Bei der Restnutzungsdauer wird hauptsächlich unterschieden zwischen der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer und der technischen Restnutzungsdauer. Diese unterscheiden sich wie folgt:
Technische Restnutzungsdauer
Die technische Nutzungsdauer beschreibt die maximal mögliche Lebenszeit eines Investitionsguts aus technischer Sicht (nach wie vielen Jahren ist z.B. das Gebäude oder der PKW “kaputt”?). Sie wird bestimmt durch Qualität, Nutzungsintensität (z.B. Einschicht- versus Mehrschichtbetrieb) und Reparatur-, Wartungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Die technische Nutzungsdauer stellt die Höchstgrenze bei der Bestimmung der Nutzungsdauer für die Abschreibung (AfA) dar.
Schon gewusst? Wir haben den umfangreichsten Afa Rechner im Netz.
Die technische Lebensdauer von Gebäuden hängt unter anderem von den physischen Eigenschaften der einzelnen Bauteile ab. Auch wird sie durch das Verhalten der Nutzer sowie durch äußere Einwirkungen, z. B. das Klima, beeinflusst. Die technische Restnutzungsdauer wird über ein Bausubstanzgutachten z.B. mit Hilfe des sog. ERAB-Verfahrens (Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen) bestimmt.
Wirtschaftliche Restnutzungsdauer
Die wirtschaftliche Restnutzungsdauer umfasst den Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut rentabel genutzt werden kann. Sie ist daher per Definition nie höher als die technische Restnutzungsdauer. Sie kann aber durchaus gegenüber der technischen Nutzungsdauer verkürzt sein. Dies ist der Fall, wenn das Wirtschaftsgut – unabhängig von seinem materiellen Verschleiß – erfahrungsgemäß wirtschaftlich zur Erzielung von positiven Einkünften nicht mehr verwendbar ist.
Gründe dafür können z. B. ein Wandel im modischen Geschmack, die Beschaffenheit und Entwicklung der Absatzmärkte, die Erfindung neuer Maschinen oder die bevorstehende Einstellung des Betriebs oder einer bestimmten Produktion sein, sofern das Wirtschaftsgut nicht anderweitig im Betrieb eingesetzt werden kann. Wirtschaftlich abgenutzt ist alles, was veraltet ist.
Die Bestimmung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer von Gebäuden findet meist in Anlehnung an § 6 Abs. 6 Satz 1 Immobilienwertermittlungsverordnung (früher § 16 Abs. 4 Wertermittlungsverordnung) statt: Die Restnutzungsdauer ist hiernach die Zahl der Jahre, in denen die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden können. Durchgeführte Instandsetzungen oder Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltungen oder andere Gegebenheiten können die Restnutzungsdauer verlängern oder verkürzen.
Modernisierungen sind beispielsweise Maßnahmen, die eine wesentliche Verbesserung der Wohn- oder sonstigen Nutzungsverhältnisse oder wesentliche Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken.
Welche der beiden Nutzungsdauern wird von mir verlangt?
Technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer fallen i. d. R. zusammen. Entsprechen sich die wirtschaftliche und technische Nutzungsdauer nicht, können sich die Steuerpflichtigen auf die für sie günstigere Alternative berufen. Ist also die wirtschaftliche Nutzungsdauer ausnahmsweise kürzer als die technische Nutzungsdauer, kann der Steuerpflichtige diese zugrunde legen.
Er muss dann aber die kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer anhand konkreter Umstände, also in der Regel durch das Gutachten eines Sachverständigen, glaubhaft machen.
Über einen langen Zeitraum hat ein Teil der Finanzämter zum Zwecke der Abschreibung von Gebäuden lediglich auf die technische Restnutzungsdauer abgestellt und zur Verkürzung der Abschreibungsdauer von Gebäuden Bausubstanzgutachten verlangt. Mittlerweile wurde jedoch letztinstanzlich durch BFH-Urteil vom 28. Juli 2021 (IX R 25/19) entschieden, dass die (oftmals kürzere) wirtschaftliche Restnutzungsdauer von Immobilien von den Finanzämtern anzuerkennen ist.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen