Häufig werden während der Nutzungsdauer einer Immobilie bauliche Änderungen wie z.B. Dachgeschossausbauten vorgenommen. Die Kosten der Erweiterung eines Gebäudes werden als “nachträgliche Herstellungskosten” klassifiziert und ebenfalls grundsätzlich über 50 Jahre, also mit je 2% abgeschrieben.
Bei kürzerer Restnutzungsdauer ist jedoch zu beachten, dass das ausgebaute Dachgeschoss nur zusammen mit dem übrigen Gebäude abgeschrieben werden kann. Es bildet mit dem Gebäude eine Einheit. Dies entschied das Finanzgericht Bremen mit Urteil vom 26.11.2015 (Az.: 1 K 143/14 (5))
Sachverhalt: Der Kläger erwarb ein Grundstück mit mehreren Gebäuden, die er überwiegend vermietete. In einem der Gebäude baute er das Dachgeschoss aus, was zu einer Erweiterung der Nutzfläche des Gebäudes führte. Das Dachgeschoss vermietete er für 15 Jahre an ein Kosmetikstudio. Er schrieb die Ausbaukosten auf 15 Jahre ab. Die Restnutzungsdauer des Gebäudes betrug jedoch 39 Jahre. Das Finanzamt erkannte die Abschreibung für den Dachausbau daher nur auf Grundlage einer Restnutzungsdauer von 39 Jahren an.
In diesem konkreten Fall war die Abschreibung des Dachgeschossausbaus über die Restnutzungsdauer des Gebäudes also zum Nachteil des Klägers. In vielen anderen Fällen, in denen z.B. Dachgeschosse nur wenige Jahre vor Auslauf der Restnutzungsdauer umgesetzt werden, erhöht sich jedoch die AfA deutlich zu Gunsten des Steuerpflichtigen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen