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Wann ist der optimale Zeitpunkte zur Erstellung eines Nutzungsdauer Gutachtens für Immobilien
David Glasenapp

Wann ist der optimale Zeitpunkt zur Erstellung eines Nutzungsdauer Gutachten für Immobilien?

Das Thema der Nutzungsdauer Gutachten ist von großer Bedeutung für Immobilien-Investoren. Es handelt sich dabei um eine Bewertungsmethode, die dazu dient, die verbleibende Lebensdauer eines Gebäudes zu ermitteln. Die Ergebnisse des Gutachtens fließen maßgeblich in die kaufmännische Entscheidung ein und können somit die Grundlage für den Immobilienkauf bilden. Nutzungsdauer Gutachten für Immobilien-Investoren Erfahrene Immobilien-Investoren setzen hierbei auf eine frühzeitige Erstellung des Nutzungsdauer Gutachtens bereits während des Ankaufsprozesses. Dies hat den entscheidenden Vorteil, dass die Ergebnisse des Gutachtens direkt in die Kaufentscheidung einfließen können. Hierdurch lassen sich nicht nur Verhandlungen mit dem Verkäufer führen, sondern auch die zeitliche Planung von Modernisierungsmaßnahmen vornehmen. Gutachten als Grundlage für eine kaufmännische Entscheidung Ein weiterer wichtiger Faktor bei der kaufmännischen Entscheidung über einen Immobilienkauf ist die Höhe der zu erwartenden Abschreibung. Hierzu ist nicht nur eine erste Aufteilung des Kaufpreises in Grundstücks- und Gebäudewert notwendig, sondern auch eine Ermittlung der Restnutzungsdauer. Dies ist insbesondere für die steuerliche Abschreibung von Bedeutung. Ist der Ankauf bereits getätigt, so ist es jedoch noch nicht zu spät, um ein Nutzungsdauer Gutachten zu erstellen. Denn eine einmal festgesetzte Abschreibungsdauer gilt nicht zwangsweise auch für die Zukunft. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass die Darlegung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG einen Nachweis erfordert. Hierbei kann sich der Steuerpflichtige jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. In diesem Zusammenhang kann auch eine Anpassung der Fristen für die Vergangenheit sinnvoll sein. Hierbei empfiehlt es sich, den Steuerberater zu konsultieren, um eventuelle Möglichkeiten einer Anpassung zu erörtern. Für eine erste Einschätzung der Abschreibung haben wir einen professionellen AfA-Rechner erstellt. Gutachten für die Nutzungsdauer von Immobilien als private Person Auch für private Vermieter oder Eigentümer von Immobilien kann die Erstellung eines Nutzungsdauer Gutachtens von Vorteil sein. Durch die Ermittlung der Restnutzungsdauer können sie eine fundierte Abschätzung der Wertentwicklung ihrer Immobilie vornehmen und gegebenenfalls Modernisierungsmaßnahmen planen. Auch die steuerliche Abschreibung kann auf dieser Grundlage erfolgen, was zu einer Entlastung der Steuerlast führen kann. Der beste Zeitpunkt für private Vermieter oder Eigentümer, um ein Nutzungsdauer Gutachten erstellen zu lassen, ist bei einem geplanten Verkauf der Immobilie oder bei größeren Modernisierungsmaßnahmen. Aber auch im laufenden Betrieb kann es sinnvoll sein, die Restnutzungsdauer regelmäßig zu überprüfen, um eine optimale Planung von Instandhaltungsmaßnahmen zu ermöglichen. Fazit: Ein Nutzungsdauer Gutachten ist für Immobilien-Investoren und auch private Vermieter oder Eigentümer ein wichtiges Instrument, um die verbleibende Lebensdauer einer Immobilie zu ermitteln und fundierte Entscheidungen zu treffen. Eine frühzeitige Erstellung des Gutachtens im Ankaufsprozess kann von Vorteil sein, aber auch nachträglich ist die Erstellung sinnvoll, um eine Anpassung der Abschreibung vorzunehmen oder geplante Modernisierungen zu planen.

