Warum kann nur der Gebäudewert und nicht der Grundstückswert abgeschrieben werden?

Frage:

Nach dem Erwerb einer Immobilie müssen Sie dem Finanzamt spätestens bei der ersten Steuererklärung offenlegen, wie viel Sie die Immobilie gekostet hat. Auf Grundlage dessen errechnet das Finanzamt dann den reinen Gebäudewert Ihres Objekts, indem der Grundstückwert davon abgezogen wird. Denn bei der Abschreibung kann lediglich der reine Gebäudewert geltend gemacht werden.

Diesen Hintergrund sollten Sie kennen, wenn Sie sich eine der folgenden Fragen stellen:

  • Kann ich den Grundstückswert meiner Immobilie abschreiben?
  • Warum ist eine Abschreibung beim Grund nicht möglich? 
  • Kann ich mein Grundstück abschreiben?
  • Werden Grundstücke und Gebäude abgeschrieben?
  • Wird ein Grundstück abgeschrieben?

Antworten:

Laut der deutschen Gesetzgebung gelten Grund und Boden grundsätzlich als „unvergänglich“ (bzw. unzerstörbar). Denn ein Grundstücks altert faktisch nicht und kann demzufolge auch nicht abgeschrieben werden.

Als grobe Faustregel gilt, dass der reine Gebäudewert einer Immobilie in der Regel zwischen 70 und 90 % des Kaufpreises ausmacht – es sei denn, das Grundstück ist besonders groß oder befindet sich in einer äußerst zentralen Lage. 

Im Gegensatz dazu ist die Nutzungsdauer von Gebäuden und anderen Anlagen auf dem entsprechenden Grundstück zeitlich begrenzt. Denn hier gibt es eine Reihe an Faktoren, welche während der Gesamtnutzungsdauer einer Immobilie zu einem stetigen Wertverlust führen, wie zum Beispiel:

  • Abnutzung der Gebäudestruktur und -ausstattung
  • Verschleiß, Verbrauch und sonstige Alterungsvorgänge
  • Technologische Veraltung (z.B. hinsichtlich Energieeffizienzstandards)
  • Änderungen in den Baubestimmungen und Vorschriften
  • Veraltung der Baupraktiken und Materialien

Dieser gebäudebezogenene Wertverlust kann über die Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden kann. Die Höhe des jährlichen Abschreibungsbetrags hängt dabei in erster Linie vom Baujahr der Immobilie ab. In vielen Fällen kann die Abschreibungshöhe jedoch durch den Nachweis einer verkürzten Nutzungsdauer steuerlich optimiert werden.

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