Mit seinem BMF-Schreiben vom 22.02.2023 hat das Bundesfinanzministerium strenge Anforderungen an Restnutzungsdauer-Gutachten gestellt. Nachdem bereits der Bundesfinanzhof im Sinne der Steuerzahler geurteilt hat, ist das Ministerium nun eingeknickt und hat die Regelungen offiziell zurückgezogen. Das macht den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer leichter. Was Sie jetzt tun sollten – auch wenn Sie Ihr Gutachten bereits eingereicht haben.
Das Wichtigste im Überblick:
- Anfang Dezember 2025 hat das Bundesfinanzministerium offiziell sein BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 mit einem weiteren BMF-Schreiben aufgehoben.
- Das bedeutet, dass sich die Finanzämter ab sofort nicht mehr an die dort formulierten Regelungen zur Akzeptanz eines Restnutzungsdauer-Gutachtens halten müssen und dürfen.
- Es gilt nunmehr die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der Steuerpflichtigen eindeutig Wahlfreiheit in der Art und Weise gewährt, wie die tatsächlich kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen wird. Strenge Anforderungen an die Qualifikation der Sachverständigen sind vorerst ebenfalls vom Tisch.
- Wurde Ihr Nutzungsdauergutachten bisher vom Finanzamt abgelehnt, sollten Sie dieses um erneute Prüfung bitten. Haben Sie mit Ihrer AfA-Optimierung bisher gewartet, nutzen Sie die Gelegenheit und beauftragen Sie noch in diesem Jahr Ihr Restnutzungsdauer-Gutachten.
Gute Nachrichten zum Jahresende: Nachdem der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) für die unzulässige Verengung des Nachweises einer tatsächlich kürzeren Restnutzungsdauer von Gebäuden bereits fallen gelassen wurde, hat das Ministerium nun einen weiteren wichtigen Schritt unternommen. Mit einem neuen, unscheinbaren BMF-Schreiben hat es sein BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 aufgehoben.
Das bedeutet, dass sich die Finanzämter in der Republik nicht mehr an die darin formulierten Regeln und Voraussetzungen halten müssen und dürfen. Die strengen Anforderungen an den Nachweis einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer sind offiziell gestrichen.
BMF versuchte strengere Regeln für Restnutzungsdauer-Gutachten durchzudrücken
Rückblick: Das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 sollte regeln, wie Steuerpflichtige eine kürzere Restnutzungsdauer eines Gebäudes nachweisen müssen, um eine höhere Abschreibung (AfA) geltend machen zu können. Konkret ging es darum, dass
- der Nachweis nur durch Sachverständige erbracht werden kann, die entweder öffentlich bestellt und vereidigt sind oder eine Zertifizierung von akkreditierten Stellen vorweisen können.
- das Restnutzungsdauer-Gutachten detailliert begründet, wie die kürzere Nutzungsdauer zustande kommt und dafür u. a. die technische und wirtschaftliche Abnutzung, den Modernisierungszustand und den Restwert tiefgehend beleuchtet.
- alternative Nachweise, wie zum Beispiel Wertgutachten, überschlägige Berechnungen und sämtliche Einreichungen von Sachverständigen ohne Zertifizierung grundsätzlich nicht akzeptiert werden sollten.
De facto hätte all dies den legitimen Nachweis einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer für eine maximale Gebäudeabschreibung noch bürokratischer, aufwändiger und letztlich auch teurer gemacht.
Finanzministerium missachtete Urteil des BFH – und macht Rückzieher
Dabei hat der Bundesfinanzhof als höchstes Gericht für Steuerangelegenheiten in Deutschland bereits 2021 geurteilt, dass sich Immobilieneigentümer jeder Darlegungsmethoden bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. In einem weiteren Urteil 2024 hat der BFH auch eine sachverständige Ermittlung auf Basis der Immobilienwertverordnung als zulässig erklärt.
Experten hielten die Forderungen im BMF-Schreiben von Februar 2023 deshalb bereits mit der Veröffentlichung für unzulässig. Dennoch hat das Finanzministerium mit allen Mitteln versucht, die steuergerechte Abschreibung auf Basis der tatsächlichen Nutzungsdauer zu erschweren.
Nun scheint man sich in Berlin zumindest vorläufig geschlagen zu geben. Nach den geplanten Änderungen in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, die unter anderem eine Pflicht zur Vor-Ort-Besichtigung vorsah, wurde nun auch das BMF-Schreiben offiziell zurückgezogen.
Was bedeutet die Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22.02.2023?
Es ist nur ein unscheinbarer Satz auf offiziellem Briefpapier:
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 – IV C 3 – S 2196/22/10006: 005, 2023/0158670 -, BStBl I S. 332, aufgehoben.
Doch für Immobilieneigentümer hat er eine große Wirkung. Denn er hebt all die genannten Voraussetzungen auf, die ein Restnutzungsdauer-Gutachten laut BMF-Schreiben erfüllen sollte, damit die regionalen Finanzämter es akzeptieren dürfen.
Die Optimierung der Absetzung für Abnutzung (AfA) wird einfacher. Denn Gutachter dürfen sich flexibel einer geeigneten Nachweismethode bedienen und müssen kein stark reglementiertes Gutachten aufsetzen, das den Steuervorteil der Restnutzungsdauer möglicherweise gänzlich zunichtemacht.
Finanzämter dürfen Nutzungsdauergutachten nicht mehr mit Verweis auf BMF-Schreiben ablehnen
Mit der Aufhebung des BMF-Schreibens und der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 23.01.2024 im Bundessteuerblatt müssen die Finanzämter die Rechtsprechung des Finanzgerichts anwenden. Strengere Verwaltungsvorgaben, wie sie das Ministerium versucht hat vorzugeben, dürfen durch die örtlichen Finanzämter nicht mehr eigenmächtig vorgeschrieben werden.
Das bedeutet, dass Ihr Finanzamt Ihr Restnutzungsdauer-Gutachten nicht ablehnen darf, indem es sich auf das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 bezieht und die fehlende Einhaltung dortiger Voraussetzungen moniert. Genau das haben viele Finanzämter in Hinblick auf die geplanten Änderungen in den vergangenen Monaten getan und den Steuerzahler so zumindest hingehalten.
Was tun, wenn mein Restnutzungsdauer-Gutachten abgelehnt wurde?
Grundsätzlich raten wir jedem Steuerpflichtigen innerhalb der Frist von einem Monat Einspruch einzulegen, wenn die Abschreibung auf Basis des Restnutzungsdauer-Gutachtens abgelehnt wird. Erfolgt der Einspruch nicht fristgerecht, wird der Steuerbescheid bestandskräftig. Das bedeutet, dass er rechtlich bindend ist und nicht mehr angefochten und geändert werden kann. Spätere Argumente, die für eine kürzere Restnutzungsdauer sprechen können, werden dann zumindest für diesen Veranlagungszeitraum nicht mehr berücksichtigt.
Tipp für Ihren Einspruch
Der Einspruch kann vorerst auch ohne Begründung erfolgen, damit Sie die Frist wahren. Weisen Sie in Ihrem Einspruchsschreiben, welches Sie idealerweise per Einschreiben mit Rückschein versenden, darauf hin, dass Sie die Einspruchsbegründung nachreichen. Sofern Sie Ihr Gutachten über uns beauftragt haben, unterstützen wir Sie im Rahmen unseres Rechtsschutzes beim Einspruchsverfahren.
Offener Einspruch: Optimierte Gebäudeabschreibung jetzt durchsetzen
Wenn das Finanzamt Ihr Nutzungsdauergutachten vor Aufhebung des BMF-Schreibens abgelehnt hat, sollten Sie nun zeitnah Kontakt zum Finanzamt aufnehmen. Weisen Sie in Ihrem Schreiben auf die Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22.02.2023 hin und fordern Sie das Finanzamt auf, Ihren Antrag auf eine höhere Absetzung für Abnutzung auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu prüfen.
Bleiben Sie dabei freundlich, aber bestimmt. Häufig hat die Ablehnung keine inhaltlichen Gründe. Die ständigen Richtungswechsel sind auch für viele Finanzbehörden eine Zumutung. Dennoch haben Sie ein Recht darauf, dass die Anpassung Ihrer Abschreibung auf Grundlage der aktuellen Rechtslage entschieden wird. Setzen Sie eine angemessene Frist, um die Verbindlichkeit Ihrer Forderung zu unterstreichen.
Abgewartet? Noch in diesem Jahr Gutachten beauftragen!
Wenn Sie aufgrund der unsicheren Rechtslage verunsichert wurden und bisher gezögert haben, die Abschreibung für Ihre Immobilie durch den Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer zu erhöhen, sollten Sie nun handeln. Der Bundesfinanzhof hat in seinen Urteilen deutlich gemacht, wie der Nachweis erbracht werden kann. Es gibt keine gesetzlichen Einschränkungen und mit Rücknahme des BMF-Schreibens von 2023 sind die Finanzämter nunmehr auch nicht an andere Regelungen des Ministeriums gebunden.
Nutzen Sie die Gelegenheit und beauftragen Sie noch in diesem Jahr Ihr individuelles Nutzungsdauergutachten – auch für Gebäude, die bereits in Ihrem Bestand sind! Verschenken Sie nicht länger wertvolles Kapital. Erhöhen Sie schlagartig Ihren Cashflow.
Übrigens: Mit einem Gutachten von Nutzungsdauer.com gehen Sie ohnehin kein Risiko ein! Als Erfinder des Restnutzungsdauer-Gutachtens halten wir uns stets an die geltende Rechtslage für den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer. Deshalb garantieren wir Ihnen die Anerkennung Ihres Gutachtens. Bei Ablehnung greift unser Rechtsschutzversprechen: Wir unterstützen Sie individuell bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Finanzamt. Und im Zweifel erstatten wir Ihnen im Rahmen unserer Geld-zurück-Garantie Ihre Investition für das Gutachten zu 100 Prozent.

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