Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat in einem Urteil (Az.: IX R 16/07) entschieden, dass die Abschreibungsdauer für vermietete Immobilien verkürzt werden kann, sofern entsprechende Umstände gegeben sind. Konkret bedeutet dies, dass bei vermieteten Immobilien nicht zwangsläufig von der technischen Nutzungsdauer ausgegangen werden muss, sondern auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer berücksichtigt werden kann.
Die technische Nutzungsdauer gibt an, in welchem Zeitraum sich ein Wirtschaftsgut technisch abnutzt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer hingegen gibt an, in welchem Zeitraum ein Wirtschaftsgut für den wirtschaftlichen Zweck genutzt werden kann. Wenn die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische Nutzungsdauer ist, kann sich der Steuerpflichtige darauf berufen.
Hier erfahren Sie mehr über den Unterschied zu technischer und wirtschaftlicher Nutzungsdauer
Es ist also möglich, dass eine vermietete Immobilie zwar technisch noch für eine längere Zeit genutzt werden kann, aber aus wirtschaftlicher Sicht die Abschreibungsdauer verkürzt werden kann. Hierzu muss die Immobilie und ihre wirtschaftliche und technische Restnutzungsdauer objektiv bestimmt werden.
Fazit
Dieses Urteil des BFH ist für Steuerberater, Immobilienbesitzer und Investoren von Interesse, da es bei der steuerlichen Behandlung von vermieteten Immobilien eine Verkürzung der Abschreibungsdauer ermöglicht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings sollten bei der Feststellung der wirtschaftlichen und technischen Restnutzungsdauer der Immobilie die geltenden steuerlichen Regelungen und Vorschriften sorgfältig beachtet werden.
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