Finanzgericht Münster stärkt gängige Praxis zur Ermittlung der Restnutzungsdauer – Forderungen der Finanzverwaltung oft unzulässig
Das Finanzgericht Münster hatte eine Klage eines Vermieters zu entscheiden, der seine Immobilie mit einer Restnutzungsdauer von 23 statt der typisierten 50 Jahren abschreiben wollte. Das Urteil des Gerichts enthält viel Argumentation, die die Rechte von Vermietern und die gängige Praxis zum Nachweis einer tatsächlich kürzeren Restnutzungsdauer stärkt. Die 4