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Ich will meine Immobilie lange behalten. Was habe ich von einer verkürzten Abschreibungsdauer?

Frage: Sie können auch dann von einer verkürzten Abschreibungsdauer profitieren, wenn Sie Ihre Immobilie über einen längeren Zeitraum selbst behalten wollen. Die Möglichkeit, bei der eigenen Immobilie Steuern zu sparen, ist auch dann gegeben, wenn Sie sich eine der folgenden Fragen stellen: Antwort: Die Verkürzung der Restnutzungsdauer einer Immobilie spielt aus steuerlicher Betrachtung vor allem dann eine wichtige Rolle, wenn Sie das Objekt sowieso eine lange Zeit behalten wollen. Durch eine kürzere Nutzungsdauer können Sie von einer schnelleren Abschreibung und somit von einer geringeren Steuerbelastung profitieren – was sich auf lange Sicht betrachtet finanziell besonders bemerkbar macht. Die Verkürzung der Nutzungsdauer lässt sich dabei mit einem entscheidenden Steuertrick kombinieren: Der „Ehegattenschaukel“. Mit diesem Trick können Sie sich die Wertsteigerung Ihrer Immobilie über die letzten Jahre hinweg aus steuerlicher Sicht zunutze machen. An einem Beispiel erklärt – So funktioniert die Ehegattenschaukel: Angenommen, Sie haben vor 10 Jahren eine Immobilie im Wert von 100.000 € gekauft. Im Zuge des Preisanstiegs der vergangenen Jahre ist diese mittlerweile jedoch 200.000 € wert. Da die Grunderwerbssteuer beim Verkauf an den Ehepartner wegfällt, kann dieser Prozess ohne Bedenken alle 10 Jahre wiederholt werden. Durch eine verkürzte Restnutzungsdauer in Verbindung mit der Ehegattenschaukel können Sie Ihr Abschreibungspotenzial also langfristig optimieren und dadurch Steuern sparen.

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Kann die Nutzungsdauer mit Bestimmtheit ermittelt werden?

Frage: Durch die Verkürzung der Restnutzungsdauer einer Immobilie können Sie von einer erhöhten Abschreibung und den damit verbundenen, steuerlichen Vorteilen profitieren. Um eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen zu können, ist es natürlich wichtig, ein möglichst zuverlässiges Verfahren zur Ermittlung auszuwählen. Mit vollständiger Sicherheit kann die voraussichtliche Nutzungsdauer aber in keinem Fall bestimmt werden. Das sollten Sie wissen, wenn Sie sich eine der folgenden Fragen stellen: Antwort: Mit einer 100-prozentigen Sicherheit kann die voraussichtliche Nutzungsdauer logischerweise nicht ermittelt werden. Das lässt sich ganz einfach damit begründen, dass die Restnutzungsdauer einer Immobilie die Zukunft betrifft. Dementsprechend kann die Nutzungsdauer eines Objektes immer nur geschätzt werden.  Inzwischen gibt es allerdings einige zuverlässige Verfahren, mit denen sich die tatsächliche Nutzungsdauer in Kombination mit Erfahrungswerten recht genau bestimmen lässt.

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Warum kann nur der Gebäudewert und nicht der Grundstückswert abgeschrieben werden?

Frage: Nach dem Erwerb einer Immobilie müssen Sie dem Finanzamt spätestens bei der ersten Steuererklärung offenlegen, wie viel Sie die Immobilie gekostet hat. Auf Grundlage dessen errechnet das Finanzamt dann den reinen Gebäudewert Ihres Objekts, indem der Grundstückwert davon abgezogen wird. Denn bei der Abschreibung kann lediglich der reine Gebäudewert geltend gemacht werden. Diesen Hintergrund sollten Sie kennen, wenn Sie sich eine der folgenden Fragen stellen: Antworten: Laut der deutschen Gesetzgebung gelten Grund und Boden grundsätzlich als „unvergänglich“ (bzw. unzerstörbar). Denn ein Grundstücks altert faktisch nicht und kann demzufolge auch nicht abgeschrieben werden. Als grobe Faustregel gilt, dass der reine Gebäudewert einer Immobilie in der Regel zwischen 70 und 90 % des Kaufpreises ausmacht – es sei denn, das Grundstück ist besonders groß oder befindet sich in einer äußerst zentralen Lage.  Im Gegensatz dazu ist die Nutzungsdauer von Gebäuden und anderen Anlagen auf dem entsprechenden Grundstück zeitlich begrenzt. Denn hier gibt es eine Reihe an Faktoren, welche während der Gesamtnutzungsdauer einer Immobilie zu einem stetigen Wertverlust führen, wie zum Beispiel: Dieser gebäudebezogenene Wertverlust kann über die Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden kann. Die Höhe des jährlichen Abschreibungsbetrags hängt dabei in erster Linie vom Baujahr der Immobilie ab. In vielen Fällen kann die Abschreibungshöhe jedoch durch den Nachweis einer verkürzten Nutzungsdauer steuerlich optimiert werden.

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Was ist die technische Restnutzungsdauer und wovon hängt sie ab?

