In Deutschland gibt es zu wenige Mietwohnungen. Um den Markt zu entspannen, hat der Gesetzgeber die Sonderabschreibung reaktiviert, die auf neu geschaffenen Wohnraum angewendet werden kann. Damit können Sie in den ersten 4 Jahren bis zu 20 Prozent der Herstellungs- oder Anschaffungskosten zusätzlich zur regulären AfA abschreiben. Das Wichtigste zu Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau im Überblick Um den angespannten Wohnungsmarkt zu entlasten, hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2019 eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau beschlossen. Weil sich die Situation in den letzten Jahren zugespitzt hat, hat die Bundesregierung die Sonderabschreibung unter leicht abgewandelten Bedingungen reaktiviert. Was ist die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau? Bei der Sonderabschreibung für den Neubau von vermieteten Wohnungen handelt es sich um eine Fördermaßnahme. Ziel ist es, für private Investoren in wirtschaftlich schwierigen Zeiten finanzielle Anreize zu setzen, damit der Neubau von dringend benötigten Wohnungen zunimmt. Die Sonderabschreibung ist somit ein steuerliches Lenkungsobjekt. Sie ist in § 7b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) geregelt. Hintergrund: Darum werden dringend neue Wohnungen benötigt Bezahlbarer Wohnraum wird in Deutschland immer knapper. Das hat eine Vielzahl an Gründen: Höhe der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau Die Sonderabschreibung beträgt bis zu fünf Prozent pro Jahr. Grundlage ist die förderfähige Bemessungsgrundlage von maximal 2.500 Euro pro Quadratmeter, die folgend näher erläutert wird. Die Sonderabschreibung kann über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren in Anspruch genommen werden (Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung + max. drei Folgejahre). Insgesamt können also zusätzlich zur linearen Absetzung für Abnutzung (AfA) von zwei Prozent pro Jahr maximal 20 Prozent über die Sonderabschreibung geltend gemacht werden. Die Maximalhöhe der Sonderabschreibung muss nicht ausgenutzt werden. Vermieter können die Abschreibung auch nur für ein, zwei oder drei Jahre nutzen. Zudem steht es ihnen frei, weniger als fünf Prozent pro Jahr abzuschreiben. Wird das jährliche Volumen der Sonderabschreibung nicht vollständig ausgeschöpft, erhöht dies den verbleibenden Restwert, der ab dem vierten Jahr über die Restnutzungsdauer der Wohnung linear abgeschrieben werden kann. Vermieter dürfen die Abschreibung wahlweise auch nur für ein, zwei oder drei Jahre nutzen. Nicht erlaubt ist es hingegen, das Sonderabschreibungsvolumen von maximal 20 Prozent frei über die vier Jahre zu verteilen und so beispielsweise acht Prozent im ersten Jahr und jeweils vier Prozent in den Folgejahren abzuschreiben.Anders als die reguläre AfA handelt es sich bei der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau um eine sogenannte Jahresabschreibung. Der Betrag der Sonderabschreibung muss deshalb im ersten Jahr nicht anteilig auf die verbleibenden Monate aufgeteilt werden, sondern gilt direkt für das gesamte Jahr. RENDITEBEWUSSTE VERMIETER ÜBERPRÜFEN DIE NUTZUNGSDAUER JEDES GEBÄUDES Parallel abschreiben: Sonderabschreibung und reguläre AfA Die Sonderabschreibung und die reguläre Gebäudeabschreibung gemäß § 7 Abs. 4 EStG laufen parallel. Natürlich können insgesamt maximal 100 Prozent der Herstellungs- oder Anschaffungskosten abgeschrieben werden – und nicht etwa 120 Prozent (reguläre Abschreibung + 20 Prozent Sonderabschreibung). Für die „normale“ Gebäudeabschreibung ist eine reguläre Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, die sie nicht durch den Förderhöchstbetrag limitiert wird. Wird die Sonderabschreibung (über vier Jahre) in Anspruch genommen, bemisst sich die weitere reguläre Abschreibung am Ende nach der übrig gebliebenen Restnutzungsdauer der Wohnung (siehe Beispielrechnung im weiteren Verlauf). Neu geschaffene Wohnungen sind förderfähig – auch wenn sie gekauft werden Die Sonderabschreibung kann nur geltend machen, wer neuen, also bisher nicht vorhandenen Wohnraum schafft. Dies kann einerseits durch den Neubau von Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern erfolgen. Aber auch der Ausbau von bestehenden Gebäudeflächen, wie zum Beispiel dem bisher nicht zu Wohnzwecken genutzten Dachgeschoss, ist förderfähig. Auch die Flächenerweiterung bestehender Bauten, beispielsweise durch Aufstockung oder Anbauten, wird mit der Sonderabschreibung gefördert. Zudem können bisher gewerblich genutzte Flächen in Wohnraum umgewandelt werden. Ausdrücklich nicht förderfähig ist die bloße Modernisierung oder Sanierung von Wohnraum, selbst wenn dies hohe Kosten verursacht, zu einer Steigerung des Wohnstandards führt oder Wohnraum überhaupt erst wieder nutzbar macht. Haben Sie nicht vor, selbst zu bauen, sondern zu kaufen, muss die Anschaffung gemäß § 7b Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. und n. F. spätestens bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt sein, damit die Wohnung noch als neu gilt und somit unter die Sonderabschreibung fällt. Entscheidend ist, wann Sie die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Wohnung erlangen. Dabei ist der Übergang von Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten entscheidend. Ist der Übergang rechtzeitig erfolgt, ist die Wohnung förderfähig. Es gibt keine Beschränkung bei der Anzahl der Wohnungen, die eine Sonderabschreibung erhalten können. Ganz im Gegenteil: Der angespannte Markt ist über jede neue Wohnung froh. Gut zu wissen: Sonderabschreibung nicht nur für Wohnungen in Deutschland Die Sonderabschreibung kann nicht nur für neue Mietwohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sondern innerhalb der gesamten Europäischen Union in Anspruch genommen werden (§ 7b Abs. 1 Satz 1 EStG a. F. und n. F.). Laut dem BMF-Schreiben zur Anwendung der Sonderabschreibung vom 7. Juli 2020 sind sogar Wohnungen in den Staaten förderfähig, die aufgrund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz leisten. Konkret können die Voraussetzungen für alle in der Anlage unter „A. Staaten mit großem Informationsaustausch“ genannten Länder als erfüllt angesehen werden. Darunter befinden sich unter anderem Albanien, Australien, Bahamas, Bermuda, Costa Rica, Island, Japan, Kanada, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, Schweiz, Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika. Nutzungsvoraussetzungen: Vermieten statt selbst nutzen Damit die Förderung ihren Sinn erfüllt, gilt die Sonderabschreibung nur für Wohnungen, die entgeltlich zu fremden Wohnzwecken überlassen, also vermietet werden (§ 7b Abs. 2 Nr. 3 EStG a. F. und n. F.). Wird die neue Wohnung selbst benutzt oder beispielsweise den Kindern kostenfrei überlassen, ist keine Förderfähigkeit gegeben. Möglich ist es jedoch, die Wohnung, zum Beispiel innerhalb der Familie, vergünstigt zu vermieten. Liegt die Miete unterhalb von 50 Prozent des ortsüblichen Mietzinses, muss die Sonderabschreibung jedoch in einen entgeltlichen (abziehbaren) und einen unentgeltlichen (nicht abziehbaren) Teil aufgespalten werden. Somit wirkt sich nur ein Teil der Abschreibung steuermindernd aus. Wird eine Wohnung zur vorübergehenden Beherbergung genutzt, ist sie gemäß § 7b Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz EStG a.F. und n.F. nicht förderfähig. Somit sind Hotels, Ferienwohnungen, Boardinghouses, Serviced Apartments und ähnliche Vermietungsmodelle von der Sonderabschreibung ausgeschlossen. Damit Ihre Wohnung als förderfähig anerkannt wird, sollten laut Bundesministerium der Finanzen (BMF) und im Sinne des § 7b EStG folgende Mietvoraussetzungen erfüllt sein: