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Was ist die technische Restnutzungsdauer und wovon hängt sie ab?

Frage: Die wirtschaftliche Restnutzungsdauer gibt nach § 4 Abs. 3 ImmoWertV an, wie viele Jahre eine Immobilie bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung aller Voraussicht nach noch wirtschaftlich genutzt (also z.B. vermietet oder verpachtet) werden kann. Zusätzlich zur wirtschaftlichen Restnutzungsdauer gibt es aber auch noch eine technische Restnutzungsdauer. Was damit gemeint ist, sollten Sie wissen, wenn Sie sich eine der folgenden Fragen stellen: Antwort: Die technische Nutzungsdauer beschreibt die maximal mögliche Lebenszeit eines Investitionsguts aus technischer Sicht (Nach wie vielen Jahren ist z. B. das Gebäude oder der PKW „kaputt“?). Die technische Nutzungsdauer stellt die Höchstgrenze bei der Bestimmung der Nutzungsdauer für die Absetzungen für Abnutzung (AfA) – umgangssprachlich Abschreibung – dar. Technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer fallen zwar in der Regel zusammen. In der Realität fällt die wirtschaftliche Nutzungsdauer allerdings oftmals kürzer als die technische Nutzungsdauer aus, da sie von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Die wichtigsten Einflussfaktoren bei der technischen Lebensdauer eines Gebäudes sind:  Fällt die wirtschaftliche Nutzungsdauer in der Praxis kürzer aus als die technische, kann der Steuerpflichtige diese zugrunde legen und dadurch Steuern sparen. In diesem Fall muss dann aber auch nachgewiesen werden, dass die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische Nutzungsdauer ist. Ein solcher Nachweis erfolgt in der Regel durch ein Gutachten. Sofern die Restnutzungsdauer 40 Jahre (Baujahr bis 1925), 50 Jahre (Baujahr nach 1925) oder 33 Jahre (Baujahr ab 2023) unterschreitet, machen sich die Kosten für ein Gutachten in den meisten Fällen schnell bezahlt.

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Warum sieht das Gesetz vor, dass Gebäude über 50 bzw. 33 Jahre abgeschrieben werden müssen?

Frage: Je geringer die Restnutzungsdauer einer Immobilie ist, desto schneller können Kosten abgeschrieben und desto mehr Steuern gespart werden. Die Höhe der Nutzungsdauer ist vom Gesetzgeber pauschal vorgegeben und hängt zunächst einmal vom Baujahr der Immobilie ab.  Dabei stellen sich Investoren häufig die folgenden Fragen: Antwort: In der Realität kommt die 50-jährige Abschreibungsdauer natürlich nicht immer zum Tragen. Besonders deutlich wird das am Beispiel einer vermieteten Wohnimmobilie aus dem Jahr 1985, die alle 49 Jahre verkauft wird. In diesem Fall würde der 50-jährige Abschreibungszyklus nach jedem Verkauf von vorne beginnen. Daher räumt die Bestimmung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein, ob er sich mit dem typisierten AfA-Satz nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zufriedengibt oder eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer geltend macht und darlegt. Auszugehen ist im Rahmen der vom Finanzamt durchzuführenden Amtsermittlung von der Schätzung des Steuerpflichtigen, solange dieser Erwägungen zugrunde liegen, wie sie ein vernünftig wirtschaftender Steuerpflichtiger üblicherweise anstellt. Die Schätzung des Steuerpflichtigen sollte nur dann abgelehnt werden, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt. Aufgrund der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt und den stetig steigenden Kosten für den Bau und die Instandhaltung von Immobilien wurde die Abschreibungsdauer für ab 2023 gebaute Gebäude von 50 auf 33 Jahre verkürzt. Dies soll durch höhere jährliche Abschreibungen einen Anreiz für dringend benötigte Neubauten schaffen.

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Erstellt Nutzungsdauer.com auch Bausubstanzgutachten?

Frage: Vor allem beim Kauf von Altbauten können versteckte Mängel zum Problem werden. Bausubstanzgutachten können vor solchen unangenehmen Überraschungen schützen, indem sie von Anfang an Klarheit über den Zustand einer Immobilie schaffen. Das sind die häufigsten Fragen zum Thema „Bausubstanzgutachten“: Antwort: Ein Bausubstanzgutachten ist ein Bericht, der den baulichen Zustand eines Gebäudes überprüft. Er stellt fest, ob es beim entsprechenden Objekt irgendwelche Bauschäden gibt – wie z.B. Wasserschäden, Schimmel, Schädlingsbefall oder Schäden an der Gebäudefassade.  Unsere nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen sind selbstverständlich auch in der Lage, Bausubstanzgutachten zu erstellen und das Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen (ERAB) anzuwenden. In der Regel tun wir dies jedoch nicht, sondern stellen stattdessen auf die wirtschaftliche Restnutzungsdauer ab. Der BFH hat mit Urteil vom 28. Juli 2021 (Az.: IX R 25/19) letztinstanzlich für Recht erkannt: „Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer.“

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Wann beginnt die Gebäudeabschreibung?

Frage: Der Startzeitpunkt der Gebäudeabschreibung spielt aus steuerlicher Perspektive eine maßgebliche Rolle. Hierzu ist die Gesetzeslage in Deutschland in den meisten Fällen eindeutig: Die Abschreibung einer Immobilie beginnt mit Zeitpunkt der Anschaffung.  Das sollten Sie wissen, wenn Sie sich die folgenden Fragen stellen: Antwort: Die Gebäudeabschreibung beginnt grundsätzlich mit der Anschaffung einer Immobilie – also dann, wenn Sie eine Immobilie kaufen. Entscheidend ist dabei der Monat, in dem Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten (s.g. „wirtschaftlicher Übergang“) laut Kaufvertrag an den neuen Eigentümer übergehen. Das Datum des Kaufvertrags, der Grundbucheintragung oder des Bezugs spielen dabei keine Rolle. Sind Sie hingegen selbst Bauherr, dann beginnt die Abschreibung im Jahr der Fertigstellung der Immobilie. Laut dem Bundesfinanzhof gilt ein Gebäude dann als fertiggestellt, wenn die wichtigsten Bauarbeiten abgeschlossen und die Immobilie prinzipiell bezugsfähig ist. Bei Neubauten ist eine kürzere Nutzungsdauer kaum nachweisbar. Hier noch ein paar wichtige Anmerkungen zur Gebäudeabschreibung:

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Nutzungsdauer Schaetzung erlaubt
David Glasenapp

Finanzgericht Köln: Bei Schätzung der Nutzungsdauer ist Ungewissheit unausweichlich

Eine Klägerin wollte ihre Immobilie mit 15 Jahren Restnutzungsdauer abschreiben, das Finanzamt bestand auf der typisierten Nutzungsdauer von 50 Jahren. Der vom Gericht bestellte Sachverständige schätzte die Restnutzungsdauer auf 19 Jahre. Das Gericht folgte der Einschätzung und betont, dass Ungewissheit zur Schätzung der Nutzungsdauer gehört (Az. 6 K 1506/17). Das Wichtigste in Kürze: Ausgangslage: Einspruch gegen typisierte Nutzungsdauer Die Klägerin hat von ihrem verstorbenen Lebensgefährten das Nießbrauchrecht an einem vermieteten Bürogebäude mit Wohnungen, Lagergebäuden und einer Halle erhalten. Eigentümer der Immobilie sind die beiden Söhne des Verstorbenen zu jeweils 50 Prozent. Im Jahr 2013 erwarb die Klägerin das hälftige Eigentum an der Immobilie von einem der beiden Söhne. Die Gesamtanschaffungskosten hat die Klägerin zu 75 Prozent dem Gebäude zugerechnet und auf dieser Basis die Absetzung für Abnutzung (AfA) ermittelt. Dabei ging sie von einer Nutzungsdauer von sechs Jahren aus, indem sie das Alter der Immobilie zum Zeitpunkt des Erwerbs (40 Jahre) von der typisierten Nutzungsdauer (50 Jahre) subtrahierte. Das zuständige Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2014 unter Vorbehalt der Nachprüfung fest. Im sich anschließenden Schriftverkehr kündigte es eine Änderung des Bescheids unter Annahme einer Nutzungsdauer von 50 Jahren an. Daraufhin beantragte die Klägerin unter Vorlage einer Ertragswert-Kurzberechnung der Handwerkskammer eine Änderung der Abschreibung auf 15 Jahre. 2016 wurde der Bescheid zu Einkommenssteuerfestsetzung mit einer Abschreibung von zwei Prozent pro Jahr (= 50 Jahre Nutzungsdauer) erlassen. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Der Einspruch gegen die typisierte Nutzungsdauer von 50 Jahren wurde mit einem Kurzgutachten begründet. Das Gutachten bescheinigt dem Objekt einen insgesamt schlechten Zustand. Die Restnutzungsdauer für das Wohn- und Bürogebäude wird auf 34 Jahre beziffert, für die Halle sind es nur vier Jahre. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klage Die Käuferin reichte Klage ein und besteht weiterhin darauf, dass die Abschreibung nach der tatsächlichen Restnutzungsdauer berechnet wird. Mit der Klage reichte die Klägerin eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen ein, mit der er begründet, wie er auf die geschätzte Restnutzungsdauer kommt. Außerdem rät er darin dringend zu Sanierungsarbeiten und empfiehlt den Abriss der Halle. Das Gericht hat seinerseits einen Gutachter beauftragt, um die Frage nach einer realistischen Restnutzungsdauer zu klären. Dieser Sachverständige ermittelte eine gewichtete Restnutzungsdauer von 19 Jahren, die die Klägerin für zutreffend anerkannte. Die Begründung des Finanzamts Das Finanzamt als Beklagte hält an der typisierten Nutzungsdauer von 50 Jahren fest. Es würden keine Anhaltspunkte für einen technischen Verschleiß vorliegen. Die vom Gutachter empfohlenen Sanierungsarbeiten seien aus ihrer Sicht nicht dringend gewesen, da diese bisher nicht durchgeführt wurden. Gegen eine wirtschaftliche Entwertung der Immobilie spricht ihr hoher, von der Klägerin festgelegter Wert sowie die Tatsache, dass ausweislich der Steuererklärung eine deutlich positive Rendite mit dem Objekt erzielt wird. Auf das vom Gericht beauftragte Gutachten reagiert der Beklagte dahingehend, dass er die ermittelte wirtschaftliche Restnutzungsdauer für plausibel und die Methodik für sachgerecht hält. Die Berechnung stelle aber dennoch keinen Nachweis einer verkürzten Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG dar. Grund: Die wirtschaftliche Restnutzungsdauer gemäß § 6 Abs. 6 ImmoWertV und die Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 EStG unterschieden sich hinsichtlich ihrer Anwendung und Zielsetzung. Die relativ kurze ermittelte Restnutzungsdauer resultiere ausschließlich aus der Gebäudeart, dem Gebäudealter und der Tatsache, dass zum Bewertungsstichtag keine Modernisierungen erfolgt seien. Alleine, dass es sich bei dem Gebäude um einen Altbau mit nicht mehr zeitgemäßen Ausstattungsstandard handele, reiche aber nicht aus, um von der gesetzlichen Typisierung der Nutzungsdauer abzuweichen. Das Gutachten enthalte keine Hinweise darauf, dass die Gebäude nach Ablauf der errechneten Restnutzungsdauer nicht mehr ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden könnten. Das Urteil des Finanzgerichts Köln Das Gericht hat entschieden, dass die Anschaffungskosten abweichend von der gesetzlich typisierten Nutzungsdauer von 50 Jahren auf 19 Jahre abzuschreiben sind. In seiner Urteilsbegründung weist der Senat darauf hin, dass die zu schätzende Nutzungsdauer durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie die rechtlichen Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer begrenzen können, bestimmt wird. Es sei stets von der technischen Nutzungsdauer auszugehen. Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische ist, kann sich der Steuerpflichtige jedoch hierauf berufen. Ob für die Absetzung durch Abnutzung (AfA) die gesetzlich vorgesehene, typisierte Nutzungsdauer oder eine tatsächlich kürzere Restnutzungsdauer zugrunde gelegt werden kann, muss immer nach den Verhältnissen des Einzelfalls entschieden werden (BFH-Urteil vom 04.03.2008, Az. IX R 16/07). Jeder Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, ob er sich mit er typisierten Nutzungsdauer zufrieden gibt oder eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer nachweist. Will er eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen, kann er sich hierfür jeder geeigneten Darlegungsmethode bedienen. Geeignet ist eine Methode dann, wenn sie Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten (z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) gibt, die die Nutzungsdauer beeinflussen. Finanzamt muss Schätzung des Steuerpflichtigen akzeptieren Das Finanzamt muss bei seiner Entscheidung von der Schätzung des Steuerpflichtigen ausgehen, solange dieser Erwägungen zugrunde liegen, wie sie ein vernünftig wirtschaftender Steuerpflichtiger üblicherweise anstellt. Der Bundesfinanzhof hat ferner zu verstehen gegeben, dass eine Schätzung durch den Steuerpflichtigen nur dann zu verwerfen ist, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzrahmens liegt. Das liegt daran, dass eine Schätzung nie Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer bietet und von den Finanzbehörden daher allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 28.09.1971, Az. VIII R 73/68). Daher ist ein Bausubstanzgutachten keine Voraussetzung, damit das Finanzamt eine kürzere Restnutzungsdauer anerkennt. Gericht: Überzeugende Schätzung durch Gutachter Der Senat des Kölner Finanzgerichts folgt den Ausführungen des vom Gericht bestellten Gutachters, der unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen Umstände die Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Anschaffung der streitgegenständlichen Gebäudehälfte auf 19 Jahre schätzt. Das von ihm verwendete Modell der Sachwertrichtlinie hat eine überzeugende Schätzung der Nutzungsdauer ermöglicht. Die anderen erbrachten Gutachten hält der Senat für nicht verwertbar, da sie zu kurz greifen, Fehler enthalten oder sich nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie beziehen. Zwar ist auch das vom gerichtlich bestellten Gutachten angewandte Verfahren zur Ermittlung der verbleibenden Nutzungsdauer und Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer nicht primär auf diesen Zweck ausgerichtet. Allerdings hat schon der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der auch im Streitfall angewendeten Methode dem Umstand, dass die vom Gutachter angewandte Ermittlungsmethode lediglich eine modellhafte

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Urteil Nutzungsdauer Gutachten Finanzgericht
David Glasenapp

Neues Urteil: Immobiliengesellschaft setzt Verdopplung der Abschreibung mit Nutzungsdauer-Gutachten gerichtlich durch

Eine GmbH hat ihre jährliche Abschreibung für eine Wohnanlage mit einem Nutzungsdauer-Gutachten von zwei auf vier Prozent verdoppelt. Als das Finanzamt die Höhe der Abschreibung anzweifelte, reichte die Gesellschaft Klage ein und erhielt vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern in allen Punkten Recht. Das Wichtigste in Kürze: Ausgangslage: 4 % jährliche Gebäudeabschreibung Geklagt hat eine immobilienverwaltende Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die GmbH hat 2006 eine elfgeschossige Wohnanlage in Plattenbauweise erworben, wie sie in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) üblich war. Die Wohnanlage stammt aus dem Baujahr 1980. In den folgenden Jahren wurden einige Teilsanierungen durchgeführt: Am Stichtag 30.11.2006 waren von den insgesamt 327 Wohneinheiten 210 vermietet. Hinzu kommen zwei vermietete Gewerbeeinheiten. Gutachten ermittelt 25 Jahre Nutzungsdauer Die Klägerin hat beim TÜV ein „Gutachten zur Ermittlung des Beleihungswertes und des Marktwertes“ in Auftrag gegeben. Das TÜV-Gutachten kommt nach Zugrundelegung des vorgefundenen Bauzustands zu dem Ergebnis, dass die Restnutzungsdauer der Wohnanlage 14 Jahre beträgt. Würde das Gebäude umgebaut und modernisiert werden, könnte die Restnutzungsdauer auf 30 Jahre erhöht werden. Auf Basis dieser beiden Werte zur Nutzungsdauer ermittelte die Klägerin eine gegenwärtige tatsächliche Nutzungsdauer von 25 Jahren. Entsprechend berücksichtigte die Klägerin eine Gebäudeabschreibung in Höhe von vier Prozent pro Jahr – und nicht von zwei Prozent jährlich, wie es bei der typisierten Nutzungsdauer von 50 Jahren notwendig wäre. Da sich die Anschaffungskosten der Immobilie auf 4.173.987,63 Euro belaufen, wurde von der Klägerin eine jährliche Abschreibung von 166.959,50 Euro geltend gemacht. Beanstandung durch das Finanzamt Im Rahmen einer von 2011 bis 2013 durchgeführten Betriebsprüfung, bei der die Jahre 2006 bis 2008 untersucht wurden, kam es zu einer Beanstandung der von der Klägerin angenommenen Restnutzungsdauer durch den Betriebsprüfer. Dieser monierten, dass der TÜV bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer von 30 Jahren für ein saniertes Objekt von einer ursprünglichen Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren bei Plattenbauten ausgegangen ist. Da der Betriebsprüfer während seiner Prüfung nicht klären konnte, auf welcher Basis diese ursprüngliche Nutzungsdauer beruhe, entschied er, dass die erhöhte Abschreibung unangemessen sei. Die Wohnanlage müsse mit dem typisierenden Abschreibungssatz von zwei Prozent gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG abgeschrieben werden, da eine höhere Abschreibung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht ausreichend nachgewiesen wurde. Das zuständige Finanzamt Dresden Süd erließ auf Basis der Feststellungen des Prüfers geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer, über den Gewerbesteuermessbetrag und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes. Gegen diese Bescheide hat die klagende GmbH Einspruch eingelegt. Begründung der Immobilieneigentümerin Die Klägerin stützt sich in der Begründung des Einspruchs auf die baufachliche Stellungnahme des Gutachters, der im Zeitpunkt des Erwerbs von einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von 28 Jahren ausging. Nach der Fassadensanierung und Aufbringung des Wärmeverbundsystems (ca. 2014) betrug die Nutzungsdauer 34 Jahren im Hauptteil der Immobilie. Abweichend vom Hauptteil der Wohnanlage weist der Nebenteil 1 lediglich eine Restnutzungsdauer von 25 Jahren zum Zeitpunkt des Erwerbs auf. Begründung des Finanzamts Das durch eine zwischenzeitliche Verlegung des Unternehmenssitzes nunmehr zuständige Finanzamt Rostock hat als Folge des Einspruchs eine baufachliche Stellungnahme ihrer Bausachverständigen angefordert. Diese kamen zu dem Entschluss, dass das Gutachten des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen nicht den Nachweis einer verkürzten Nutzungsdauer erbringe. Konkret wurde bemängelt, dass das Sachverständigengutachten lediglich allgemeine Aussagen zum Plattenbau enthalte, allerdings nicht zu den Verschleißelementen des Gebäudes. Es wurde kein Nachweis für einen Verschleiß der Rohbauelemente noch der Unrentabilität des Gebäudes nach Beseitigung des vorliegenden Unterhaltungsstaus erbracht. Entsprechend dem Gutachterergebnis wurde der Einspruch der Klägerin durch die nunmehr zuständige Beklagte als unbegründet zurückgewiesen. Der Klägerin sei es mit der eingereichten gutachterlichen Stellungnahme nicht gelungen, eine von der gesetzlichen Typisierung abweichende kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Das Finanzamt Rostock begründet die Zurückweisung unter anderem mit folgenden Punkten: Klage der Immobilieneigentümerin Die GmbH als Immobilieneigentümerin hat 2017 Klage gegen die Ablehnung des Einspruchs durch das Finanzamt eingereicht. Die Klage wird unter anderem mit folgenden Punkten begründet: Bereits aus der Kaufpreisaufteilung der Klägerin, welche auf der Grundlage des TÜV-Gutachtens vorgenommen worden sei, ergebe sich eine angemessene Nutzungsdauer für Finanzierungszwecke. Dies sei von der Finanzverwaltung für Zwecke der Bestimmung der AfA-Bemessungsgrundlage akzeptiert worden. Der Beklagte habe daher für diese Zwecke die sachverständig festgelegte Nutzungsdauer als ausreichend glaubhaft gemacht angesehen. Klageerwiderung des Finanzamts Die beklagte Finanzverwaltung hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei der Klägerin mit dem vorgelegten Gutachten nicht gelungen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass das Gebäude ab dem Zeitpunkt der Anschaffung nur noch eine Restnutzungsdauer von 28 Jahren gehabt habe. Dabei wird vor allem auf die gutachterliche Stellungnahme verwiesen, die keine Umstände benenne, die darauf schließen lassen könnten, dass das Gebäude nach 28 Jahren objektiv verbraucht sei. Dass das Finanzamt der Kaufpreisaufteilung der Klägerin (11 % für Grund und Bode, 98 % für das Gebäude) gefolgt ist, heiße nicht, dass es das TÜV-Gutachten in irgendeiner Weise für die festgelegte Nutzungsdauer anerkannt habe. Vielmehr sei dem Beklagten nicht bekannt gewesen, dass das Gutachten auch zur Kaufpreisaufteilung genutzt wurde. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BFH (Az.: IX R 25/19) habe die Klägerin den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer nicht führen können. Der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen seien keine Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkung) zu entnehmen. Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern Das Finanzgericht hat am 29. Juni 2023 geurteilt, dass das Finanzamt bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht die typisierte Nutzungsdauer, sondern die von der Klägerin erklärte kürzere tatsächliche Nutzungsdauer hätte berücksichtigen müssen (Az.: 2 K 290/17). In der Urteilsbegründung werden einleitend diverse Urteile des Bundesfinanzhofs aufgeführt, die das Vorgehen der Klägerin stützen. So weist das Gericht beispielsweise noch einmal darauf hin, dass sich Steuerpflichtige jeder Darlegungsmethode bedienen können, um im Einzelfall einen Nachweis zur kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer zu führen. Anders als das Finanzamt geht das Gericht nicht davon aus, dass entweder der technische Verschleiß oder die wirtschaftliche Entwertung betrachtet werden dürfen. Stattdessen wird auf ein BFH-Urteil verwiesen, wonach alle drei Determinanten je nach Vorhandensein im jeweiligen Einzelfall in die Ermittlung der Nutzungsdauer einbezogen werden können. Damit folgt das Gericht der Auffassung des im Verfahren als Zeugen vernommenen Sachverständigen, nach

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AfaA außerplanmäßige Abschreibung
Nadine Klause

AfaA bei Immobilie: Außerplanmäßige Abschreibung von Gebäuden

Treten außergewöhnliche Ereignisse auf, wodurch eine Immobilie in ihrer Nutzungsfähigkeit eingeschränkt wird und an Wert verliert, dürfen Eigentümer eine außerplanmäßige Abschreibung vornehmen – die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA). Die Absetzung für Abnutzung (AfA) erfolgt innerhalb eines pauschalierten Nutzungszeitraums, den der Gesetzgeber für jedes Wirtschaftsgut in der AfA-Tabelle angibt. Bei Gebäuden sind das abhängig vom Baujahr 40 Jahre (bis Baujahr 1924), 50 Jahre (Baujahr 1925 bis 2022) oder 33 Jahre (ab Baujahr 2023). Als Vermieter haben Sie nicht nur die Möglichkeit, eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer für Ihre Immobilie nachzuweisen und so die jährliche Abschreibung zu erhöhen. Sie können bei übermäßiger Abnutzung oder Zerstörung des Gebäudes auch eine außerplanmäßige Abschreibung vornehmen. Bei der außerplanmäßigen Abschreibung werden drei Abschreibungsarten unterschieden: Mit der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung soll der über die übliche Abnutzung hinausgehende Werteverzehr durch außergewöhnliche Umstände und/oder Entwicklungen steuerlich berücksichtigt werden: „Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.“ Eine außergewöhnliche Abnutzung verkürzt die Nutzungsdauer der ursprünglichen AfA. Sie kann jedoch auch, sowohl zugleich oder bei unveränderter technischer Nutzungsdauer, die wirtschaftliche Einsatzfähigkeit der Immobilie reduzieren. Die AfaA ist sowohl bei der linearen als auch bei der degressiven Abschreibung zulässig. >> 90 % der Vermieter sparen keine Steuer! Erhalten Sie jetzt eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Steuersparpotential Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung Die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) ermöglicht die Wertkorrektur für abnutzbare Wirtschaftsgüter, die nach ihrer Anschaffung oder Fertigstellung durch ein außergewöhnliches Ereignis an Wert verlieren. Für eine außergewöhnliche Abnutzung gibt es zwei Gründe: Wann liegt eine außergewöhnliche Abnutzung bei Immobilien vor? Bei Immobilien tritt eine außergewöhnliche Abnutzung und damit verbundene Wertminderung meist infolge von Unfällen, Katastrophen oder Straftaten auf. Beispielhafte Gründe für sind: Eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung liegt sogar dann vor, wenn das Gebäude zwar technisch noch brauchbar ist, aber infolge von veränderten Wohnstandard, Mode- oder Geschmackswandel oder Neuerfindungen in der wirtschaftlichen Nutzfähigkeit eingeschränkt ist. Das heißt, wenn ein Gebäude so veraltet ist, dass es nicht mehr den aktuellen Nutzeransprüchen genügt und nicht mehr vermietet werden kann. Die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung ist übrigens auch dann erlaubt, wenn der Schaden durch den Steuerpflichtigen selbst oder durch einen seiner Arbeitnehmer, zum Beispiel infolge unsachgemäßer Behandlung, entstanden ist. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass es sich um unbeabsichtigtes Fehlverhalten handelt. Nicht möglich hingegen ist die außerplanmäßige Abschreibung wegen Baumängeln vor der Fertigstellung des Gebäudes (BFH-Urteil vom 30.8.1994, IX R 23/92, BStBl. 1995 II S. 306) bzw. im Zeitpunkt der Anschaffung (BFH-Urteil vom 8.4.2014, IX R 7/13, BFH/NV 2014 S. 1202). Dabei spielt es keine Rolle, wann die Baumängel entdeckt werden. Voraussetzungen für außergewöhnliche Abnutzung Um eine außerplanmäßige Abschreibung vornehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Daraus ergibt sich, dass eine bloße Wertminderung der Immobilie, ohne dass deren Nutzungsmöglichkeit beeinträchtigt wird, keine außergewöhnliche Abnutzung begründet. Gleiches gilt für Rentabilitätseinbußen, die beispielsweise auf ein Überangebot zurückzuführen sind. Als eindeutigster Fall der außergewöhnlichen Abnutzung gilt der vollständige Abbruch eines Gebäudes, beispielsweise infolge einer Flut oder eines Brandes. Gehört die vermietete Immobilie zum Privatvermögen, darf der Eigentümer die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung in Höhe des Restwerts vornehmen. Der Restwert wird ermittelt, indem die bisherigen Abschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen werden. Befindet sich das Gebäude im Betriebsvermögen, muss der Restwert erfolgswirksam ausgebucht werden. AfaA bei Abbruch und Umbau eines Gebäudes Wird eine Immobilie zum Beispiel aufgrund von Brandschäden abgerissen und scheidet so aus dem Vermögen aus, ist eine außerplanmäßige Abschreibung zulässig. Wird ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude jedoch abgerissen, um den unbebauten Grund und Boden besser veräußern zu können, ist dies nicht zulässig. Wenn der Immobilieneigentümer ein vorher vermietetes Objekt nun für eigene Wohnzwecke nutzen will, kommt es entscheidend darauf an, ob der Grund für den Abriss in der Zeit der Vermietung und somit vor Aufgabe der Vermietungsabsicht entstanden ist. Ist dies der Fall, dann wird der Abbruch als durch die Vermietung veranlasst angesehen. Es darf eine außergewöhnliche Absetzung für Abnutzung vorgenommen werden, auch wenn später ein Neubau für eigene Zwecke erfolgt. Wenn jedoch der Entschluss für den Abbruch des Bauwerks unmittelbar im Zusammenhang mit dem Wunsch steht, das Objekt für eigene Wohnzwecke zu nutzen, ist eine AfaA unzulässig. Um nachweisen zu können, dass der Gebäudeabriss aufgrund außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung erfolgt, sollten so früh wie möglich damit begonnen werden, entsprechende Nachweise (Gutachten, Bilder, etc.) zu beschaffen und zu sichern. Eine AfaA kann zudem dann vorgenommen werden, wenn bei einem Umbau des Gebäudes oder im Rahmen von Anbau- bzw. Aufstockungsarbeiten Teile der bisherigen Bausubstanz entfernt werden. In diesen Fällen darf eine außerplanmäßige Abschreibung für die Gebäudeteile in Höhe des anteiligen Buchwerts bzw. des Restwerts des Gebäudes vorgenommen werden. Gebot der Wertaufholung Wenn eine außergewöhnliche Abschreibung vorgenommen wurde und der Grund für die AfaA nachträglich wegfällt, muss der Steuerpflichtige gemäß Wertaufholungsgebot zwingend eine Zuschreibung vornehmen. Fazit: AfaA spiegelt Wertverlust bei außergewöhnlichen Ereignissen wider Mit der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit zur außerplanmäßigen Abschreibung geschaffen. Die Anerkennungshürden bei der Finanzverwaltung sind in der Regel sehr hoch. In eng gesteckten Grenzen dürfen Eigentümer jedoch den Restwert eines Gebäudes oder Gebäudeteils vorzeitig von der Steuer abschreiben, wenn eine dauerhafte Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes vorliegt. So wird der entstandene finanzielle Schaden für den Eigentümer zumindest teilweise aufgefangen.

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David Glasenapp

Ehegattenschaukel – so funktioniert der Steuertrick mit Immobilien

Mit der Ehegattenschaukel ist es möglich, neues und erhöhtes Abschreibungspotenzial zu schaffen und dadurch Steuern zu sparen. Dafür müssen Ehepartner lediglich über eine vermietete Immobilie verfügen. Wir erklären Ihnen, wie genau die Ehegattenschaukel funktioniert und für wen sie sich lohnt. Das Wichtigste zur Ehegattenschaukel im Überblick: Verheiratete Paare genießen in Deutschland diverse Steuervorteile. Die Ehegattenschaukel gehört zu den beliebtesten Modellen der Steuergestaltung hierzulande. Sie ist für Ehepaare interessant, die über mindestens eine vermietete Immobilie verfügen. Mit dem Steuertrick nutzen sie neben den steuerlichen Ehevorteilen zugleich die Wertsteigerungen am Immobilienmarkt aus. Was ist die Ehegattenschaukel? Der Terminus “Ehegattenschaukel” bezieht sich auf die rechtliche Bezeichnung für eine steuerliche Praxis, bei der Ehepartner Vermögenswerte untereinander austauschen, um steuerliche Vorteile im Zusammenhang mit der Spekulationsfrist gemäß § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erzielen. Die Ehegattenschaukel ist ein Steuersparmodell, das auf der Vermögensübertragung unter Ehegatten beruht. Der eine Ehepartner verkauft die sich in seinem Eigentum befindliche Immobilie, die nicht selbst genutzt, sondern vermietet wird, an den anderen Ehepartner. Achtung: Die Ehegattenschaukel ist nicht mit der Güterstandsschaukel zu verwechseln, die eine Alternative zur Schenkung mit Schenkungssteuer darstellt. Übrigens ist der Begriff der Ehegattenschaukel kein steuerlicher Begriff, sondern im Volksmund entstanden. Er beschreibt lediglich, dass sich Ehegatten – oder auch andere Verwandte in erster Linie (siehe unten) – die gegebenen Steuergesetze zunutze machen. Wie funktioniert die Ehegattenschaukel? So wird geschaukelt! Ein Ehepartner ist privater Eigentümer einer Immobilie, die er nicht selbst nutzt, sondern vermietet. Nach einer Haltedauer von mindestens zehn Jahren verkauft er diese Immobilie zu einem ortsüblichen Preis an seinen Ehepartner. Die Haltedauer von zehn Jahren gewährleistet, dass bei diesem Vermögensübertrag keine Spekulationssteuer fällig wird. Zudem fällt bei Verträgen unter Ehegatten keine Grunderwerbsteuer an. Der Ehegatte, der die Immobilie erwirbt, schreibt diese während der vom Baujahr abhängigen Nutzungsdauer erneut regulär ab, wobei nun durch den höheren Kaufpreis ein höherer Abschreibungsbetrag zustande kommt. Dieses Prozedere kann theoretisch beliebig oft wiederholt werden, wodurch die Ehegattenschaukel in Bewegung kommt. Die Immobilie wird in regelmäßigen Abständen von idealerweise zehn Jahren zwischen den Ehepartnern verkauft („geschaukelt“). Vorausgesetzt, die Wertentwicklung der Immobilie, die über ein Gutachten analysiert und nachgewiesen werden kann, fällt ausreichend positiv aus. Denn der Verkaufsprozess zwischen den Ehegatten muss wie bei jedem anderen Veräußerungsgeschäft ablaufen. Das heißt, der Verkaufspreis muss eine ortsübliche Höhe aufweisen – schon allein, um nach dem Kauf von der erhöhten Abschreibung profitieren zu können. Es muss ein notariell beurkundeter Kaufvertrag geschlossen werden, was zu entsprechenden Notarkosten führt, die jedoch im Rahmen der Anschaffungskosten wiederum abgeschrieben werden dürfen und sich schnell amortisieren. Welchen Vorteil hat die Ehegattenschaukel? Aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes in Deutschland unterliegen viele Immobilien einer deutlichen Wertsteigerung. Sie sind also bereits einige Jahre nach dem Erwerb oder Bau mehr wert als die eigentlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die jährliche Abschreibung für das vermietete Gebäude basiert jedoch stets auf den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Anpassungen sind selbst bei massiven Wertsteigerungen nicht vorgesehen. Abschreibungsvolumen anheben oder neu schaffen Wenn jedoch eine Immobilie gekauft wird, beginnt der Abschreibungszeitraum stets von vorne. Ganz gleich, wie alt die Immobilie ist oder wie viel die Vorbesitzer bereits abgeschrieben haben. Die Ehegattenschaukel macht sich unter anderem diesen Fakt zunutze. Indem sich die Ehepartner die Immobilie untereinander verkaufen, wird neues Abschreibungspotenzial, das sich aus der Wertsteigerung ergibt, realisiert. Der jährliche Abschreibungsbetrag steigt, wodurch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sinken. Letztlich wird weniger Einkommen generiert, was bei den steuerlich gemeinsam veranlagten Ehegatten zu einer geringeren Einkommensteuer führt. Gleichzeitig erhöht sich der Cashflow des Vermietungsobjekts. Da die Einkünfte bei zusammen veranlagten Ehegatten für die Besteuerung zusammengerechnet werden, profitieren besonders die Ehepartner, bei denen der eine durch den Kauf und die Abschreibung der Immobilie negative Einkünfte erzielt, während der andere im positiven Bereich bleibt. Ein Ehepartner also deutlich mehr verdient als der andere. Besonders lukrativ ist die Ehegattenschaukel bei Immobilien, die sich schon lange im Familienbesitz befinden und die bereits abgeschrieben sind. Durch den Verkauf an den Ehepartner wird ein neuer, dauerhafter Abschreibungsposten geschaffen, der langfristig die Steuerschuld mindert. Fremdfinanzierung nutzen Gleichzeitig kann der Verkauf der Immobilie unter den Ehegatten dafür genutzt werden, um frisches Geld von der Bank zu bekommen. So können günstige Zinsniveaus beispielsweise ausgenutzt werden, um ältere und teurere Darlehen abzulösen. Dafür nimmt der kaufende Ehegatte einen Kredit auf, mit dem er den Kaufpreis an den verkaufenden Ehegatten bezahlt. Dieser nutzt das Geld entweder zur Ablöse des Altdarlehen oder um neue Immobilien zu erwerben. Werbungskosten nutzen Da auch die Zinsen für einen Immobilienkredit als Werbungskosten angesetzt werden dürfen, kann es lukrativ sein, wenn die Ehegatten sich untereinander einen Privatkredit geben, mit dem der Kauf vollständig oder –in Ergänzung zum Bankdarlehen – teilweise abgewickelt wird. Dieses Vorgehen wiederum ist besonders interessant in Zeiten höherer Zinsen. Beispielrechnung für die Ehegattenschaukel Ehepartner A hat vor zehn Jahren eine Immobilie (Baujahr 1965) für 100.000 Euro erworben. Aufgrund der A-Lage des Objekts haben sich die Mieteinnahmen und der Verkehrswertverdoppelt. Ehepartner A verkauft die Immobilie zum aktuellen Marktwert von 200.000 Euro an Ehepartner B. Für Ehepartner B beginnt die Abschreibung von Neuem und hat sich mit dem Wert der Immobilie verdoppelt. Er kann nun ca. 2.000 Euro statt nur 1.000 Euro pro Jahr abschreiben. Um die Immobilie bezahlen zu können, hat Ehegatte A dem Ehegatten B außerdem ein Ehegatten-Darlehen in Höhe von 200.000 Euro zu sieben Prozent Zinsen pro Jahr gewährt. Was zunächst sehr hoch erscheint und als Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeit ausgelegt werden könnte (siehe unten), ist tatsächlich ein fremdübliches Darlehen. Fremdüblich heißt, dass es sich um Darlehenskonditionen handelt, die auch ein fremder Dritter, der nicht mit dem Darlehensgeber verbunden ist, bekommen würde. Die sieben Prozent sind deshalb fremdüblich oder sogar noch günstig, weil der Darlehensgeber nicht im Grundbuch steht und somit keine Sicherheit für den Fall hat, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt wird. Außerdem handelt es sich um ein endfälliges Darlehen, bei welchem zehn Jahre lang lediglich die Zinsen gezahlt werden, bevor mit der Tilgung begonnen wird. Für so ein Darlehen, das beinahe einem Dispositionskredit nahekommt, verlangen Banken ähnliche oder sogar noch höhere Zinsen. Es ist ratsam, für solch ein Darlehen ein Zinsangebot bei einem Kreditinstitut

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Abschreibung Grundstück
Nadine Klause

Abschreibung Grundstück – diese Optionen gibt es für Immobilienbesitzer

Grund und Boden ist teuer, muss aus dem Kaufpreis einer Immobilie jedoch herausgerechnet werden, da nur das Gebäude planmäßig abgeschrieben werden kann. Unternehmen dürfen ein Grundstück lediglich dann abschreiben, wenn eine dauernde Wertminderung vorliegt. Die Abschreibung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist ein wichtiges Steuerprivileg für Vermieter und Unternehmen. Denn mit der jährlichen Abschreibung wird die jährliche Steuerlast gemindert. Allerdings können nicht alle Bestandteile einer Immobilie abgeschrieben werden. Weshalb dürfen Grundstücke nicht abgeschrieben werden? Eine Immobilie besteht in der Regel aus zwei unbeweglichen Bestandteilen: dem Grundstück und dem Gebäude. Das Gebäude darf bzw. muss planmäßig abgeschrieben werden, wenn es im Rahmen der Vermietung zur Gewinnerzielung genutzt wird oder zum Betriebsvermögen gehört. Der Wert des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude steht, darf im Rahmen der Gebäudeabschreibung jedoch nicht berücksichtigt werden. Der Grund dafür liegt im Verschleiß: Anders als Bauwerke nutzen sich Grundstücke nicht ab. Ein Gebäude unterliegt diversen Einflüssen, die für eine kontinuierliche Wertminderung sorgen: Mit Immobilien ist es ein bisschen so wie mit Autos – und im Prinzip mit allen Wirtschaftsgütern: Eigentümer können ihren Wertverlust durch Wartung und Pflege reduzieren und nach hinten hinauszögern. Aber auch Renovierungs- und Sanierungsarbeiten können den Werteverfall nicht gänzlich aufhalten. Irgendwann hat jedes Gebäude seinen Lebenszyklus überschritten und kann nicht mehr sinnvoll genutzt werden. Grundstücke sind zeitlos nutzbar und daher nicht abschreibbar Bei Grundstücken ist das anders. Selbst wenn das hunderte Jahre alte Gebäude darauf verfallen ist und abgerissen werden muss, kann das Grundstück im Prinzip immer wieder neu bebaut werden. Es unterliegt also keiner Abnutzung, sondern ist zeitlos nutzbar. Deshalb sieht das Steuerrecht keine planmäßige Abschreibung für Grundstücke vor. Was ist eine planmäßige Abschreibung?Die planmäßige Abschreibung erfolgt über einen in der Regel gesetzlich definierten Zeitraum, der vom jeweiligen Wirtschaftsgut abhängt. Dabei werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) des Gebäudes über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die planmäßige Abschreibung spiegelt den pauschalierten Wertverlust langlebiger Vermögensgegenstände wider und folgt festen Regeln. Kaufpreisaufteilung zwischen Grundstück und Gebäude Folglich muss eine Kaufpreisaufteilung vorgenommen werden, wenn Grundstück und Gebäude gemeinsam erworben werden und der Kaufvertrag keine Auskunft über die Werteverteilung der Immobilien Bestandteile gibt. Da die Finanzämter das nicht abschreibbare Grundstück häufig zu hoch bewerten und somit die Gebäudeabschreibung reduzieren, sollten Sie ein Sachverständigengutachten zur Kaufpreisaufteilung erstellen lassen und dieses der Finanzbehörde vorlegen. Auf diese Weise sichern Sie sich die maximal mögliche Abschreibung und erhöhen die Rendite Ihrer Kapitalanlage. Dauerhafte Wertminderung von Grundstücken kann zur Abschreibung führen Nur weil ein Grundstück sich nicht abnutzt, bedeutet dies nicht, dass es keinen Wertschwankungen unterliegt. Der Bau einer angrenzenden Autobahn oder der Befund von Kontamination des Erdreichs sind Beispiele für eine Wertminderung von Grund und Boden. Voraussetzung ist, dass Altlasten, Verunreinigungen oder andere Umweltbelastungen vorher nicht bekannt oder gegeben waren und somit nicht bereits im Vorfeld zu einer Kaufpreisminderung geführt haben. Ist eine Kontamination beim Kauf bekannt, sind die Kosten für die Sanierung des Grundstücks als nachträgliche Herstellungskosten des Grundstücks zu behandeln, da durch die Grundstückssanierung eine erhebliche Verbesserung seiner Qualität über den ursprünglichen Zustand hinaus erzielt wird. Außerplanmäßige Abschreibung für Grundstücke Sind die Gründe der außergewöhnlichen Wertminderung von Dauer, muss eine außerplanmäßige Abschreibung für das Grundstück vorgenommen werden. Die außerplanmäßige Absetzung für Abnutzung (AfA) entstammt dem Handelsrecht.Im Steuerrecht ist sie ebenfalls bekannt – als Teilwertabschreibung. Die planmäßige Abschreibung ist im Handels- und im Steuerrecht auch vorgeschrieben. § 253 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB) schreibt die außerplanmäßige Abschreibung unabhängig von einer zeitlich befristeten Nutzung vor: „Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist.“ Im Steuerrecht ist der § 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausschlaggebend: „Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.“ Die Wertminderung gilt dann als dauernd, wenn der Wert des Grundstücks niedriger ausfällt als seine fortgeführten Anschaffungskosten. Wertminderungen aus einem besonderen Anlass, zum Beispiel Naturkatastrophen oder technischer Fortschritt, sind regelmäßig von Dauer. Abschreibungspflicht bei dauernder Wertminderung von Grund und Boden Da Grundstücke grundsätzlich keinem Werteverzehr unterliegen, zählen sie handelsrechtlich zum Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 HGB). Für nicht abnutzbares Anlagevermögen gilt bei einer lediglich temporären Wertminderung ein striktes Abschreibungsverbot. Wenn der Wertverlust hingegen dauerhaft ist, ist die außerplanmäßige Abschreibung von Grund und Boden sogar Pflicht. Durch die Abschreibung wird der maßgebliche Buchwert des Grundstücks korrigiert. Beispiel außerplanmäßige Abschreibung bei einem GrundstückSie erwerben ein Grundstück zum Kaufpreis von 250.000 Euro. Nach zwei Jahren führt die Eröffnung eines benachbarten Flughafens dazu, dass sich der Wert des Grundstücks laut eines Gutachtens aufgrund der Lärmbelastung um ein Drittel auf 166.667 Euro reduziert. Da die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist, muss eine außerplanmäßige Abschreibung in Höhe von 83.333 Euro vorgenommen werden.Sollte der Flughafen – aus welchen Gründen auch immer – nach einigen Jahren wieder geschlossen werden und sich der Wert des Grundstücks wieder erholen, ist eine Zuschreibung auf 250.000 Euro notwendig. Nachweis der Wertminderung eines Grundstücks Soll eine außerplanmäßige Absetzung für Abnutzung durchgeführt werden, müssen Sie der zuständigen Finanzbehörden den Wertverlust des Grund und Bodens seriös nachweisen. Dafür eignet sich am besten ein Sachverständigengutachten zum Marktwert des Grundstücks. Was tun, wenn sich der Wert des Grundstücks wieder erholt? Konnten Kontaminationen beseitigt werden oder liegt die infrastrukturelle Beeinträchtigung, die zum Wertverlust des Grundstücks geführt hat, nicht mehr vor, wird sich der Grundstückswert in der Regel wieder dauerhaft erholen. Sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz gilt das sogenannte Wertaufholungsgebot (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB und § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Das bedeutet, dass eine außerplanmäßige Abschreibung rückgängig gemacht werden muss, wenn sich die Reduzierung des Grundstückswerts als nicht dauerhaft erweist. Fazit: Grund und Boden sind in der Regel nicht abschreibbar Eine Abschreibung von Grundstücken ist ausgeschlossen. Die einzige Ausnahme bilden das Handels- und das Steuerrecht, die beide eine außerplanmäßige Abschreibung von Grund und Boden vorschreiben, wenn eine dauernde Wertminderung