Frage: Die wirtschaftliche Restnutzungsdauer gibt nach § 4 Abs. 3 ImmoWertV an, wie viele Jahre eine Immobilie bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung aller Voraussicht nach noch wirtschaftlich genutzt (also z.B. vermietet oder verpachtet) werden kann. Zusätzlich zur wirtschaftlichen Restnutzungsdauer gibt es aber auch noch eine technische Restnutzungsdauer. Was damit gemeint ist, sollten Sie wissen, wenn Sie sich eine der folgenden Fragen stellen: Antwort: Die technische Nutzungsdauer beschreibt die maximal mögliche Lebenszeit eines Investitionsguts aus technischer Sicht (Nach wie vielen Jahren ist z. B. das Gebäude oder der PKW „kaputt“?). Die technische Nutzungsdauer stellt die Höchstgrenze bei der Bestimmung der Nutzungsdauer für die Absetzungen für Abnutzung (AfA) – umgangssprachlich Abschreibung – dar. Technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer fallen zwar in der Regel zusammen. In der Realität fällt die wirtschaftliche Nutzungsdauer allerdings oftmals kürzer als die technische Nutzungsdauer aus, da sie von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Die wichtigsten Einflussfaktoren bei der technischen Lebensdauer eines Gebäudes sind:  Fällt die wirtschaftliche Nutzungsdauer in der Praxis kürzer aus als die technische, kann der Steuerpflichtige diese zugrunde legen und dadurch Steuern sparen. In diesem Fall muss dann aber auch nachgewiesen werden, dass die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische Nutzungsdauer ist. Ein solcher Nachweis erfolgt in der Regel durch ein Gutachten. Sofern die Restnutzungsdauer 40 Jahre (Baujahr bis 1925), 50 Jahre (Baujahr nach 1925) oder 33 Jahre (Baujahr ab 2023) unterschreitet, machen sich die Kosten für ein Gutachten in den meisten Fällen schnell bezahlt.

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Warum sieht das Gesetz vor, dass Gebäude über 50 bzw. 33 Jahre abgeschrieben werden müssen?

Frage: Je geringer die Restnutzungsdauer einer Immobilie ist, desto schneller können Kosten abgeschrieben und desto mehr Steuern gespart werden. Die Höhe der Nutzungsdauer ist vom Gesetzgeber pauschal vorgegeben und hängt zunächst einmal vom Baujahr der Immobilie ab.  Dabei stellen sich Investoren häufig die folgenden Fragen: Antwort: In der Realität kommt die 50-jährige Abschreibungsdauer natürlich nicht immer zum Tragen. Besonders deutlich wird das am Beispiel einer vermieteten Wohnimmobilie aus dem Jahr 1985, die alle 49 Jahre verkauft wird. In diesem Fall würde der 50-jährige Abschreibungszyklus nach jedem Verkauf von vorne beginnen. Daher räumt die Bestimmung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein, ob er sich mit dem typisierten AfA-Satz nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zufriedengibt oder eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer geltend macht und darlegt. Auszugehen ist im Rahmen der vom Finanzamt durchzuführenden Amtsermittlung von der Schätzung des Steuerpflichtigen, solange dieser Erwägungen zugrunde liegen, wie sie ein vernünftig wirtschaftender Steuerpflichtiger üblicherweise anstellt. Die Schätzung des Steuerpflichtigen sollte nur dann abgelehnt werden, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt. Aufgrund der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt und den stetig steigenden Kosten für den Bau und die Instandhaltung von Immobilien wurde die Abschreibungsdauer für ab 2023 gebaute Gebäude von 50 auf 33 Jahre verkürzt. Dies soll durch höhere jährliche Abschreibungen einen Anreiz für dringend benötigte Neubauten schaffen.

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Erstellt Nutzungsdauer.com auch Bausubstanzgutachten?

Frage: Vor allem beim Kauf von Altbauten können versteckte Mängel zum Problem werden. Bausubstanzgutachten können vor solchen unangenehmen Überraschungen schützen, indem sie von Anfang an Klarheit über den Zustand einer Immobilie schaffen. Das sind die häufigsten Fragen zum Thema „Bausubstanzgutachten“: Antwort: Ein Bausubstanzgutachten ist ein Bericht, der den baulichen Zustand eines Gebäudes überprüft. Er stellt fest, ob es beim entsprechenden Objekt irgendwelche Bauschäden gibt – wie z.B. Wasserschäden, Schimmel, Schädlingsbefall oder Schäden an der Gebäudefassade.  Unsere nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen sind selbstverständlich auch in der Lage, Bausubstanzgutachten zu erstellen und das Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen (ERAB) anzuwenden. In der Regel tun wir dies jedoch nicht, sondern stellen stattdessen auf die wirtschaftliche Restnutzungsdauer ab. Der BFH hat mit Urteil vom 28. Juli 2021 (Az.: IX R 25/19) letztinstanzlich für Recht erkannt: „Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer.“

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Wann beginnt die Gebäudeabschreibung?

