Bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer orientieren wir uns an § 4 Abs. 3 Satz 1 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Ausgegangen wird hier zunächst vom Gebäudealter. Wenn beim Bewertungsobjekt wesentliche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden bzw. als durchgeführt unterstellt werden können, wird das Gebäude durch diese Maßnahmen „verjüngt“.
Modernisierungen sind beispielsweise Maßnahmen, die eine wesentliche Verbesserung der Wohn- oder sonstigen Nutzungsverhältnisse oder wesentliche Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. Im Detail wird also eine Reihe von Umständen des Gebäudes begutachtet, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Nutzungsdauer beeinflussen.
Gemäß der neuesten Forderungen des Finanzministeriums (BMF-Schreiben vom 22.02.2023) beschränken wir uns aber nicht nur auf die Immobilienwertermittlungsverordnung, sondern berücksichtigen bei der Berechnung der Nutzungsdauer auch weitere Kriterien wie zum Beispiel eine mögliche Nachfolgenutzung des Gebäudes.