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Abschreibung von Denkmalimmobilien
David Glasenapp

Denkmal AfA: Steuern sparen mit der Abschreibung von denkmalgeschützten Immobilien

Denkmalgeschützte Immobilien stellen eine besondere Herausforderung für Kapitalanleger dar. Gleichzeitig bieten sie attraktive Steuervorteile, von denen vor allem Gutverdiener profitieren. Sie können die Sanierungskosten in einem relativ kurzen Zeitraum in voller Höhe von den Steuern abschreiben und auf diese Weise die Einkommensteuer verringern. In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie zur Abschreibung denkmalgeschützter Immobilien wissen müssen. Das Wichtigste zur Denkmal-AfA im Überblick Historische Gebäude stellen oft ein wertvolles kulturelles Erbe dar, das es zu schützen gilt. Sofern der Erhalt dieser Gebäude im öffentlichen Interesse ist, können sie von der zuständigen Behörde unter Denkmalschutz gestellt werden. Dann gelten für das Gebäude besondere Auflagen, die sich meist vor allem auf das Aussehen der Immobilie beziehen und ihr Erscheinungsbild schützen sollen. Der Erhalt denkmalgeschützter Gebäude, wie zum Beispiel Fachwerkhäuser, ist im Interesse der Allgemeinheit. Allerdings ist es auch deutlich aufwendiger und teurer, eine denkmalgeschützte Immobilie zu erhalten – nicht zuletzt wegen der geltenden Auflagen. Deshalb gewährt der Gesetzgeber privaten Investoren, die eine Denkmalimmobilie durch die Sanierung und Modernisierung erhalten, großzügige Steuervorteile. Durch die Unterstützung und Belohnung der Investoren muss der Staat nicht selbst für den Erhalt der Denkmäler aufkommen. Es entsteht eine Win-win-Situation. Abschreibung der Sanierungskosten bei Denkmalimmobilien Denkmalgeschützte Gebäude sind sowohl für Privatpersonen, die die Denkmalimmobilie selbst nutzen wollen, als auch für Investoren interessant. Denn der Gesetzgeber erlaubt es beiden, die für den Erhalt des Denkmals anfallenden Sanierungs- und Modernisierungskosten von der Steuer abzusetzen. Denkmalschutz: Abschreibung für Selbstnutzer Wer die Denkmalimmobilie selbst bewohnen möchte, der kann gemäß § 10f Einkommensteuergesetz (EStG) über einen Zeitraum von zehn Jahren jährlich neun Prozent der Sanierungskosten absetzen – also insgesamt 90 Prozent. Denkmalschutz: Abschreibung für Vermieter Vermieter dürfen gemäß § 7i des Einkommensteuergesetzes (EstG) sogar 100 Prozent der Erhaltungskosten als Werbungskosten absetzen: „Bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.“ Immobilieneigentümer, die das Denkmal nach der Sanierung vermieten, können also acht Jahre lang jeweils neun Prozent abschreiben, gefolgt von weiteren vier Jahren, in denen jeweils sieben Prozent der Sanierungskosten steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Somit können Kapitalanleger im relativ kurzen Zeitraum von nur zwölf Jahren die gesamten Erhaltungskosten abschreiben. Abschreibung des Kaufpreises einer Denkmalimmobilie Zusätzlich dürfen Vermieter natürlich – wie bei allen anderen Immobilien auch – die Gebäudeabschreibung auf den Anschaffungspreis anwenden. Dafür kommen bei Denkmalimmobilien in aller Regel zwei Abschreibungssätze in Fragen: Während Personen, die die Immobilie selbst bewohnen wollen, mit einer Denkmalimmobilie überhaupt erst die Gelegenheit bekommen, zumindest die Sanierungskosten abzuschreiben, profitieren Vermieter gleich doppelt. Sie können sowohl den Kaufpreis für das Denkmal als auch die folgenden Sanierungskosten jeweils vollständig abschreiben. Lediglich das Grundstück kann nicht planmäßig abgeschrieben werden.   Selbstnutzung Vermietung Anschaffungskosten Grundstück – – Anschaffungskosten Gebäude Baujahr vor 1925 – 40 Jahre lang je 2,5 % Baujahr nach 1925 – 50 Jahre lang je 2,0 % Sanierungskosten 10 Jahre lang je 9,0 %(in Summe 90 %) 8 Jahre lang je 9,0 %4 Jahre lang je 7,0 %(in Summe 100 %) Übersicht der AfA-Sätze für denkmalgeschützte Immobilien Diese Voraussetzungen gelten für die Denkmal-AfA Damit die Denkmalschutzabschreibung greift, gelten strenge Vorgaben seitens des Gesetzgebers. Folgend ein Überblick. Ausweisung als denkmalgeschützte Immobilie (Baudenkmal) Die Immobilie muss von der jeweils zuständigen Denkmalbehörde als Baudenkmal anerkannt sein. Dafür wird das Gebäude von der Unteren Denkmalschutzbehörde (Stadt oder Kreis) in die sogenannte Denkmalliste eingetragen. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung wird der Erhalt der Immobilie als kulturelles Erbe gesichert und gefördert. Die Anforderungen für die Aufnahme in die Denkmalliste unterscheiden sich im Detail von Bundesland zu Bundesland und sind dem jeweiligen Denkmalschutzgesetz (DSchG) zu entnehmen. Achtung: Immobilie kann auch ohne Ausweisung ein Denkmal seinIn einigen Bundesländern, wie zum Beispiel in Bayern, ist ein Gebäude automatisch ein Baudenkmal, sobald es die gesetzlichen Kriterien dafür erfüllt. Also auch dann schon, wenn es noch gar keine Bescheinigung darüber gibt oder keine Denkmalplakette an der Fassade prangt. Die Eintragung in die Denkmalliste hat in den betroffenen Bundesländern lediglich deklaratorische Bedeutung und macht den Denkmalschutz des betroffenen Bauwerks öffentlich. Ob eine Immobilie unter Denkmalschutz steht, kann der sogenannten Denkmalliste in der jeweiligen Kommune, im Landkreis oder im Bundesland entnommen werden. Neben ganzen Häusern können auch nur Teile eines Gebäudes unter Denkmalschutz gestellt werden, zum Beispiel die Fassade von einem Haus aus der Gründerzeit. Bitte beachten Sie, dass bei einem Gebäude, von dem nur Teile unter Denkmalschutz stehen, auch die Abschreibung nur für die Sanierungen am Denkmalanteil möglich ist. Denkmalrechtliche Genehmigung für Sanierungsarbeiten Damit Sie die Sanierungsarbeiten an Ihrer Denkmalimmobilie über die Denkmal-AfA absetzen können, müssen die Arbeiten vorher von der zuständigen Behörde schriftlich genehmigt werden. Die Denkmalbehörde achtete darauf, dass bei der Sanierung oder Modernisierung die für Baudenkmäler geltenden Auflagen eingehalten werden. Bei der Planung der Sanierungsarbeiten sollten Sie insbesondere darauf achten, dass Aus den oben genannten Kriterien ergibt sich, dass beispielsweise Arbeiten an der Außenanlage von denkmalgeschützten Häusern (Zufahrt, Garten, etc.) in der Regel nicht abschreibungsfähig sind. Gleiches gilt für deren Einrichtung. Die denkmalrechtliche Genehmigung für die Sanierung und ggf. Umnutzung (z. B. Umbau landwirtschaftlicher Gebäude in Wohnräume) wird auf Antrag von der Denkmalschutzbehörde erteilt. Um einen positiven Bescheid zu erhalten, sollten Sie die geplanten Arbeiten so detailliert wie möglich beschreiben und den Aufwand dafür beziffern. Ergänzende Dokumente wie zum Beispiel Bauzeichnungen, Lagepläne und Fotografien sind einzureichen und erhöhen die Chance auf eine Bewilligung der Maßnahmen. Bitte beachten Sie, dass die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung in der Regel mit Kosten verbunden ist. Die Gebühren für die Erteilung unterscheiden sich je nach Bundesland. Zudem sollte Ihnen bewusst sein, dass eine erteilte Genehmigung meist vier Jahre gültig ist. Schaffen Sie es nicht, innerhalb dieses Zeitraums mit den Sanierungsmaßnahmen zu beginnen, erlischt die Erlaubnis ohne weitere Benachrichtigung. Danach ausgeführte Arbeiten können nicht mehr abgeschrieben werden! In §

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wirtschaftliche technische Nutzungsdauer
Nadine Klause

Was ist der Unterschied zwischen wirtschaftlicher und technischer (Rest)Nutzungsdauer?

Bei der Restnutzungsdauer wird hauptsächlich unterschieden zwischen der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer und der technischen Restnutzungsdauer. Diese unterscheiden sich wie folgt: Technische Restnutzungsdauer Die technische Nutzungsdauer beschreibt die maximal mögliche Lebenszeit eines Investitionsguts aus technischer Sicht (nach wie vielen Jahren ist z.B. das Gebäude oder der PKW “kaputt”?). Sie wird bestimmt durch

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Urteil Abschreibung Immobilien
David Glasenapp

Bundesfinanzhof schafft Klarheit und lässt erhöhte Abschreibung bei vermieteten Immobilien zu!

Der Bundesfinanzhof veröffentlicht sein Urteil vom 28.07.2021 (Aktenzeichen IX R 25/19) und stellt letztinstanzlich klar, dass nicht nur die technische Restnutzungsdauer, sondern auch die oftmals kürzere wirtschaftliche Restnutzungsdauer von Immobilien von den Finanzämtern anzuerkennen ist. Damit können künftig die steuerlichen Einsparmöglichkeiten für Vermieter enorm steigen. Nicolas Salcedo, Gründer der Gutachter-Plattform nutzungsdauer.com,

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Bundesfinanzhof lässt kürzere Abschreibungsfrist für vermietete Immobilien zu
David Glasenapp

Bundesfinanzhof lässt kürzere Abschreibungsfrist für vermietete Immobilien zu

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat in einem Urteil (Az.: IX R 16/07) entschieden, dass die Abschreibungsdauer für vermietete Immobilien verkürzt werden kann, sofern entsprechende Umstände gegeben sind. Konkret bedeutet dies, dass bei vermieteten Immobilien nicht zwangsläufig von der technischen Nutzungsdauer ausgegangen werden muss, sondern auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer berücksichtigt

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Abschreibung Dachgeschossausbau
Nadine Klause

Abschreibung Dachgeschossausbau

Häufig werden während der Nutzungsdauer einer Immobilie bauliche Änderungen wie z.B. Dachgeschossausbauten vorgenommen. Die Kosten der Erweiterung eines Gebäudes werden als “nachträgliche Herstellungskosten” klassifiziert und ebenfalls grundsätzlich über 50 Jahre, also mit je 2% abgeschrieben. Bei kürzerer Restnutzungsdauer ist jedoch zu beachten, dass das ausgebaute Dachgeschoss nur zusammen mit dem

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BFH Urteil Absetzung für Abnutzung Immobilie
David Glasenapp

Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten

In diesem Beitrag lesen Sie das BFH-Urteil im Volltext: Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) Urteil vom 28. Juli 2021, IX R 25/19 Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines

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Abschreibung Immobilien rechtliche Grundlage
David Glasenapp

Abschreibung bei Immobilien rechtliche Grundlage

Nicht immer beträgt der Abschreibungssatz bei vermieteten Gebäuden oder Eigentumswohnungen 2 oder 2,5 % jährlich. Diese Prozentsätze sind von einer Nutzungsdauer von 50 Jahren abgeleitet, die als Normalfall gelten – bei Gebäude-Fertigstellungen vor 1925 sind es 40 Jahre. Wechselt der Eigentümer, beginnen die Fristen für den Käufer neu zu laufen.

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Finanzgericht Münster erleichtert höhere Gebäude-Abschreibungen
David Glasenapp

Finanzgericht Münster erleichtert höhere Gebäude-Abschreibungen

Das Finanzgericht Münster stellt in seinem nun veröffentlichten Urteil vom 27. Januar 2022 (Aktenzeichen 1 K 1741/18 E) klar, dass die durch ein Privatgutachten ermittelte wirtschaftliche Restnutzungsdauer von gewerblich genutzten Immobilien als Grundlage des steuerlichen AfA-Satzes gelten kann. Die so ermittelte Nutzungsdauer sei damit von den Finanzämtern anzuerkennen, lässt die

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Urteil Finanzgericht Koeln 6 K 923:20
David Glasenapp

Urteil Finanzgericht Köln, 6 K 923/20 im Volltext

Tatbestand Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Vermietungsobjekte. Er erwarb das streitgegenständliche Mehrfamilienhaus in der A-Straße … in B mit notariellem Vertrag vom ….2012 für Gesamt-Anschaffungskosten i.H.v. … €. Strittig ist nunmehr noch die Nutzungsdauer der Immobilie für Zwecke der Bemessung der Absetzung für

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häusliches Arbeitszimmer abschreiben
David Glasenapp

häusliches Arbeitszimmer abschreiben

Die Kosten für ein selbst bewohntes Haus oder eine eigengenutzte Wohnung können nicht abgeschrieben werden – die für das darin befindliche Arbeitszimmer hingegen schon. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wie die Abschreibung für das häusliche Arbeitszimmer berechnet wird, erfahren Sie hier. Das Wichtigste im Überblick: Das häusliche Arbeitszimmer

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