Frage: Der Startzeitpunkt der Gebäudeabschreibung spielt aus steuerlicher Perspektive eine maßgebliche Rolle. Hierzu ist die Gesetzeslage in Deutschland in den meisten Fällen eindeutig: Die Abschreibung einer Immobilie beginnt mit Zeitpunkt der Anschaffung.  Das sollten Sie wissen, wenn Sie sich die folgenden Fragen stellen: Antwort: Die Gebäudeabschreibung beginnt grundsätzlich mit der Anschaffung einer Immobilie – also dann, wenn Sie eine Immobilie kaufen. Entscheidend ist dabei der Monat, in dem Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten (s.g. „wirtschaftlicher Übergang“) laut Kaufvertrag an den neuen Eigentümer übergehen. Das Datum des Kaufvertrags, der Grundbucheintragung oder des Bezugs spielen dabei keine Rolle. Sind Sie hingegen selbst Bauherr, dann beginnt die Abschreibung im Jahr der Fertigstellung der Immobilie. Laut dem Bundesfinanzhof gilt ein Gebäude dann als fertiggestellt, wenn die wichtigsten Bauarbeiten abgeschlossen und die Immobilie prinzipiell bezugsfähig ist. Bei Neubauten ist eine kürzere Nutzungsdauer kaum nachweisbar. Hier noch ein paar wichtige Anmerkungen zur Gebäudeabschreibung:

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Nutzungsdauer Schaetzung erlaubt
David Glasenapp

Finanzgericht Köln: Bei Schätzung der Nutzungsdauer ist Ungewissheit unausweichlich

