debattiert? Seit 1967 ist es möglich, die tatsächliche Restnutzungsdauer von Immobilien durch ein Gutachten nachzuweisen, um von höheren steuerlichen Abschreibungen zu profitieren. Doch ab 01.01.2025 sollte diese Regelung stark eingeschränkt werden. Der Bundesrat schlug vor, dass eine verkürzte Nutzungsdauer nur noch dann angesetzt werden kann, wenn diese weniger als 20% der gesetzlich festgelegten Nutzungsdauer von 50 Jahren beträgt – also weniger als 10 Jahre. Für Immobilien, die eine längere Restnutzungsdauer haben, wie beispielsweise 26 Jahre, soll keine Anpassung mehr möglich sein. Ein weiterer wichtiger Punkt: Gutachten sollten zwingend auf einer Vor-Ort-Besichtigung beruhen. Unser Tipp: Wir bieten bereits seit längerem optionale Vor-Ort-Besichtigungen an, die bei vielen Finanzämter schon jetzt die Anerkennung deutlich erleichtern. Die vom Bundestag angehörten Sachverständigen hingegen drängten darauf, dass insbesondere die vorgeschlagene 20%ige Maßgeblichkeitsgrenze verfassungsrechtlich bedenklich ist und dass eine etwaige Gesetzesänderung nur diejenigen Vermieter treffen dürfe, die nicht bis spätestens 2024 bereits eine verkürzte Restnutzungsdauer geltend gemacht haben.   Was sollte ich jetzt tun? Gutachtenerstellung Die Debatte um die verkürzte Restnutzungsdauer zeigt, dass es sinnvoll ist, sich rechtzeitig um dieses wichtige Steuerthema zu kümmern und von den jeweils aktuellen Regelungen noch rechtzeitig zu profitieren. Wir empfehlen allen Vermietern, ihren gesamten Bestand kostenlos einschätzen zu lassen und auch neu angeschaffte Objekte direkt beim Kauf begutachten zu lassen. → Gutachten jetzt beauftragen Einreichung beim Finanzamt Das Gutachten sollte dann für das frühestmögliche Steuerjahr eingereicht werden. Das ist bei Bestandsobjekten, das Jahr, für das noch kein rechtskräftiger Steuerbescheid vorliegt. Bei neu angeschafften Objekten ist es das Steuerjahr, in dem der Übergang Besitz, Nutzen und Lasten (“ÜBNL”) liegt.  Weitere Fragen zur geplanten Gesetzesänderung Gelten Rechtschutz und Geld-zurück-Garantie von Nutzungsdauer.com nach wie vor? Ja. Gerade in diesen bewegten Zeiten sehen wir keinen Anlass, unsere Unterstützung einzuschränken. Mehr zu Rechtschutz und Geld-zurück-Garantie Was mache ich mit in 2024 und 2025 erworbenen oder noch zu erwerbenden Objekten? Auch diese sollten unbedingt zeitnah begutachtet und dann im Rahmen der Steuererklärung 2024 bzw. 2025 beim Finanzamt eingereicht werden. Sollten Sie aktuell in Kaufverhandlungen stehen, die sich ggf. bis zum Jahreswechsel ziehen, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass der kaufvertraglich vereinbarte Übergang Besitz, Nutzen und Lasten (ÜBNL) spätestens am 31.12.2024 erfolgt. So ist das Gebäude erstmals mit der Steuererklärung 2024 beim Finanzamt einzureichen. Sie können uns gern auch vorab bereits mit der Begutachtung beauftragen, sodass sichergestellt ist, dass sämtliche Datumsangaben im Gutachten (Datum der Beauftragung, ggf. Besichtigung, Bewertungsstichtag, Gutachtenerstellung) auf 2024 lauten. Was ist mit meinen bereits erstellten Gutachten? Bleiben sie anerkannt? Keiner der Entwürfe oder Stellungnahmen sah eine rückwirkende Änderung vor. Auch im Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2022 war vorgesehen, dass eine noch rechtzeitig eingereichte verkürzte Nutzungsdauer noch bis zum Ende der Nutzungsdauer bzw. bis zum Verkauf des Objekts weiter gelten soll.  Am 07.10.2024 wurden zusätzlich im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages die Experten zu den einzelnen zum JStG 2024 vorgeschlagenen Änderungen befragt. Auch hier sprachen sich die zum Thema Nutzungsdauer angehörten Experten ganz klar gegen eine rückwirkende Änderung aus – dies insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen sowie auf Grundlage der Tatsache, dass Steuerpflichtige ansonsten nachträglich mit einer unerwartbaren Belastung konfrontiert würden.  Sollte ich für ein bereits erstelltes Gutachten eine Besichtigung nachholen? Wenn Ihr Gutachten bereits beim Finanzamt eingereicht ist, empfehlen wir Ihnen, zunächst die Reaktion des Finanzamts abzuwarten. In mehr als 95% der Fälle erhalten unsere Auftraggeber keinerlei Rückfragen vom Finanzamt. Wenn Sie Ihr Gutachten noch nicht eingereicht haben und auf Nummer sicher gehen möchten, können Sie auch bereits jetzt eine Besichtigung kostenpflichtig nachbuchen. Alternativ können Sie natürlich auch einfach auf die Rückmeldung des Finanzamts warten – in diesem Falle unterstützen wir Sie im Rahmen des Rechtsschutzes kostenlos. Kann ich mein Gutachten auch unabhängig von einer Steuererklärung einreichen? Hiermit wären die meisten Finanzämer überfordert. Wir empfehlen daher, die Gutachten immer gemeinsam mit der Steuererklärung einzureichen. Sofern Sie die Immobilie in jüngerer Vergangenheit erworben haben und für das besagte Jahr noch keine Steuererklärung abgegeben haben, reichen Sie das Gutachten bitte mit der ersten Steuererklärung für diese Immobilie ein. Ist für die Immobilie bereits eine steuerliche Abschreibung erfolgt, empfiehlt sich der Jahresanfang (01.01.XXXX) für das Jahr, für welches noch kein rechtskräftiger Steuerbescheid vorliegt. Das bedeutet auch: Sie können das Gutachten auch für eine laufende Steuererklärung nachreichen, sofern hier noch kein Steuerbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Wo kann ich den genauen Wortlaut nachlesen? Die geplanten Änderungen sind Teil einer Stellungnahme des Bundesrats zum Jahressteuergesetzes 2024, das vom Bundesfinanzministerium ausgearbeitet wurde. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundestags zum Jahressteuergesetz 2024. 