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Nutzungsdauer Garage und Nebengbäude
David Glasenapp

Nutzungsdauer für Nebengebäude oder Garagen

In der Praxis kommt es oft vor, dass auf einem Grundstück mehrere Gebäude errichtet sind. Diese können Garagen, Schuppen, Lagerflächen und andere Nebengebäude sein. Bei der Bewertung solcher Situationen ist es wichtig, die unterschiedlichen Gebäude zu gewichten. Wenn die weiteren Gebäude von der Nutzung her deutlich untergeordnet und als eine wirtschaftliche Einheit gemeinsam mit dem Hauptgebäude zu sehen sind, wird in der Regel unterstellt, dass alle Gebäude ihr wirtschaftliches Schicksal teilen. Dies bedeutet, dass die Restnutzungsdauer des Hauptgebäudes auf alle Gebäude angewendet wird. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, mehrere Gutachten zu beauftragen oder die unterschiedlichen Nutzungsdauern separat auszuweisen. Mehrere Gebäude auf gleichem Grundstück Allerdings gibt es Fälle, in denen auf dem gleichen Grundstück mehrere voneinander unabhängige Gebäude errichtet sind. Diese können von Art und Umfang der Nutzung jeweils als eigenständige “Hauptgebäude” angesehen werden. In diesen Fällen ist es sinnvoll, die wirtschaftliche Restnutzungsdauer jedes Gebäudes separat auszuweisen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Gebäude hinsichtlich ihres baulichen Alters und Zustands sowie der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen voneinander abweichen. Für eine Bewertung der Gebäude auf Ihrem Grundstück können Sie ein auf Ihren speziellen Fall zugeschnittenes Angebot von einem Sachverständigen einholen. Ein Sachverständiger kann Ihnen helfen, die wirtschaftliche Restnutzungsdauer der Gebäude auf Ihrem Grundstück zu ermitteln und Ihnen bei der Gewichtung der unterschiedlichen Gebäude helfen. Eine erste Einschätzung zu Ihrer Immobilie und Nebengebäude erhalten Sie bei uns kostenlos. >> Prüfen Sie hier Ihre Immobilie

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Afa Gebäude Vermieter
David Glasenapp

Vermieter verschenken jährlich rund 5.000 Euro bei der Gebäude-AfA

Die Immobilienpreise steigen seit Jahren rasant, während die Mieteinnahmen durch Mietpreisbremse oder Mietendeckel beschnitten werden sollen. In diesem Jahr tritt die neue Grundsteuer in Kraft und der bislang um„Es gibt jedoch durchaus Möglichkeiten für Vermieter Geld zu sparen. So müssen beispielsweise Bestandsimmobilien seit neustem nicht pauschal über die gesetzlich vorgeschlagenen 50 Jahre abgeschrieben werden, sondern können bei Vorlage eines entsprechenden Nutzungsdauer-Gutachtens auch schneller, also mit höheren Beträgen abgeschrieben werden“, erklärt David Glasenapp, Geschäftsführer der Gutachter-Plattform Nutzungsdauer.com. Entscheidung Finanzgericht Münster Im Februar 2022 stellte das Finanzgericht Münster in einer Entscheidung (Aktenzeichen 1 K 1741/18 E) klar, dass die durch Privatgutachten ermittelte wirtschaftliche Restnutzungsdauer von gewerblich genutzten Immobilien als Grundlage des steuerlichen AfA-Satzes gelten kann. Damit bestätigte das Finanzgericht die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28.07.2021 (Aktenzeichen IX R 25/19), welche letztinstanzlich feststellte, dass sich der Steuerpflichtige zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EstG) jeder Darlegungsmethode bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. David Glasenapp sagt: „Die beiden Urteile des BFH und des FG Münster hieven das Thema Nutzungsdauer aus einem Schattendasein in den Bereich des Mainstreams. Wo früher teils aufwändige Bausubstanzgutachten gefordert wurden, reicht heute ein Online-Gutachten aus. Allerdings scheint diese Möglichkeit den meisten privaten Vermietern und auch deren Steuerberatern noch nicht bekannt zu sein. Dadurch verschenkt der durchschnittliche private Vermieter einer Bestandsimmobilie unseren Schätzungen zufolge zwischen 2.500 EUR und 5.000 EUR pro Jahr. Gerade Kapitalanleger, die eine Immobilie als Altersvorsorge kauften und diese nun vermieten, sollten diese Möglichkeit nicht ungenutzt lassen.“ >> Jetzt Ihre Afa berechnen – kostenlos Aktuelle Zahlen HWWI Gemäß aktuellen Zahlen des Hamburger Welt-Wirtschafts-Instituts (HWWI) ist zumindest in der Hälfte der 401 deutschen Landkreise noch bis 2035 mit positiven Preisentwicklungen zu rechnen. Und auch wenn aktuell vieles darauf hindeutet, dass ein Ende der Niedrigzinsen bevorsteht, sind die Bauzinsen bisher noch gering.  „Altersvorsorge und Inflationsschutz sind Themen, die uns alle etwas angehen. Zu vermietende Immobilien als wertstabile Investments können durch Wertsteigerung und Mieteinnahmen gleich doppelt Schutz bieten“, sagt David Glasenapp. „Dass nun auch der Prozess der Gebäude-AfA erleichtert wurde, entlastet Vermieter und öffnet den Markt für weitere potenzielle Immobilienkäufer. Mit unseren Online-Gutachten geben wir Immobilieneigentümern ein Werkzeug an die Hand, um ihre Immobilieninvestition zu optimieren.“ >> Jetzt die Abschreibung Ihrer Immobilie prüfen