Eine Klägerin wollte ihre Immobilie mit 15 Jahren Restnutzungsdauer abschreiben, das Finanzamt bestand auf der typisierten Nutzungsdauer von 50 Jahren. Der vom Gericht bestellte Sachverständige schätzte die Restnutzungsdauer auf 19 Jahre. Das Gericht folgte der Einschätzung und betont, dass Ungewissheit zur Schätzung der Nutzungsdauer gehört (Az. 6 K 1506/17). Das Wichtigste in Kürze: Ausgangslage: Einspruch gegen typisierte Nutzungsdauer Die Klägerin hat von ihrem verstorbenen Lebensgefährten das Nießbrauchrecht an einem vermieteten Bürogebäude mit Wohnungen, Lagergebäuden und einer Halle erhalten. Eigentümer der Immobilie sind die beiden Söhne des Verstorbenen zu jeweils 50 Prozent. Im Jahr 2013 erwarb die Klägerin das hälftige Eigentum an der Immobilie von einem der beiden Söhne. Die Gesamtanschaffungskosten hat die Klägerin zu 75 Prozent dem Gebäude zugerechnet und auf dieser Basis die Absetzung für Abnutzung (AfA) ermittelt. Dabei ging sie von einer Nutzungsdauer von sechs Jahren aus, indem sie das Alter der Immobilie zum Zeitpunkt des Erwerbs (40 Jahre) von der typisierten Nutzungsdauer (50 Jahre) subtrahierte. Das zuständige Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2014 unter Vorbehalt der Nachprüfung fest. Im sich anschließenden Schriftverkehr kündigte es eine Änderung des Bescheids unter Annahme einer Nutzungsdauer von 50 Jahren an. Daraufhin beantragte die Klägerin unter Vorlage einer Ertragswert-Kurzberechnung der Handwerkskammer eine Änderung der Abschreibung auf 15 Jahre. 2016 wurde der Bescheid zu Einkommenssteuerfestsetzung mit einer Abschreibung von zwei Prozent pro Jahr (= 50 Jahre Nutzungsdauer) erlassen. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Der Einspruch gegen die typisierte Nutzungsdauer von 50 Jahren wurde mit einem Kurzgutachten begründet. Das Gutachten bescheinigt dem Objekt einen insgesamt schlechten Zustand. Die Restnutzungsdauer für das Wohn- und Bürogebäude wird auf 34 Jahre beziffert, für die Halle sind es nur vier Jahre. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klage Die Käuferin reichte Klage ein und besteht weiterhin darauf, dass die Abschreibung nach der tatsächlichen Restnutzungsdauer berechnet wird. Mit der Klage reichte die Klägerin eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen ein, mit der er begründet, wie er auf die geschätzte Restnutzungsdauer kommt. Außerdem rät er darin dringend zu Sanierungsarbeiten und empfiehlt den Abriss der Halle. Das Gericht hat seinerseits einen Gutachter beauftragt, um die Frage nach einer realistischen Restnutzungsdauer zu klären. Dieser Sachverständige ermittelte eine gewichtete Restnutzungsdauer von 19 Jahren, die die Klägerin für zutreffend anerkannte. Die Begründung des Finanzamts Das Finanzamt als Beklagte hält an der typisierten Nutzungsdauer von 50 Jahren fest. Es würden keine Anhaltspunkte für einen technischen Verschleiß vorliegen. Die vom Gutachter empfohlenen Sanierungsarbeiten seien aus ihrer Sicht nicht dringend gewesen, da diese bisher nicht durchgeführt wurden. Gegen eine wirtschaftliche Entwertung der Immobilie spricht ihr hoher, von der Klägerin festgelegter Wert sowie die Tatsache, dass ausweislich der Steuererklärung eine deutlich positive Rendite mit dem Objekt erzielt wird. Auf das vom Gericht beauftragte Gutachten reagiert der Beklagte dahingehend, dass er die ermittelte wirtschaftliche Restnutzungsdauer für plausibel und die Methodik für sachgerecht hält. Die Berechnung stelle aber dennoch keinen Nachweis einer verkürzten Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG dar. Grund: Die wirtschaftliche Restnutzungsdauer gemäß § 6 Abs. 6 ImmoWertV und die Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 EStG unterschieden sich hinsichtlich ihrer Anwendung und Zielsetzung. Die relativ kurze ermittelte Restnutzungsdauer resultiere ausschließlich aus der Gebäudeart, dem Gebäudealter und der Tatsache, dass zum Bewertungsstichtag keine Modernisierungen erfolgt