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Wie wirkt sich eine Kernsanierung auf die Nutzungsdauer aus?

Frage: Bei der Kernsanierung wird ein Gebäude durch den Rückbau bis auf die tragende Substanz mit der üblichen Erhaltung und ggf. Instandsetzung von Decken, Außenwänden, tragenden Innenwänden und Dachstuhl nahezu in einen Neubauzustand versetzt. Dieser Prozess wirkt sich in der Regel auch auf die Nutzungsdauer einer Immobilie aus. In diesem Kontext treten häufig die folgenden Fragen auf: Antwort: Bei einer Kernsanierung wird das Jahr der fachgerechten Sanierung als fiktives Baujahr angenommen. Die teilweise noch vorhandene alte Bausubstanz bzw. der von Neubauten abweichende Zustand ist durch einen Abschlag zu berücksichtigen, der bei einer vollständigen Kernsanierung regelmäßig 10 % der Gesamtnutzungsdauer beträgt. Bei der Kernsanierung wird das Gebäude zunächst bis auf die tragende Substanz zurückgebaut. Decken, Außenwände, tragende Innenwände und der Dachstuhl bleiben in der Regel erhalten und werden ggf. ertüchtigt bzw. instand gesetzt. Kernsanierungen können insbesondere angenommen werden bei kompletter Erneuerung … … sofern die Leitungen nach Erneuerung technisch einwandfrei und als neubauähnlich und neuwertig zu betrachten sind.

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Wann lohnt sich die Erstellung eines Nutzungsdauer-Gutachtens nicht?

Frage: Über 90 % aller vermieteten Immobilien in Deutschland werden standardmäßig über 50 Jahre abgeschrieben – obwohl sich durch ein Gutachten in vielen Fällen eine kürzere, tatsächliche Restnutzungsdauer nachweisen lässt. Trotzdem gibt es natürlich auch Fälle, in denen die Erstellung eines Nutzungsdauer-Gutachtens nicht empfehlenswert ist. Diese sollten Sie kennen, wenn Sie sich die folgenden Fragen stellen: Antwort: Wenn es Ihnen in erster Linie darum geht, Steuern zu sparen, sollten Sie ein Gutachten nur dann in Betracht ziehen, wenn Sie die Gebäude-AfA auch steuerlich geltend machen können.  In den folgenden beiden Fällen besteht in der Regel keine Möglichkeit mehr dazu:: Bei vermieteten Eigentumswohnungen oder Mehrfamilienhäusern kommt es dagegen auf das Baujahr und den Zustand an. Gute Ergebnisse erzielen Gutachten in der Regel bei nicht kernsanierten Wohngebäuden, die älter als 30 Jahre sind. Bei Gewerbeimmobilien kann sich die Erstellung eines Gutachtens bereits bei zehn bis zwanzig Jahre alten Objekten lohnen.Mit unserer kostenlosen Ersteinschätzung können Sie unverbindlich prüfen lassen, ob ein Nutzungsdauer-Gutachten für Ihre Immobilie grundsätzlich sinnvoll ist oder nicht. Zur kostenlosen Ersteinschätzung

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Bekomme ich mein Geld zurück, wenn das Gutachten nicht anerkannt wird?

Frage: Unsere Nutzungsdauergutachten haben bereits einer Vielzahl an Kunden zu Steuerersparnissen durch höhere Abschreibungen verholfen. Mit einer Anerkennungsquote von über 98 % können wir dabei eine außerordentliche Erfolgsbilanz vorweisen. Trotzdem kann es in sehr seltenen Fällen natürlich zu einer Ablehnung vom Finanzamt kommen. In diesem Fall ergeben sich die nachfolgenden Fragen: Antwort: Für den unwahrscheinlichen Fall, dass eines unserer Gutachten nicht anerkannt wird, bieten wir umfassende Unterstützung bei der Überprüfung und ggf. Formulierung eines Einspruchs unter Federführung unserer kooperierenden Steuerkanzlei. Bisher wurde noch kein Einspruch von uns zurückgewiesen. Im äußerst unwahrscheinlichen Fall einer Ablehnung greift sofort unsere 100%ige Geld-zurück-Garantie. Für die Rückerstattung des Gutachtenhonorars ist lediglich Ihr Einverständnis erforderlich, dass der Fall ohne Kosten für Sie an eine Steuerkanzlei weitergeleitet wird. Wir übernehmen sämtliche Kosten des Finanzgerichtsverfahrens und erhalten nur im Erfolgsfall eine Beteiligung in Höhe von 50 % des gewonnenen Streitwertes (in der Regel 50 % Ihrer Steuerersparnis über 3 Jahre). Hier ein vereinfachtes Beispiel zur Verdeutlichung: Ihr Wahlrecht bleibt dabei natürlich in jedem Fall erhalten. Die Inanspruchnahme unseres Rechtsschutzes ist freiwillig und wir unterstützen Sie selbstverständlich auch dann im finanzgerichtlichen Verfahren, wenn Sie sich entscheiden, das Verfahren auf eigenes Risiko selbst zu führen.

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Wie beeinflusst die Abschreibung die Rendite meiner Immobilien?

Frage: Aus steuerlicher Sicht spielt die tatsächliche Restnutzungsdauer einer Immobilie eine wichtige Rolle. Denn eine kürzere Restnutzungsdauer ermöglicht eine schnellere Abschreibung, sodass sich die jährliche Steuerlast verringert. Viele Vermieter stellen sich in diesem Kontext die folgenden Fragen: Antwort: Die Gebäude-AfA stellt den jährlichen Abzugsbetrag in der Steuererklärung dar und wird üblicherweise als Prozentsatz des Gebäudewerts ermittelt. Diese steuerliche Maßnahme zielt darauf ab, die Steuerbelastung zu mindern und somit Ihren Netto-Cashflow zu steigern. Streng genommen sinkt die Rendite dabei, zumindest auf dem Papier.  Grundsätzlich gilt: Geringere Einkünfte (Mieteinnahmen – Werbungskosten = Einkünfte) bedeuten eine geringere Steuerlast. Für Sie als Steuerzahler ist es daher in der Regel vorteilhaft, die Abschreibung so schnell und so hoch wie möglich vorzunehmen. Das wird übrigens auch dann wichtig, wenn Sie die Immobilie vor Ablauf der üblichen Abschreibungsdauer verkaufen möchten. Denn in diesem Fall verschenken Sie potenziell Geld, wenn Sie nicht den höchstmöglichen Abschreibungsbetrag nutzen. Die Restnutzungsdauer wirkt sich direkt auf die Höhe der Gebäude-AfA (Absetzung für Abnutzung) aus. Je kürzer die Restnutzungsdauer, desto höher die jährlichen Abschreibungen, da sich der unterstellte Wertverlust auf wenige Jahre verteilt. Ein Nutzungsdauer-Gutachten kann Ihnen eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer bescheinigen, Ihre jährlichen Steuerzahlungen reduzieren und Ihnen somit einen höheren Netto-Cashflow generieren.

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BFH Restnutzungsdauer Urteil ImmoWertV
David Glasenapp

BFH bestätigt erneut die Schätzung der Restnutzungsdauer nach Maßgabe der ImmoWertV

Der Bundesfinanzhof hat sich mit einer Revision befasst, der zwei Streitpunkte zugrunde lagen. Das Finanzamt wehrte sich gegen eine deutlich verkürzte Restnutzungsdauer von 19 statt 50 Jahren. Außerdem war strittig, ob der Wert eines Nießbrauchs den Anschaffungskosten zuzurechnen sei und somit die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) erhöhe.

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Steuer sparen mit Immobilien
Nadine Klause

Steuern sparen mit Immobilien – Beispielrechnungen und Tipps!

Eigentümer einer Immobilie müssen hohe Steuern bezahlen – haben aber auch ein hohes Steuersparpotenzial. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Sparoptionen für Immobiliensteuern. Ob Eigentumswohnung oder Haus – die eigenen vier Wände oder eine vermietete Immobilie sind der Traum vieler Menschen. Sie geben Geborgenheit und finanzielle Sicherheit. Aber eine

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David Glasenapp

Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zugunsten kürzerer Nutzungsdauer

Urteil des FG Düsseldorf vom 16.08.2023 Vermieter punkten doppelt vor dem Finanzgericht: Erhöhung der Abschreibung durch Kaufpreisaufteilung und Erhöhung des AfA-Satzes durch Nachweis kürzerer Nutzungsdauer  Das Finanzgericht Düsseldorf hat zugunsten eines Ehepaars als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses geurteilt. Streitig waren die Nutzungsdauer des Objekts sowie die Kaufpreisaufteilung. Auf Basis der Berechnung

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Handwerkerkosten absetzen
Nadine Klause

So können Sie als Vermieter Handwerkerkosten absetzen

Vermieter können Baumaßnahmen steuerlich geltend machen. Ob die Handwerkerkosten direkt im Jahr der Umsetzung abgesetzt werden können oder über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden müssen, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Erfahren Sie in diesem Artikel, welche Regeln für die Absetzung von Handwerkerkosten gelten. Handwerkerkosten absetzen? Das Wichtigste im Überblick:

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sonderabschreibung für mietwohnungsneubau
Nadine Klause

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

In Deutschland gibt es zu wenige Mietwohnungen. Um den Markt zu entspannen, hat der Gesetzgeber die Sonderabschreibung reaktiviert, die auf neu geschaffenen Wohnraum angewendet werden kann. Damit können Sie in den ersten 4 Jahren bis zu 20 Prozent der Herstellungs- oder Anschaffungskosten zusätzlich zur regulären AfA abschreiben. Das Wichtigste zu

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Gebäudeabschreibung
David Glasenapp

Gebäudeabschreibung: Erklärung, Berechnung und Tipps zur Abschreibung von Immobilien

Die Gebäudeabschreibung ist einer der größten Steuersparhebel für Vermieter. Vermietete oder betrieblich genutzte Gebäude können über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden und führen auf diese Weise zu einer Steuerersparnis. Wie genau die Abschreibung von Immobilien funktioniert, wie Sie den Abschreibungsbetrag berechnen und wie Sie Ihre Abschreibung und damit Ihren Cashflow optimieren

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Nutzungsdauer Schaetzung erlaubt
David Glasenapp

Finanzgericht Köln: Bei Schätzung der Nutzungsdauer ist Ungewissheit unausweichlich

Eine Klägerin wollte ihre Immobilie mit 15 Jahren Restnutzungsdauer abschreiben, das Finanzamt bestand auf der typisierten Nutzungsdauer von 50 Jahren. Der vom Gericht bestellte Sachverständige schätzte die Restnutzungsdauer auf 19 Jahre. Das Gericht folgte der Einschätzung und betont, dass Ungewissheit zur Schätzung der Nutzungsdauer gehört (Az. 6 K 1506/17). Das

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Urteil Nutzungsdauer Gutachten Finanzgericht
David Glasenapp

Neues Urteil: Immobiliengesellschaft setzt Verdopplung der Abschreibung mit Nutzungsdauer-Gutachten gerichtlich durch

Eine GmbH hat ihre jährliche Abschreibung für eine Wohnanlage mit einem Nutzungsdauer-Gutachten von zwei auf vier Prozent verdoppelt. Als das Finanzamt die Höhe der Abschreibung anzweifelte, reichte die Gesellschaft Klage ein und erhielt vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern in allen Punkten Recht. Das Wichtigste in Kürze: Ausgangslage: 4 % jährliche Gebäudeabschreibung

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AfaA außerplanmäßige Abschreibung
Nadine Klause

AfaA bei Immobilie: Außerplanmäßige Abschreibung von Gebäuden

Treten außergewöhnliche Ereignisse auf, wodurch eine Immobilie in ihrer Nutzungsfähigkeit eingeschränkt wird und an Wert verliert, dürfen Eigentümer eine außerplanmäßige Abschreibung vornehmen – die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA). Die Absetzung für Abnutzung (AfA) erfolgt innerhalb eines pauschalierten Nutzungszeitraums, den der Gesetzgeber für jedes Wirtschaftsgut in der AfA-Tabelle angibt. Bei

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