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wirtschaftliche technische Nutzungsdauer
Nadine Klause

Was ist der Unterschied zwischen wirtschaftlicher und technischer (Rest)Nutzungsdauer?

Bei der Restnutzungsdauer wird hauptsächlich unterschieden zwischen der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer und der technischen Restnutzungsdauer. Diese unterscheiden sich wie folgt: Technische Restnutzungsdauer Die technische Nutzungsdauer beschreibt die maximal mögliche Lebenszeit eines Investitionsguts aus technischer Sicht (nach wie vielen Jahren ist z.B. das Gebäude oder der PKW “kaputt”?). Sie wird bestimmt durch Qualität, Nutzungsintensität (z.B. Einschicht- versus Mehrschichtbetrieb) und Reparatur-, Wartungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Die technische Nutzungsdauer stellt die Höchstgrenze bei der Bestimmung der Nutzungsdauer für die Abschreibung (AfA) dar. Schon gewusst? Wir haben den umfangreichsten Afa Rechner im Netz. Die technische Lebensdauer von Gebäuden hängt unter anderem von den physischen Eigenschaften der einzelnen Bauteile ab. Auch wird sie durch das Verhalten der Nutzer sowie durch äußere Einwirkungen, z. B. das Klima, beeinflusst. Die technische Restnutzungsdauer wird über ein Bausubstanzgutachten z.B. mit Hilfe des sog. ERAB-Verfahrens (Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen) bestimmt. Wirtschaftliche Restnutzungsdauer Die wirtschaftliche Restnutzungsdauer umfasst den Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut rentabel genutzt werden kann. Sie ist daher per Definition nie höher als die technische Restnutzungsdauer. Sie kann aber durchaus gegenüber der technischen Nutzungsdauer verkürzt sein. Dies ist der Fall, wenn das Wirtschaftsgut – unabhängig von seinem materiellen Verschleiß – erfahrungsgemäß wirtschaftlich zur Erzielung von positiven Einkünften nicht mehr verwendbar ist. Gründe dafür können z. B. ein Wandel im modischen Geschmack, die Beschaffenheit und Entwicklung der Absatzmärkte, die Erfindung neuer Maschinen oder die bevorstehende Einstellung des Betriebs oder einer bestimmten Produktion sein, sofern das Wirtschaftsgut nicht anderweitig im Betrieb eingesetzt werden kann. Wirtschaftlich abgenutzt ist alles, was veraltet ist. Die Bestimmung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer von Gebäuden findet meist in Anlehnung an § 6 Abs. 6 Satz 1 Immobilienwertermittlungsverordnung (früher § 16 Abs. 4 Wertermittlungsverordnung) statt: Die Restnutzungsdauer ist hiernach die Zahl der Jahre, in denen die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden können. Durchgeführte Instandsetzungen oder Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltungen oder andere Gegebenheiten können die Restnutzungsdauer verlängern oder verkürzen. Modernisierungen sind beispielsweise Maßnahmen, die eine wesentliche Verbesserung der Wohn- oder sonstigen Nutzungsverhältnisse oder wesentliche Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. Welche der beiden Nutzungsdauern wird von mir verlangt? Technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer fallen i. d. R. zusammen. Entsprechen sich die wirtschaftliche und technische Nutzungsdauer nicht, können sich die Steuerpflichtigen auf die für sie günstigere Alternative berufen. Ist also die wirtschaftliche Nutzungsdauer ausnahmsweise kürzer als die technische Nutzungsdauer, kann der Steuerpflichtige diese zugrunde legen. Er muss dann aber die kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer anhand konkreter Umstände, also in der Regel durch das Gutachten eines Sachverständigen, glaubhaft machen. Über einen langen Zeitraum hat ein Teil der Finanzämter zum Zwecke der Abschreibung von Gebäuden lediglich auf die technische Restnutzungsdauer abgestellt und zur Verkürzung der Abschreibungsdauer von Gebäuden Bausubstanzgutachten verlangt. Mittlerweile wurde jedoch letztinstanzlich durch BFH-Urteil vom 28. Juli 2021 (IX R 25/19) entschieden, dass die (oftmals kürzere) wirtschaftliche Restnutzungsdauer von Immobilien von den Finanzämtern anzuerkennen ist.