seien. Alleine, dass es sich bei dem Gebäude um einen Altbau mit nicht mehr zeitgemäßen Ausstattungsstandard handele, reiche aber nicht aus, um von der gesetzlichen Typisierung der Nutzungsdauer abzuweichen. Das Gutachten enthalte keine Hinweise darauf, dass die Gebäude nach Ablauf der errechneten Restnutzungsdauer nicht mehr ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden könnten. Das Urteil des Finanzgerichts Köln Das Gericht hat entschieden, dass die Anschaffungskosten abweichend von der gesetzlich typisierten Nutzungsdauer von 50 Jahren auf 19 Jahre abzuschreiben sind. In seiner Urteilsbegründung weist der Senat darauf hin, dass die zu schätzende Nutzungsdauer durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie die rechtlichen Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer begrenzen können, bestimmt wird. Es sei stets von der technischen Nutzungsdauer auszugehen. Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische ist, kann sich der Steuerpflichtige jedoch hierauf berufen. Ob für die Absetzung durch Abnutzung (AfA) die gesetzlich vorgesehene, typisierte Nutzungsdauer oder eine tatsächlich kürzere Restnutzungsdauer zugrunde gelegt werden kann, muss immer nach den Verhältnissen des Einzelfalls entschieden werden (BFH-Urteil vom 04.03.2008, Az. IX R 16/07). Jeder Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, ob er sich mit er typisierten Nutzungsdauer zufrieden gibt oder eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer nachweist. Will er eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen, kann er sich hierfür jeder geeigneten Darlegungsmethode bedienen. Geeignet ist eine Methode dann, wenn sie Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten (z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) gibt, die die Nutzungsdauer beeinflussen. Finanzamt muss Schätzung des Steuerpflichtigen akzeptieren Das Finanzamt muss bei seiner Entscheidung von der Schätzung des Steuerpflichtigen ausgehen, solange dieser Erwägungen zugrunde liegen, wie sie ein vernünftig wirtschaftender Steuerpflichtiger üblicherweise anstellt. Der Bundesfinanzhof hat ferner zu verstehen gegeben, dass eine Schätzung durch den Steuerpflichtigen nur dann zu verwerfen ist, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzrahmens liegt. Das liegt daran, dass eine Schätzung nie Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer bietet und von den Finanzbehörden daher allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 28.09.1971, Az. VIII R 73/68). Daher ist ein Bausubstanzgutachten keine Voraussetzung, damit das Finanzamt eine kürzere Restnutzungsdauer anerkennt. Gericht: Überzeugende Schätzung durch Gutachter Der Senat des Kölner Finanzgerichts folgt den Ausführungen des vom Gericht bestellten Gutachters, der unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen Umstände die Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Anschaffung der streitgegenständlichen Gebäudehälfte auf 19 Jahre schätzt. Das von ihm verwendete Modell der Sachwertrichtlinie hat eine überzeugende Schätzung der Nutzungsdauer ermöglicht. Die anderen erbrachten Gutachten hält der Senat für nicht verwertbar, da sie zu kurz greifen, Fehler enthalten oder sich nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie beziehen. Zwar ist auch das vom gerichtlich bestellten Gutachten angewandte Verfahren zur Ermittlung der verbleibenden Nutzungsdauer und Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer nicht primär auf diesen Zweck ausgerichtet. Allerdings hat schon der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der auch im Streitfall angewendeten Methode dem Umstand, dass die vom Gutachter angewandte Ermittlungsmethode lediglich eine modellhafte

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Urteil Nutzungsdauer Gutachten Finanzgericht
David Glasenapp

Neues Urteil: Immobiliengesellschaft setzt Verdopplung der Abschreibung mit Nutzungsdauer-Gutachten gerichtlich durch

