Frage:
Der Bewertungsstichtag bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem eine Immobilienbewertung zur Ermittlung der Restnutzungsdauer durchgeführt wird. Der Bewertungsstichtag dient dazu, eine aktuelle Einschätzung der Immobilie vorzunehmen, um die Abschreibung und den Wertverlust der begutachteten Immobilie im Laufe der Zeit zu berücksichtigen.
In diesem Kontext treten jedoch immer wieder Fragen auf:
- Welchen Bewertungsstichtag sollte ich wählen?
- Welche Angaben müssen am Bewertungsstichtag gemacht werden?
- Welcher Bewertungsstichtag empfiehlt sich, wenn ich noch keine Steuererklärung für dieses Jahr gemacht habe?
- Welcher Stichtag wird empfohlen, wenn die Immobilie bereits steuerlich abgeschrieben wurde?
Antwort:
Die Frage nach dem Bewertungsstichtag hängt in erster Linie davon ab, ob Sie Ihre Steuererklärung für das betreffende Jahr bereits abgegeben haben:
- Sie haben die Immobilie erst vor Kurzem erworben und noch keine Steuererklärung für das betreffende Jahr abgegeben – in diesem Fall empfiehlt sich der Zeitpunkt des wirtschaftlichen Besitzübergangs (mit Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) als Bewertungsstichtag.
- Sie haben bereits eine steuerliche Abschreibung für die Immobilie vorgenommen – in diesem Fall empfiehlt sich der Jahresanfang (01.01.XXXX) des Jahres, für den noch kein endgültiger Steuerbescheid vorliegt.
Wichtiger Hinweis: Die Angaben zur Immobilie – einschließlich eventueller Modernisierungen – sind im Hinblick auf den gewünschten Bewertungsstichtag zu machen. Und zwar in Form entsprechender Unterlagen, Fotos oder anderer nachvollziehbarer Dokumentationen.