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Urteil Abschreibung Immobilien
David Glasenapp

Bundesfinanzhof schafft Klarheit und lässt erhöhte Abschreibung bei vermieteten Immobilien zu!

Der Bundesfinanzhof veröffentlicht sein Urteil vom 28.07.2021 (Aktenzeichen IX R 25/19) und stellt letztinstanzlich klar, dass nicht nur die technische Restnutzungsdauer, sondern auch die oftmals kürzere wirtschaftliche Restnutzungsdauer von Immobilien von den Finanzämtern anzuerkennen ist. Damit können künftig die steuerlichen Einsparmöglichkeiten für Vermieter enorm steigen. Nicolas Salcedo, Gründer der Gutachter-Plattform nutzungsdauer.com, äußert sich positiv über das Urteil. „Die meisten privaten Immobilien-Anleger hatten die verkürzten Abschreibungsmöglichkeiten bislang gar nicht im Visier. Das neue Urteil bringt Rechtssicherheit und ermutigt Steuerpflichtige, sich nach der tatsächlichen Nutzungsdauer ihrer Immobilie zu erkundigen.“ Grundsätzlich darf der Gebäudeanteil vermieteter Immobilien laut Einkommenssteuergesetz (EstG) § 7 Abs. 4 über 50 Jahre, d.h. zu 2 Prozent pro Jahr, abgeschrieben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abschreibungsdauer verkürzt und der steuerliche Vorteil ausgeweitet werden. Wie dies geschieht, war bislang umstritten. So beschränkten die Finanzämter diese Möglichkeit regelmäßig durch Anforderung detaillierter Bausubstanzgutachten, die nicht nur teuer, sondern in der Praxis auch schwer zu bekommen waren. Nun bestätigt das Urteil, dass „der Steuerpflichtige sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes jeder Darlegungsmethode bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.“ Wer eine Bestandsimmobilie kauft und vermietet, sollte sich demnach genau über die tatsächliche Restnutzungsdauer seiner Immobilie erkundigen, denn das Finanzamt geht immer zunächst von 50 Jahren aus. „Den Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer muss der Hauseigentümer führen“, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Bei Vorlage eines Gutachtens über eine Restnutzungsdauer von beispielsweise 33 Jahren kann die Abschreibung von 2 auf 3 Prozent erhöht werden. Bei einem Gebäudewert von 500.000 € bedeutet dies jedes Jahr eine um 5.000€ erhöhte Abschreibung. Berichterstattung vor Veröffentlichung des neuen BFH-Urteils: Bei zeit.de, n-tv.de und haufe.de

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Bundesfinanzhof lässt kürzere Abschreibungsfrist für vermietete Immobilien zu
David Glasenapp

Bundesfinanzhof lässt kürzere Abschreibungsfrist für vermietete Immobilien zu

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat in einem Urteil (Az.: IX R 16/07) entschieden, dass die Abschreibungsdauer für vermietete Immobilien verkürzt werden kann, sofern entsprechende Umstände gegeben sind. Konkret bedeutet dies, dass bei vermieteten Immobilien nicht zwangsläufig von der technischen Nutzungsdauer ausgegangen werden muss, sondern auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer berücksichtigt werden kann. Die technische Nutzungsdauer gibt an, in welchem Zeitraum sich ein Wirtschaftsgut technisch abnutzt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer hingegen gibt an, in welchem Zeitraum ein Wirtschaftsgut für den wirtschaftlichen Zweck genutzt werden kann. Wenn die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische Nutzungsdauer ist, kann sich der Steuerpflichtige darauf berufen. Hier erfahren Sie mehr über den Unterschied zu technischer und wirtschaftlicher Nutzungsdauer Es ist also möglich, dass eine vermietete Immobilie zwar technisch noch für eine längere Zeit genutzt werden kann, aber aus wirtschaftlicher Sicht die Abschreibungsdauer verkürzt werden kann. Hierzu muss die Immobilie und ihre wirtschaftliche und technische Restnutzungsdauer objektiv bestimmt werden. Fazit Dieses Urteil des BFH ist für Steuerberater, Immobilienbesitzer und Investoren von Interesse, da es bei der steuerlichen Behandlung von vermieteten Immobilien eine Verkürzung der Abschreibungsdauer ermöglicht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings sollten bei der Feststellung der wirtschaftlichen und technischen Restnutzungsdauer der Immobilie die geltenden steuerlichen Regelungen und Vorschriften sorgfältig beachtet werden.

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Abschreibung Dachgeschossausbau
Nadine Klause

Abschreibung Dachgeschossausbau

Häufig werden während der Nutzungsdauer einer Immobilie bauliche Änderungen wie z.B. Dachgeschossausbauten vorgenommen. Die Kosten der Erweiterung eines Gebäudes werden als “nachträgliche Herstellungskosten” klassifiziert und ebenfalls grundsätzlich über 50 Jahre, also mit je 2% abgeschrieben. Bei kürzerer Restnutzungsdauer ist jedoch zu beachten, dass das ausgebaute Dachgeschoss nur zusammen mit dem übrigen Gebäude abgeschrieben werden kann. Es bildet mit dem Gebäude eine Einheit. Dies entschied das Finanzgericht Bremen mit Urteil vom 26.11.2015 (Az.: 1 K 143/14 (5)) Sachverhalt: Der Kläger erwarb ein Grundstück mit mehreren Gebäuden, die er überwiegend vermietete. In einem der Gebäude baute er das Dachgeschoss aus, was zu einer Erweiterung der Nutzfläche des Gebäudes führte. Das Dachgeschoss vermietete er für 15 Jahre an ein Kosmetikstudio. Er schrieb die Ausbaukosten auf 15 Jahre ab. Die Restnutzungsdauer des Gebäudes betrug jedoch 39 Jahre. Das Finanzamt erkannte die Abschreibung für den Dachausbau daher nur auf Grundlage einer Restnutzungsdauer von 39 Jahren an. In diesem konkreten Fall war die Abschreibung des Dachgeschossausbaus über die Restnutzungsdauer des Gebäudes also zum Nachteil des Klägers. In vielen anderen Fällen, in denen z.B. Dachgeschosse nur wenige Jahre vor Auslauf der Restnutzungsdauer umgesetzt werden, erhöht sich jedoch die AfA deutlich zu Gunsten des Steuerpflichtigen.

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BFH Urteil Absetzung für Abnutzung Immobilie
David Glasenapp

Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten

In diesem Beitrag lesen Sie das BFH-Urteil im Volltext: Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) Urteil vom 28. Juli 2021, IX R 25/19 Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) ECLI:DE:BFH:2021:U.280721.IXR25.19.0 BFH IX. Senat EStG § 7 Abs 4 S 2 , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2015 , EStDV § 11c Abs 1 , EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 vorgehend FG Düsseldorf, 12. Juli 2019, Az: 3 K 3307/16 F Leitsätze 1. NV: Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint; erforderlich ist insoweit, dass aufgrund der Darlegungen des Steuerpflichtigen der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, mit hinreichender Sicherheit geschätzt werden kann. 2. NV: Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer. Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.07.2019 – 3 K 3307/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Tatbestand I. Entscheidungsgründe II.

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Abschreibung Immobilien rechtliche Grundlage
David Glasenapp

Abschreibung bei Immobilien rechtliche Grundlage

Nicht immer beträgt der Abschreibungssatz bei vermieteten Gebäuden oder Eigentumswohnungen 2 oder 2,5 % jährlich. Diese Prozentsätze sind von einer Nutzungsdauer von 50 Jahren abgeleitet, die als Normalfall gelten – bei Gebäude-Fertigstellungen vor 1925 sind es 40 Jahre. Wechselt der Eigentümer, beginnen die Fristen für den Käufer neu zu laufen. Sollte es Gründe geben, dass zum Kaufzeitpunkt der Immobilie die tatsächliche Nutzungsdauer weniger als 40 oder 50 Jahre beträgt, kann jedoch auch ein höherer Abschreibungssatz angewandt werden. Das spart Steuern. Wie Wüstenrot mitteilt, ist zwar nach Auffassung des Gerichts eine kürzere Nutzungsdauer, als sie sonst typisch ist, nachzuweisen. Strenge Anforderungen sind daran aber nicht mehr zu stellen. Es kann grundsätzlich von der Schätzung des Eigentümers ausgegangen werden, der die Verhältnisse am besten kennt. Im entschiedenen Fall brachte das Gutachten eines vereidigten Sachverständigen den Nachweis. >> Prüfen Sie hier Ihre Immobilie kostenlos Aus dem Tatbestand Die Beteiligten streiten über den Abschreibungszeitraum bei einem Gebäude sowie über die Anerkennung einer Unterbeteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. I. Die Kläger erwarben durch Kaufvertrag vom 1. 12. 1989 das im Jahr 1960 erbaute freistehende Büro- und Laborgebäude P. Der Besitz sowie Nutzen und Lasten gingen ebenfalls am 1.12.1989 über. Der Kaufpreis betrug zuzüglich Anschaffungsnebenkosten 3.060.023 DM. Mit dem Verkäufer wurde ein Mietvertrag geschlossen, wonach er unverändert alleiniger Nutzer des Gebäudes blieb. Bei dem Verkäufer war für das Gebäude in allen Betriebsprüfungen unbeanstandet ein AfA-Satz von 3 % als richtig anerkannt worden, was für die Kaufentscheidung der Kläger bedeutsam war. Im Einkommensteuerbescheid 1989 vom 24. 7. 1992 legte der Beklagte ein AfA-Satz von 2 % zugrunde. Im Einspruchsverfahren stellte der Beklagte den Klägern anheim, hinsichtlich des AfA-Satzes ein aussagefähiges Gutachten einzureichen. Die Kläger legten daraufhin ein Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Architekten … vom 5. 3. 1993 vor. Nach dem aufgrund einer Ortsbesichtigung erstatteten Gutachten handelte es sich bei dem Streitobjekt um ein Büro- und Laborgebäude mit Untergeschoss, zwei Vollgeschossen und abschließendem Flachdach in ortsüblicher Massivbauweise. Der Gutachter stellte bautechnische Mängel hinsichtlich des Wärme- und Schallschutzes sowie der Gebäudetechnik fest. Insbesondere der Wärmeschutz ist unzureichend. Die gesamten Fenster sind nur einfach verglast. Die Wärmedämmung im Bereich des Flachdaches ist entsprechend der Bauzeit zu gering dimensioniert und führt zu erheblichen Wärmeverlusten sowie mangelhaftem sommerlichem Wärmeschutz. Die keramische Fassadenbekleidung kann bei nicht ausreichender Belüftung der Räume zu bauphysikalischen Problemen führen, weil die keramischen Beläge der Fassade nach außen hin die Diffusion sperren. Der Taupunkt wird in soweit nach außen verlagert, wodurch es zu Kondensat innerhalb des Mauerwerks kommen kann. Die vorgehängten, großformatigen sind offensichtlich zu Werbezwecken vom seinerzeitigen Eigentümer, einem Steinzeugunternehmen, angebracht worden und führen wegen der Schadensanfälligkeit zu erhöhtem Instandsetzungsaufwand. Die Gebäudetechnik ist völlig veraltet. Die beiden erheblich überdimensionierten Heizkessel, die nahezu 30 Jahre alt sind, dürften in absehbarer Zeit erneuerungsbedürftig werden. Die Elektroversorgung reicht für moderne Büroausstattung nicht mehr aus. Die sanitäre Installation entspricht, was Aufteilung und Ausstattung anbetrifft, nicht mehr heutigen Anforderungen. In dem Gutachten wird ferner festgestellt, dass das zum Wertermittlungszeitpunkt 29 Jahre alte Gebäude ursprünglich als Labor- und Bürogebäude der Steinzeugindustrie errichtet worden ist. Dementsprechend weist die Aufteilung des Gebäudes Merkmale auf, die den besonderen Verwendungszweck noch erkennen lassen. So ist beispielsweise das gesamte Untergeschoss ursprünglich als Lager- und Laborfläche gedacht, wird inzwischen jedoch als Bürofläche genutzt, ohne eine ausreichende Belichtungsmöglichkeit. Im Erdgeschoss waren ebenfalls physikalische Labore eingerichtet, was an den bürofremden Fliesenbelägen noch zu erkennen ist. Die Einbauten für die seinerzeit notwendige mechanische Entlüftung sind überflüssig geworden. Dies gilt insbesondere auch für die mechanische Entlüftungsanlage im Dachaufbau. Im übrigen dürfte die Büroaufteilung jedoch ausreichend variabel sein, so dass bei entsprechenden Umbauten mit überschaubarem Kostenaufwand eine nutzungsgerechte Aufteilung möglich ist. Der Gutachter misst dem Gebäude aus technisch wirtschaftlicher Sicht eine Gesamtnutzungsdauer von 60 Jahren bei. Der Gutachter verweist auf Fachliteratur, wonach man zu einem vertretbaren Ergebnis bei der Ermittlung der gewöhnlichen Lebensdauer kommt, indem man vom tatsächlichen Alter des Gebäudes am Stichtag ausgeht, die entsprechende Restlebensdauer schätzt und das bereits erreichte Alter hinzurechnet. Der Gutachter schätzt danach die Restlebensdauer des Gebäudes aus wirtschaftlicher Sicht auf ca. 30 Jahre und somit die gewöhnliche Lebensdauer auf etwa 60 Jahre. Dies entspreche der Erfahrung bei vergleichbaren Objekten. Eine längere Lebensdauer erfordere in der Regel einen sehr hohen Modernisierungsaufwand. Ende 1999 wurde das Gebäude abgerissen, weil es auch zu herabgesetzten Preisen über mehrere Jahre nicht mehr vermietbar gewesen war und leer gestanden hatte. II. […] III. In der Einkommensteuererklärung 1989 machten die Kläger für das Mehrfamilienhaus N. aufgrund der Unterbeteiligung ihrer Kinder “Zinszahlungen” an diese in Höhe von 50.506 DM als Werbungskosten geltend. Der Beklagte erkannte im Einkommensteuerbescheid 1989 vom 24.7.1992 das Unterbeteiligungsverhältnis nicht an und legte für das Gebäude P. nur einen AfA-Satz von 2 % zugrunde. Nach insoweit erfolglosem Einspruch ist Klage erhoben, mit der die Kläger vortragen, der Beklagte habe den strittigen AfA-Satz willkürlich von 3 % auf 2 % herabgesetzt. Nicht berücksichtigt sei, dass ein Investor für eine über Jahrzehnte praktizierte Abschreibung Vertrauensschutz genieße. Die Kläger verwiesen auf den vom Gutachter errechneten AfA-Satz von 3,23 §, was zu einem anzuwendendem AfA-Satz von 3 % führe. Die Kläger verweisen auf ihre Vermögenssteuererklärung, nach denen sich die Salden der Unterbeteiligung ihrer Kinder aufgrund unterschiedlicher Verfügungen der Kinder zwischen 1987 und 1989 entsprechend unterschiedlich entwickelt haben. Seit Aufnahme der Kinder als Unterbeteiligte hätte jedes Jahr eine Gesellschafterversammlung stattgefunden, in der den Kindern über die Vermögensanlagen berichtet, Zinsgutschriften übergeben und alle gewünschten Auskünfte erteilt worden seien. Die Kläger beantragen, die Einkommensteuer 1989 in der Weise festzustellen, dass für das Gebäude P. ein AfA-Satz von 3 % zugrunde gelegt und Schuldzinsen aus Unterbeteiligungsverträgen mit den Kindern in Höhe von 50.500 DM berücksichtigt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, für das Objekt P. betrage der AfA-Satz nach den typisierten Abschreibungssätzen des § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG 2 %. Nach jedem Eigentumswechsel beginne eine neue Nutzungsdauer. Regelmäßig sei dabei erneut der typisierende bzw. gesetzlich festgelegte AfA-Satz von je 2 % anzuwenden, es sei denn, der neue Eigentümer macht eine kürzere Nutzungsdauer glaubhaft. Dadurch

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Finanzgericht Münster erleichtert höhere Gebäude-Abschreibungen
David Glasenapp

Finanzgericht Münster erleichtert höhere Gebäude-Abschreibungen

Das Finanzgericht Münster stellt in seinem nun veröffentlichten Urteil vom 27. Januar 2022 (Aktenzeichen 1 K 1741/18 E) klar, dass die durch ein Privatgutachten ermittelte wirtschaftliche Restnutzungsdauer von gewerblich genutzten Immobilien als Grundlage des steuerlichen AfA-Satzes gelten kann. Die so ermittelte Nutzungsdauer sei damit von den Finanzämtern anzuerkennen, lässt die Gutachter-Plattform Nutzungsdauer.com mitteilen. „Das Urteil des Finanzgerichts ist eine gute Nachricht für Vermieter, die bei einer verkürzten Nutzungsdauer ihrer Immobilien höhere steuerliche Abschreibungssätze geltend machen können. Im Kern ermöglicht die Entscheidung massive Steuererleichterungen für Vermieter von Bestandsimmobilien.“ ,erklärt David Glasenapp, Geschäftsführer von Nutzungsdauer.com. Die Entscheidung des Finanzgerichts basiert auf einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juli 2021 (Aktenzeichen IX R 25/19), welches die Verkürzung der Nutzungsdauer erleichtert hatte. Grundsätzlich darf eine vermietete Immobilie laut Einkommenssteuergesetz (EstG) über 50 Jahre zu zwei Prozent pro Jahr steuerlich abgeschrieben werden. Zur Verkürzung dieser Restnutzungsdauer forderten einzelne Finanzämter bis zum Urteil der Bundesfinanzrichter jedoch die Vorlage eines detaillierten Bausubstanzgutachtens. Der Bundesfinanzhof stellte in seiner Entscheidung vom Juli 2021 jedoch klar, dass sich für den Nachweis der tatsächlichen Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedient werden darf. David Glasenapp weiter: „Das nun gefällte Urteil des Finanzgerichts Münster bestätigt die BFH-Entscheidung des letzten Jahres nicht nur, sondern erleichtert die Verkürzung noch einmal enorm. Laut aktuellem Urteil ist die durch Privatgutachten vorgelegte Nutzungsdauer nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt. Mit anderen Worten: Selbst, wenn im Finanzgerichtsverfahren ein vom Gericht bestellter Gutachter zu einem anderen Ergebnis kommen würde, müssten die Ergebnisse schon erheblich divergieren, um verworfen werden zu können.“ Bausubstanzgutachten oftmals mit immensen Kosten verbunden  Die bis dato geforderten Bausubstanzgutachten sind laut der Mitteilung oftmals nicht nur mit immensen Kosten verbunden, sondern in der Praxis auch schwer zu bekommen. Die neue Rechtsprechung erlaubt es den Angaben zufolge nun auch online erstellte Gutachten oder Gutachten, die sich einzig und allein auf die Nutzungsdauer einer Immobilie beschränken, bei den Finanzämtern vorzulegen. Das baut nicht nur behördliche Hürden ab, sondern schafft auch Rechtssicherheit bei Vermietern. „Dass nun auch Online-Gutachten vorgelegt werden können, demokratisiert den gesamten Prozess der Gebäude-AfA. Wie in vielen steuerrechtlichen Aspekten haben es die hohen behördlichen Anforderungen kleinen Privatanlegern beinahe unmöglich gemacht, ihre Immobilien steuerlich zu optimieren. Online-Gutachten, wie wir sie anbieten, kosten für kleinere Eigentumswohnungen oft nicht mehr als 400 Euro, weshalb nun auch Privatanleger von der Rechtsprechung profitieren können,“ erklärt David Glasenapp.

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