Eine GmbH hat ihre jährliche Abschreibung für eine Wohnanlage mit einem Nutzungsdauer-Gutachten von zwei auf vier Prozent verdoppelt. Als das Finanzamt die Höhe der Abschreibung anzweifelte, reichte die Gesellschaft Klage ein und erhielt vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern in allen Punkten Recht. Das Wichtigste in Kürze: Ausgangslage: 4 % jährliche Gebäudeabschreibung Geklagt hat eine immobilienverwaltende Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die GmbH hat 2006 eine elfgeschossige Wohnanlage in Plattenbauweise erworben, wie sie in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) üblich war. Die Wohnanlage stammt aus dem Baujahr 1980. In den folgenden Jahren wurden einige Teilsanierungen durchgeführt: Am Stichtag 30.11.2006 waren von den insgesamt 327 Wohneinheiten 210 vermietet. Hinzu kommen zwei vermietete Gewerbeeinheiten. Gutachten ermittelt 25 Jahre Nutzungsdauer Die Klägerin hat beim TÜV ein „Gutachten zur Ermittlung des Beleihungswertes und des Marktwertes“ in Auftrag gegeben. Das TÜV-Gutachten kommt nach Zugrundelegung des vorgefundenen Bauzustands zu dem Ergebnis, dass die Restnutzungsdauer der Wohnanlage 14 Jahre beträgt. Würde das Gebäude umgebaut und modernisiert werden, könnte die Restnutzungsdauer auf 30 Jahre erhöht werden. Auf Basis dieser beiden Werte zur Nutzungsdauer ermittelte die Klägerin eine gegenwärtige tatsächliche Nutzungsdauer von 25 Jahren. Entsprechend berücksichtigte die Klägerin eine Gebäudeabschreibung in Höhe von vier Prozent pro Jahr – und nicht von zwei Prozent jährlich, wie es bei der typisierten Nutzungsdauer von 50 Jahren notwendig wäre. Da sich die Anschaffungskosten der Immobilie auf 4.173.987,63 Euro belaufen, wurde von der Klägerin eine jährliche Abschreibung von 166.959,50 Euro geltend gemacht. Beanstandung durch das Finanzamt Im Rahmen einer von 2011 bis 2013 durchgeführten Betriebsprüfung, bei der die Jahre 2006 bis 2008 untersucht wurden, kam es zu einer Beanstandung der von der Klägerin angenommenen Restnutzungsdauer durch den Betriebsprüfer. Dieser monierten, dass der TÜV bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer von 30 Jahren für ein saniertes Objekt von einer ursprünglichen Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren bei Plattenbauten ausgegangen ist. Da der Betriebsprüfer während seiner Prüfung nicht klären konnte, auf welcher Basis diese ursprüngliche Nutzungsdauer beruhe, entschied er, dass die erhöhte Abschreibung unangemessen sei. Die Wohnanlage müsse mit dem typisierenden Abschreibungssatz von zwei Prozent gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG abgeschrieben werden, da eine höhere Abschreibung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht ausreichend nachgewiesen wurde. Das zuständige Finanzamt Dresden Süd erließ auf Basis der Feststellungen des Prüfers geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer, über den Gewerbesteuermessbetrag und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes. Gegen diese Bescheide hat die klagende GmbH Einspruch eingelegt. Begründung der Immobilieneigentümerin Die Klägerin stützt sich in der Begründung des Einspruchs auf die baufachliche Stellungnahme des Gutachters, der im Zeitpunkt des Erwerbs von einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von 28 Jahren ausging. Nach der Fassadensanierung und Aufbringung des Wärmeverbundsystems (ca. 2014) betrug die Nutzungsdauer 34 Jahren im Hauptteil der Immobilie. Abweichend vom Hauptteil der Wohnanlage weist der Nebenteil 1 lediglich eine Restnutzungsdauer von 25 Jahren zum Zeitpunkt des Erwerbs auf. Begründung des Finanzamts Das durch eine zwischenzeitliche Verlegung des Unternehmenssitzes nunmehr zuständige Finanzamt Rostock hat als Folge des Einspruchs eine baufachliche Stellungnahme ihrer Bausachverständigen angefordert. Diese kamen zu dem Entschluss, dass das Gutachten des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen nicht den Nachweis einer verkürzten Nutzungsdauer erbringe. Konkret wurde bemängelt, dass das Sachverständigengutachten lediglich allgemeine Aussagen zum Plattenbau enthalte, allerdings nicht zu den Verschleißelementen des Gebäudes. Es wurde kein Nachweis für einen Verschleiß der Rohbauelemente noch der Unrentabilität des Gebäudes nach Beseitigung des vorliegenden Unterhaltungsstaus erbracht. Entsprechend dem Gutachterergebnis wurde der Einspruch der Klägerin durch die nunmehr zuständige Beklagte als unbegründet zurückgewiesen. Der Klägerin sei es mit der eingereichten gutachterlichen Stellungnahme nicht gelungen, eine von der gesetzlichen Typisierung abweichende kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Das Finanzamt Rostock begründet die Zurückweisung unter anderem mit folgenden Punkten: Klage der Immobilieneigentümerin Die GmbH als Immobilieneigentümerin hat 2017 Klage gegen die Ablehnung des Einspruchs durch das Finanzamt eingereicht. Die Klage wird unter anderem mit folgenden Punkten begründet: Bereits aus der Kaufpreisaufteilung der Klägerin, welche auf der Grundlage des TÜV-Gutachtens vorgenommen worden sei, ergebe sich eine angemessene Nutzungsdauer für Finanzierungszwecke. Dies sei von der Finanzverwaltung für Zwecke der Bestimmung der AfA-Bemessungsgrundlage akzeptiert worden. Der Beklagte habe daher für diese Zwecke die sachverständig festgelegte Nutzungsdauer als ausreichend glaubhaft gemacht angesehen. Klageerwiderung des Finanzamts Die beklagte Finanzverwaltung hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei der Klägerin mit dem vorgelegten Gutachten nicht gelungen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass das Gebäude ab dem Zeitpunkt der Anschaffung nur noch eine Restnutzungsdauer von 28 Jahren gehabt habe. Dabei wird vor allem auf die gutachterliche Stellungnahme verwiesen, die keine Umstände benenne, die darauf schließen lassen könnten, dass das Gebäude nach 28 Jahren objektiv verbraucht sei. Dass das Finanzamt der Kaufpreisaufteilung der Klägerin (11 % für Grund und Bode, 98 % für das Gebäude) gefolgt ist, heiße nicht, dass es das TÜV-Gutachten in irgendeiner Weise für die festgelegte Nutzungsdauer anerkannt habe. Vielmehr sei dem Beklagten nicht bekannt gewesen, dass das Gutachten auch zur Kaufpreisaufteilung genutzt wurde. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BFH (Az.: IX R 25/19) habe die Klägerin den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer nicht führen können. Der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen seien keine Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkung) zu entnehmen. Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern Das Finanzgericht hat am 29. Juni 2023 geurteilt, dass das Finanzamt bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht die typisierte Nutzungsdauer, sondern die von der Klägerin erklärte kürzere tatsächliche Nutzungsdauer hätte berücksichtigen müssen (Az.: 2 K 290/17). In der Urteilsbegründung werden einleitend diverse Urteile des Bundesfinanzhofs aufgeführt, die das Vorgehen der Klägerin stützen. So weist das Gericht beispielsweise noch einmal darauf hin, dass sich Steuerpflichtige jeder Darlegungsmethode bedienen können, um im Einzelfall einen Nachweis zur kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer zu führen. Anders als das Finanzamt geht das Gericht nicht davon aus, dass entweder der technische Verschleiß oder die wirtschaftliche Entwertung betrachtet werden dürfen. Stattdessen wird auf ein BFH-Urteil verwiesen, wonach alle drei Determinanten je nach Vorhandensein im jeweiligen Einzelfall in die Ermittlung der Nutzungsdauer einbezogen werden können. Damit folgt das Gericht der Auffassung des im Verfahren als Zeugen vernommenen Sachverständigen, nach

