Frage:
Bei der Vermietung einer Immobilie kann jedes Jahr ein gewisser Teil der Anschaffungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Das wird als Abschreibung – oder genauer: Absetzung für Abnutzung (AfA) – bezeichnet. Unter bestimmten Umständen können Sie die Gebäude-AfA auch bei einer geerbten Immobilie geltend machen.
Als Immobilienerbe ergeben sich in diesem Kontext häufig Fragen wie:
- Kann ich meine geerbte Immobilie abschreiben lassen?
- Ist eine Verkürzung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer bei einer geerbten Immobilie möglich?
- Lohnt sich ein Restnutzungsdauer Gutachten auch bei einer geerbten Immobilie?
Antwort:
Laut den Richtern des Bundesfinanzhofs gilt: Im Falle eines Erbes greift die sogenannte „Fußstapfentheorie“. Das bedeutet, dass Sie als Erbe bei der Abschreibung einer Immobilie in die Fußstapfen des Erblassers treten – auch im Sinne der Abschreibungen. Wenn der Verstorbene die Immobilie bis zu seinem Tod vermietet hat und Sie diese als Erbe ebenfalls weitervermieten, übernehmen Sie sowohl die Höhe als auch die Dauer der bereits festgelegten Abschreibungen für die Immobilie.
- Bei geerbten Immobilien gilt die „Fußstapfentheorie“.
- Als Erbe übernehmen Sie die Rechtsposition des Verstorbenen.
- Das gilt auch für die restliche Gebäude-AfA (Abschreibung).
- Eine Verkürzung der Nutzungsdauer ist möglich, wenn das Objekt noch nicht vollständig abgeschrieben wurde
- Ein Restnutzungsdauer Gutachten kann also sinnvoll sein, wenn Sie die Immobilie weitervermieten.
Falls das Objekt bis zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht vollständig abgeschrieben wurde, kann eine Verkürzung der Restnutzungsdauer daher ebenfalls steuerliche Vorteile mit sich bringen.
Ziehen Sie allerdings selbst in die Immobilie ein, können Sie hingegen keine Abschreibung mehr steuerlich geltend machen.