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AfaA außerplanmäßige Abschreibung
Nadine Klause

AfaA bei Immobilie: Außerplanmäßige Abschreibung von Gebäuden

Treten außergewöhnliche Ereignisse auf, wodurch eine Immobilie in ihrer Nutzungsfähigkeit eingeschränkt wird und an Wert verliert, dürfen Eigentümer eine außerplanmäßige Abschreibung vornehmen – die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA). Die Absetzung für Abnutzung (AfA) erfolgt innerhalb eines pauschalierten Nutzungszeitraums, den der Gesetzgeber für jedes Wirtschaftsgut in der AfA-Tabelle angibt. Bei Gebäuden sind das abhängig vom Baujahr 40 Jahre (bis Baujahr 1924), 50 Jahre (Baujahr 1925 bis 2022) oder 33 Jahre (ab Baujahr 2023). Als Vermieter haben Sie nicht nur die Möglichkeit, eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer für Ihre Immobilie nachzuweisen und so die jährliche Abschreibung zu erhöhen. Sie können bei übermäßiger Abnutzung oder Zerstörung des Gebäudes auch eine außerplanmäßige Abschreibung vornehmen. Bei der außerplanmäßigen Abschreibung werden drei Abschreibungsarten unterschieden: Mit der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung soll der über die übliche Abnutzung hinausgehende Werteverzehr durch außergewöhnliche Umstände und/oder Entwicklungen steuerlich berücksichtigt werden: „Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.“ Eine außergewöhnliche Abnutzung verkürzt die Nutzungsdauer der ursprünglichen AfA. Sie kann jedoch auch, sowohl zugleich oder bei unveränderter technischer Nutzungsdauer, die wirtschaftliche Einsatzfähigkeit der Immobilie reduzieren. Die AfaA ist sowohl bei der linearen als auch bei der degressiven Abschreibung zulässig. >> 90 % der Vermieter sparen keine Steuer! Erhalten Sie jetzt eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Steuersparpotential Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung Die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) ermöglicht die Wertkorrektur für abnutzbare Wirtschaftsgüter, die nach ihrer Anschaffung oder Fertigstellung durch ein außergewöhnliches Ereignis an Wert verlieren. Für eine außergewöhnliche Abnutzung gibt es zwei Gründe: Wann liegt eine außergewöhnliche Abnutzung bei Immobilien vor? Bei Immobilien tritt eine außergewöhnliche Abnutzung und damit verbundene Wertminderung meist infolge von Unfällen, Katastrophen oder Straftaten auf. Beispielhafte Gründe für sind: Eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung liegt sogar dann vor, wenn das Gebäude zwar technisch noch brauchbar ist, aber infolge von veränderten Wohnstandard, Mode- oder Geschmackswandel oder Neuerfindungen in der wirtschaftlichen Nutzfähigkeit eingeschränkt ist. Das heißt, wenn ein Gebäude so veraltet ist, dass es nicht mehr den aktuellen Nutzeransprüchen genügt und nicht mehr vermietet werden kann. Die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung ist übrigens auch dann erlaubt, wenn der Schaden durch den Steuerpflichtigen selbst oder durch einen seiner Arbeitnehmer, zum Beispiel infolge unsachgemäßer Behandlung, entstanden ist. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass es sich um unbeabsichtigtes Fehlverhalten handelt. Nicht möglich hingegen ist die außerplanmäßige Abschreibung wegen Baumängeln vor der Fertigstellung des Gebäudes (BFH-Urteil vom 30.8.1994, IX R 23/92, BStBl. 1995 II S. 306) bzw. im Zeitpunkt der Anschaffung (BFH-Urteil vom 8.4.2014, IX R 7/13, BFH/NV 2014 S. 1202). Dabei spielt es keine Rolle, wann die Baumängel entdeckt werden. Voraussetzungen für außergewöhnliche Abnutzung Um eine außerplanmäßige Abschreibung vornehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Daraus ergibt sich, dass eine bloße Wertminderung der Immobilie, ohne dass deren Nutzungsmöglichkeit beeinträchtigt wird, keine außergewöhnliche Abnutzung begründet. Gleiches gilt für Rentabilitätseinbußen, die beispielsweise auf ein Überangebot zurückzuführen sind. Als eindeutigster Fall der außergewöhnlichen Abnutzung gilt der vollständige Abbruch eines Gebäudes, beispielsweise infolge einer Flut oder eines Brandes. Gehört die vermietete Immobilie zum Privatvermögen, darf der Eigentümer die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung in Höhe des Restwerts vornehmen. Der Restwert wird ermittelt, indem die bisherigen Abschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen werden. Befindet sich das Gebäude im Betriebsvermögen, muss der Restwert erfolgswirksam ausgebucht werden. AfaA bei Abbruch und Umbau eines Gebäudes Wird eine Immobilie zum Beispiel aufgrund von Brandschäden abgerissen und scheidet so aus dem Vermögen aus, ist eine außerplanmäßige Abschreibung zulässig. Wird ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude jedoch abgerissen, um den unbebauten Grund und Boden besser veräußern zu können, ist dies nicht zulässig. Wenn der Immobilieneigentümer ein vorher vermietetes Objekt nun für eigene Wohnzwecke nutzen will, kommt es entscheidend darauf an, ob der Grund für den Abriss in der Zeit der Vermietung und somit vor Aufgabe der Vermietungsabsicht entstanden ist. Ist dies der Fall, dann wird der Abbruch als durch die Vermietung veranlasst angesehen. Es darf eine außergewöhnliche Absetzung für Abnutzung vorgenommen werden, auch wenn später ein Neubau für eigene Zwecke erfolgt. Wenn jedoch der Entschluss für den Abbruch des Bauwerks unmittelbar im Zusammenhang mit dem Wunsch steht, das Objekt für eigene Wohnzwecke zu nutzen, ist eine AfaA unzulässig. Um nachweisen zu können, dass der Gebäudeabriss aufgrund außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung erfolgt, sollten so früh wie möglich damit begonnen werden, entsprechende Nachweise (Gutachten, Bilder, etc.) zu beschaffen und zu sichern. Eine AfaA kann zudem dann vorgenommen werden, wenn bei einem Umbau des Gebäudes oder im Rahmen von Anbau- bzw. Aufstockungsarbeiten Teile der bisherigen Bausubstanz entfernt werden. In diesen Fällen darf eine außerplanmäßige Abschreibung für die Gebäudeteile in Höhe des anteiligen Buchwerts bzw. des Restwerts des Gebäudes vorgenommen werden. Gebot der Wertaufholung Wenn eine außergewöhnliche Abschreibung vorgenommen wurde und der Grund für die AfaA nachträglich wegfällt, muss der Steuerpflichtige gemäß Wertaufholungsgebot zwingend eine Zuschreibung vornehmen. Fazit: AfaA spiegelt Wertverlust bei außergewöhnlichen Ereignissen wider Mit der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit zur außerplanmäßigen Abschreibung geschaffen. Die Anerkennungshürden bei der Finanzverwaltung sind in der Regel sehr hoch. In eng gesteckten Grenzen dürfen Eigentümer jedoch den Restwert eines Gebäudes oder Gebäudeteils vorzeitig von der Steuer abschreiben, wenn eine dauerhafte Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes vorliegt. So wird der entstandene finanzielle Schaden für den Eigentümer zumindest teilweise aufgefangen.

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Nutzungsdauer Garage und Nebengbäude
David Glasenapp

Nutzungsdauer für Nebengebäude oder Garagen

In der Praxis kommt es oft vor, dass auf einem Grundstück mehrere Gebäude errichtet sind. Diese können Garagen, Schuppen, Lagerflächen und andere Nebengebäude sein. Bei der Bewertung solcher Situationen ist es wichtig, die unterschiedlichen Gebäude zu gewichten. Wenn die weiteren Gebäude von der Nutzung her deutlich untergeordnet und als eine

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Afa Gebäude Vermieter
David Glasenapp

Vermieter verschenken jährlich rund 5.000 Euro bei der Gebäude-AfA

Die Immobilienpreise steigen seit Jahren rasant, während die Mieteinnahmen durch Mietpreisbremse oder Mietendeckel beschnitten werden sollen. In diesem Jahr tritt die neue Grundsteuer in Kraft und der bislang um„Es gibt jedoch durchaus Möglichkeiten für Vermieter Geld zu sparen. So müssen beispielsweise Bestandsimmobilien seit neustem nicht pauschal über die gesetzlich vorgeschlagenen 50 Jahre

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wirtschaftliche technische Nutzungsdauer
Nadine Klause

Was ist der Unterschied zwischen wirtschaftlicher und technischer (Rest)Nutzungsdauer?

Bei der Restnutzungsdauer wird hauptsächlich unterschieden zwischen der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer und der technischen Restnutzungsdauer. Diese unterscheiden sich wie folgt: Technische Restnutzungsdauer Die technische Nutzungsdauer beschreibt die maximal mögliche Lebenszeit eines Investitionsguts aus technischer Sicht (nach wie vielen Jahren ist z.B. das Gebäude oder der PKW “kaputt”?). Sie wird bestimmt durch

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Urteil Abschreibung Immobilien
David Glasenapp

Bundesfinanzhof schafft Klarheit und lässt erhöhte Abschreibung bei vermieteten Immobilien zu!

Der Bundesfinanzhof veröffentlicht sein Urteil vom 28.07.2021 (Aktenzeichen IX R 25/19) und stellt letztinstanzlich klar, dass nicht nur die technische Restnutzungsdauer, sondern auch die oftmals kürzere wirtschaftliche Restnutzungsdauer von Immobilien von den Finanzämtern anzuerkennen ist. Damit können künftig die steuerlichen Einsparmöglichkeiten für Vermieter enorm steigen. Nicolas Salcedo, Gründer der Gutachter-Plattform nutzungsdauer.com,

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Bundesfinanzhof lässt kürzere Abschreibungsfrist für vermietete Immobilien zu
David Glasenapp

Bundesfinanzhof lässt kürzere Abschreibungsfrist für vermietete Immobilien zu

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat in einem Urteil (Az.: IX R 16/07) entschieden, dass die Abschreibungsdauer für vermietete Immobilien verkürzt werden kann, sofern entsprechende Umstände gegeben sind. Konkret bedeutet dies, dass bei vermieteten Immobilien nicht zwangsläufig von der technischen Nutzungsdauer ausgegangen werden muss, sondern auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer berücksichtigt

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Abschreibung Dachgeschossausbau
Nadine Klause

Abschreibung Dachgeschossausbau

Häufig werden während der Nutzungsdauer einer Immobilie bauliche Änderungen wie z.B. Dachgeschossausbauten vorgenommen. Die Kosten der Erweiterung eines Gebäudes werden als “nachträgliche Herstellungskosten” klassifiziert und ebenfalls grundsätzlich über 50 Jahre, also mit je 2% abgeschrieben. Bei kürzerer Restnutzungsdauer ist jedoch zu beachten, dass das ausgebaute Dachgeschoss nur zusammen mit dem

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BFH Urteil Absetzung für Abnutzung Immobilie
David Glasenapp

Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten

In diesem Beitrag lesen Sie das BFH-Urteil im Volltext: Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) Urteil vom 28. Juli 2021, IX R 25/19 Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines

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Abschreibung Immobilien rechtliche Grundlage
David Glasenapp

Abschreibung bei Immobilien rechtliche Grundlage

Nicht immer beträgt der Abschreibungssatz bei vermieteten Gebäuden oder Eigentumswohnungen 2 oder 2,5 % jährlich. Diese Prozentsätze sind von einer Nutzungsdauer von 50 Jahren abgeleitet, die als Normalfall gelten – bei Gebäude-Fertigstellungen vor 1925 sind es 40 Jahre. Wechselt der Eigentümer, beginnen die Fristen für den Käufer neu zu laufen.

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Finanzgericht Münster erleichtert höhere Gebäude-Abschreibungen
David Glasenapp

Finanzgericht Münster erleichtert höhere Gebäude-Abschreibungen

Das Finanzgericht Münster stellt in seinem nun veröffentlichten Urteil vom 27. Januar 2022 (Aktenzeichen 1 K 1741/18 E) klar, dass die durch ein Privatgutachten ermittelte wirtschaftliche Restnutzungsdauer von gewerblich genutzten Immobilien als Grundlage des steuerlichen AfA-Satzes gelten kann. Die so ermittelte Nutzungsdauer sei damit von den Finanzämtern anzuerkennen, lässt die

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